Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 16.02.2024Publikationsdatum: 27.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4925/2020
Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im September 2017. Am 29. Juli 2018 reiste er in die Schweiz ein, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 8. August 2018 statt. Am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Diese Anhörung wurde - gemäss einer Aktennotiz des SEM vom gleichen Tag - aufgrund von Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin vorzeitig abgebrochen. Am 8. Januar 2020 fand die neuangesetzte eingehende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dieser machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er habe ab 2004 bei der irakischen Polizei gedient. Ab Ende des Jahres 2014 habe er angefangen, in der (...)abteilung (...) auszubilden. Im Rahmen dieser Funktion habe er einen Betrugs- respektive Korruptionsfall aufgedeckt. Seine Einheit habe mutmasslich aus B._______ stammende (...) erhalten und er habe diese auf ihre Diensttauglichkeit hin überprüfen müssen. Er habe diese (...) für nicht einsatzfähig befunden, sich geweigert ihnen eine Einsatzbewilligung auszustellen und eine entsprechende Meldung an die zuständige Stelle gemacht. Daraufhin sei Druck auf ihn ausgeübt worden und man habe ihn zum Rückzug seiner Meldung bewegen wollen. Aufgrund dieser Ereignisse habe man ihn sanktioniert und an die damalige Front C._______ strafversetzt. Dort sei er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden. Insbesondere die Al-Badr Miliz und andere Volksverteidigungseinheiten hätten unschuldige Zivilisten getötet. Diese Verstösse habe er - unter Nennung der betreffenden Offiziere - einer Menschenrechtskommission respektive der zuständigen parlamentarischen Untersuchungskommission gemeldet. Das irakische Innenministerium, wohl unter der Kontrolle der Al-Badr Miliz, habe ihn in der Folge zur Fahndung ausgeschrieben und ihn töten lassen wollen. Im Übrigen sei auch wegen der Affäre um die dienstuntauglichen (...) eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Im Dezember 2015 habe er einen Diensturlaub genutzt, um von der Front zu fliehen respektive sei er von dort desertiert. Anschliessend habe er sich bis zu seiner Ausreise bei seinen Onkeln in D._______ versteckt. Beamte hätten nach ihm gesucht und sich wiederholt bei Familienangehörigen nach ihm erkundigt. Im Sommer 2016 sei schliesslich sein Vater entführt und getötet worden, mit dem Ziel, ihn weiter unter Druck zu setzen. Schliesslich sei er im Spätsommer 2017 ausgereist.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Ausweisdokumente sowie Bescheinigungen, behördliche Verfügungen, Ausweise und Fotos im Zusammenhang mit seiner Polizeitätigkeit zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob.
D.
D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen.
D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A14/1, A16/1, A29/6, A38/1, A39/1, A42/1, A45/3 und das Beweismittel 17 zu gewähren; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen.
E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Das SEM wurde überdies angewiesen, das mit der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Der Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen, wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
F. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 Akteneinsicht im Sinn der Aufforderung der Instruktionsrichterin und liess sich am 28. Oktober 2020 zur Beschwerde vernehmen. Dabei hielt sie vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
G. Der Beschwerdeführer erhielt mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 Gelegenheit zur Replik.
H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. November 2020 und liess an seinen Anträgen festhalten
I. Mit ergänzender Eingabe vom 29. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Fotos von zwei Polizei- respektive Gerichtsvorladungen vom (...) April 2019 und vom (...) August 2019 inklusive Übersetzung zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Bezüglich des Ablaufs der eingehenden Anhörung führte das SEM zunächst aus, die anwesende Hilfswerksvertretung habe während der ersten Anhörung vom 29. November 2019 die Sprachkompetenz der Dolmetscherin bemängelt. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit eingeräumt worden, allfällige Kommentare anzubringen. Darüber hinaus sei er erneut vorgeladen worden, um sich zu seinen Asylgründen äussern zu können. Ein allfällig entstandener Mangel erweise sich demnach als geheilt. Zu Beginn der zweiten (ersten) Anhörung habe er zwar erklärt, wenige Tage zuvor einen Herzinfarkt erlitten zu haben und deswegen behandelt worden zu sein. Er habe allerdings eine ärztliche Krankschreibung verneint und die Durchführung der Anhörung ausdrücklich gewünscht.
Seine Ausführungen hinsichtlich der Affäre um die dienstuntauglichen (...) seien als vage und unkonkret zu bezeichnen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, aufgrund seiner Weigerung, den (...) ihre Diensttauglichkeit zu attestieren, strafversetzt worden zu sein. Im Widerspruch dazu habe er während der einlässlichen Anhörung vorgebracht, den mutmasslichen Korruptionsfall gemeldet zu haben, woraufhin eine Untersuchung eingeleitet worden sei in deren Zuge es schliesslich zu seiner Versetzung gekommen sei. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die geschilderten Geschehnisse und Zusammenhänge glaubhaft zu machen. So habe er insbesondere auch nicht plausibilisieren können, inwiefern die Dienstuntauglichkeit dieser (...) mit mutmasslicher Korruption in Verbindung stehe. Er habe demnach nicht substanziieren können, dass aus diesen Ereignissen eine asylrechtlich relevante Verfolgung erwachsen sei. Soweit er im Rahmen der Anhörung auf ein diesbezüglich eingeleitetes Gerichtsverfahren gegen ihn samt Verurteilung hingewiesen habe, sei festzustellen, dass ein solches anlässlich der BzP unerwähnt geblieben sei und er auch keine entsprechenden Beweismittel beigebracht habe.
Die Vorbringen zu seinem Fronteinsatz seien ebenfalls als unsubstanziiert, widersprüchlich und unlogisch zu bezeichnen. Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei er bereits im Jahr 2008 zur Grenzwache verlegt worden. Sodann habe er stark divergierende Angaben zur Einsatzdauer an der Front sowie zu seiner Desertion von dort gemacht. Die Schilderungen hinsichtlich der Entführung und des Todes seines Vaters schienen ferner konstruiert, zumal sich diverse Ungereimtheiten bezüglich des Ereignishergangs, seines Verhaltens nach dem Verschwinden seines Vaters und den Angaben auf dessen Totenschein ergäben. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel und Dokumente nicht geeignet, diese Einschätzung infrage zu stellen, zumal diese lediglich Sachverhalte beweisen würden, die unbestritten seien und die letztlich keine Rückschlüsse über die behauptete Verfolgung zuliessen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde werden zunächst diverse formelle Rügen erhoben:
4.2.2 Das SEM habe seine Aktenführungspflicht und damit letztlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Aus der Bezeichnung der Akten A14/1 und A16/1 ("Korrespondenz" respektive "Mail") lasse sich nicht erkennen, ob diese zu Recht als interne Akten paginiert worden seien. Die "Dokumentenanalyse" (A38/1) lasse keinen Schluss auf das analysierte Dokument zu und es wäre ihm jedenfalls Einsicht respektive das rechtliche Gehör zum anonymisierten Analyseergebnis zu gewähren gewesen. Gleiches gelte für die ebenfalls als intern paginierte "Verbuchung sichergestellte Dokumente" (A39/1). Die Bezeichnung des Aktenstücks 42/1 ("Aktennotiz") sei mangelhaft und es sei nicht ersichtlich, worum es in diesem, als intern qualifizierten, Dokument gehe. Beim "Polizeirapport" (A29/6) handle es sich offensichtlich um editionspflichtige Akten anderer Behörden, weshalb die Paginierung als interne Akte falsch sei. Es erschliesse sich nicht, wie es zur Erfassung des Dokuments A45/3 ("Irrläufer") in den Akten des Beschwerdeführers gekommen sei, inwiefern es sich dabei tatsächlich um einen Irrläufer handle und weshalb eine Seite dieses offenbar dreiseitigen Dokuments dem Rechtsvertreter im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung zugestellt worden sei. Ausserdem sei das Beweismittelverzeichnis unvollständig und ende bei Beweismittel Nummer 16.
4.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde zudem im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung durch das SEM geltend gemacht. Dieses habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt, sondern pauschal behauptet, diese vermöchten an der Einschätzung bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
4.2.4 Schliesslich sei auch die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mängelbehaftet. Das SEM habe das Verfahren verschleppt, womit die spätere Begründung in der Verfügung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien teils aufgrund ihres geringen Detaillierungsgrades unglaubhaft, sich als treuwidrig erweise. Hinsichtlich der Anhörungssituation sei festzustellen, dass auf die erste Befragung - die aufgrund von Defiziten bei der Übersetzung abgebrochen worden sei - nicht abgestellt werden dürfe. Das SEM habe ausserdem nicht berücksichtigt, dass die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers während der zweiten Befragung aufgrund seines kurz zuvor erlittenen Herzinfarkts erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
4.2.5 In der Beschwerde wurde darüber hinaus im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände (Gesundheitszustand, Verschleppung) detailliert ausgefallen seien. Die vielen Realkennzeichen in seinen Schilderungen seien vom SEM unberücksichtigt geblieben. Ausserdem ergäben sich aus seinen protokollierten Aussagen entgegen der Auffassung des SEM auch keine Widersprüche. Das Hauptproblem bestehe darin, dass der Asylentscheid nicht vom Befrager verfasst worden sei. Der Verfasser habe den Sachverhalt offensichtlich nicht verstanden. Mangelnde Kausalität und Logik könne dem Beschwerdeführer demnach nicht vorgehalten werden, zumal ihm vom Befrager - der den Sachverhalt offenbar korrekt erfasst habe - keine entsprechenden Nachfragen gestellt worden seien. Beispielsweise handle es sich bei der Dienstuntauglichkeit gerade um den mutmasslichen Korruptionsfall.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Anhörung vom 8. Januar 2020 habe trotz des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Er sei zudem vorgängig auf die Möglichkeit einer Verschiebung hingewiesen und darüber aufgeklärt worden, dass die Anhörung mehrere Stunden dauern und mit Stress verbunden sein könne.
4.4 Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Replik im Wesentlichen die Kritik an der Aktenführung des SEM sowie die ungenügende Berücksichtigung seines Gesundheitszustands während der zweiten Anhörung. Darüber hinaus hielt er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest.
5.1 Nach Durchsicht der Akten ist zu den formellen Rügen und der zur Hauptsache beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz Folgendes festzuhalten:
5.2 Die angefochtene Verfügung wird weder den Anforderungen an eine richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch dem Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs - und insbesondere der Begründungspflicht - gerecht (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Es sind mehrere Mängel feststellbar, die - insbesondere in ihrer Kumulation - eine materielle Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht letztlich verunmöglichen.
5.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der ersten als auch der zweiten eingehenden Anhörung zu seinen Asylgründen ungünstige Anhörungsbedingungen vorfand. Wie sich aus der Stellungnahme der bei der ersten Anhörung vom 29. November 2019 anwesenden Hilfswerksvertretung und schliesslich auch aus der diesbezüglichen Aktennotiz des SEM ergibt, haben sich die Übersetzungskompetenzen der beigezogenen Dolmetscherin als unzureichend erwiesen (vgl. act. A41/16 S. 16 und act. A42/1). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Heilung eines allfällig daraus entstandenen Mangels erneut vorgeladen und die erste einlässliche Anhörung mit anderen Worten wiederholt wurde. Dabei wird aber nicht gebührend berücksichtigt, dass auch diese Anhörung unter - für den Beschwerdeführer - widrigen Umständen durchgeführt wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass er rund zwei Wochen vor der erneuten Anhörung einen Herzinfarkt erlitten hat und er deswegen (operativ und medikamentös) behandelt wurde. Vor diesem Hintergrund hat der zuständige Befrager dem Beschwerdeführer denn auch nahegelegt, die Anhörung erneut zu verschieben (vgl. act. A44/22 F5). Dieser hat sich jedoch - unter Hinweis auf seine kranke Tochter und offensichtlich aus Angst vor einer weiteren Verzögerung seines Verfahrens - gegen den neuerlichen Abbruch seiner Anhörung gestellt und auf die Durchführung beharrt. Den Akten ist allerdings auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eingangs unmissverständlich zu bedenken gegeben hat, dass er sich "müde und krank" fühle, angeschlagen sei und sich nicht konzentrieren könne (vgl. act. A44/22 F4). Im weiteren Verlauf der Anhörung hat der Befrager sich lediglich einmal nach der Mittagspause nach dem Befinden des offensichtlich physisch und psychisch gestressten Beschwerdeführers erkundigt. Die angefochtene Verfügung trägt dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers denn auch nicht ausreichend Rechnung, sondern verweist im Wesentlichen auf dessen eigenverantwortlichen Willen zur unbedingten Durchführung der Anhörung. Für sich alleine genommen vermögen die Umstände unter denen die zweite - mithin die einzig verwertbare einlässliche - Anhörung stattgefunden haben, die Aufhebung der vorinstanzlichen Begründung zwar nicht zu rechtfertigen, zumal auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht konkret dargetan wird, inwieweit der Beschwerdeführer unter günstigeren Bedingungen andere Aussagen gemacht hätte. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der Sachverhalt aber ohnehin nicht als ausreichend erstellt, weshalb es sich wohl anbieten wird, eine weitere, uneingeschränkt verwertbare Anhörung zur vollständigen Sachverhaltsermittlung durchzuführen.
5.2.2 Auf Grundlage der vorliegenden Akten und insbesondere der Befragungsprotokolle ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Erschwert wird dies zunächst dadurch, dass dem Beschwerdeführer kaum Fragen zu den unstrittigen (aber nicht unbedingt unerheblichen) Aspekten seiner Vorbringen gestellt wurden. Beispielsweise wurde die geltend gemachte Zusammenarbeit mit britischen Soldaten oder die Tätigkeit im Bereich der (...) losgelöst vom vermuteten Korruptionsfall nicht thematisiert. Es ist damit kaum möglich, seriöse Aussagen zum Detaillierungsgrad und dem Erzählstil des Beschwerdeführers zu machen, zumal ein diesbezüglicher Vergleich mit seinem Aussageverhalten bei unbestrittenen Sachverhaltsaspekten anhand der vorliegenden Befragungsprotokolle ausgeschlossen ist. Sodann kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bisweilen eindeutige Realkennzeichen aufweisen, die von der Vorinstanz in ihrer Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht als solche ausgewiesen und auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt wurden (vgl. beispielsweise gewisse Äusserungen in act. A41/16 F74, A44/22 F28, F35 oder auch F43). Weiter fällt auf, dass auch eine zentrale Aussage des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten nicht weiter erörtert und abgeklärt wurde, obwohl sich daraus Fragen zur zeitlichen Abfolge der geltend gemachten Ereignisse ergeben. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2016 bereits einmal in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. act. A9/14 Ziff. 2.06). Dies ergibt sich auch aus dem Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac; vgl. act. A5/1) sowie aus einer Antwort der griechischen Behörden vom 3. Dezember 2018 während der Abklärungen zum für den Beschwerdeführer zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (vgl. act. A33/1).
In diesem Zusammenhang ist somit abschliessend festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung eine ausgewogene Gesamtwürdigung aller Sachumstände abgeht und die darin angeführten Argumente sich zu grossen Teilen auf nebensächliche Aspekte stützen und diese in unnötig detaillierter, teils sogar spekulativer, Weise abhandeln. Nebst dem Gesundheits-zustand hat die Vorinstanz in ihrer Würdigung augenscheinlich auch die biografischen Angaben des Beschwerdeführers (eher tiefer Bildungsstand, Herkunft aus ärmlichen Verhältnissen [act. A9/14 Ziff. 1.17.04]) ausser Acht gelassen. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Gericht - trotz einer daraus allfällig resultierenden insbesondere psychischen Belastung für den Beschwerdeführer, dem zweifelsfrei an einer raschen Erledigung seines Asylverfahrens liegt - nicht möglich, sich ein auch nur einigermassen verlässliches Bild über die Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers und im Endeffekt auch dessen persönlicher Glaubwürdigkeit zu machen.
5.2.3 Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 angewiesen, das mit der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer insbesondere der wesentliche Inhalt der Aktenstücke A14/1, A16/1, A38/1 und A39/1 und deren Irrelevanz für den Ausgang des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Sodann wurde er über die falsche Paginierung des Aktenstücks A29/6 (Polizeirapport und demnach nach Aufnahme ins Aktenverzeichnis editionspflichtige Akte anderer Behörden) und den Inhalt von A42/1 (Aktennotiz betreffend Abbruch der Anhörung vom 29. November 2019) orientiert. Mit Blick auf das Aktenstück A45/3 wurde festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb dieses - entgegen dem Aktenverzeichnis - ein- und nicht dreiseitige Aktenstück mit der Bezeichnung "Irrläufer" überhaupt ins Aktenverzeichnis aufgenommen und dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden sei. Nach eingehender Durchsicht sämtlicher Akten erweist sich diese Feststellung als unzutreffend: Es handelt sich bei diesem Dokument nicht um einen "Irrläufer", sondern um die zweite Seite eines Dokuments vom 22. Juli 2016, zu dessen Übersetzung der Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 25. März 2020 aufgefordert wurde (vgl. act. A47/3). Aus der eingereichten Übersetzung (vgl. act. A48/8 S. 3) geht hervor, dass diese Namensliste - auf welcher der Name des Beschwerdeführers im Übrigen farblich hervorgehoben zu sein scheint - als zweite Seite dieses Dokuments zu verstehen ist. Nach Durchsicht der gesamten Akten bleibt jedoch einerseits fraglich, wie das SEM dieses Dokument erhalten hat (vgl. insbesondere act. A44/22 F11-17) und andererseits, wo sich die dritte Seite dieses Dokuments befindet und worum es sich dabei handelt. Denkbar ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers beispielsweise, dass es sich bei der dritten Seite um einen Briefumschlag handelt. Der Beschwerdeführer sprach im Zusammenhang mit diesem Dokument von Desertion (vgl. A44/22 F11). Die pauschale Feststellung des SEM, wonach die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Einschät-zung des SEM umzustossen, vermag angesichts der unsorgfältigen Aktenführung und Beweiswürdigung demnach offensichtlich nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr auch angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Dokument A45/3 einen Bezug zu seiner behaupteten Desertion aufweise, weshalb kaum ohne eingehende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zum Vornherein deren fehlende Relevanz behauptet werden kann. Das SEM wird sich im weiteren Verfahrensverlauf vertieft mit den eingereichten Beweismitteln - und deren korrekter Erfassung im Aktenverzeichnis - zu befassen haben.
5.2.4 In diesem Zusammenhang ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das Beweismittelverzeichnis - trotz entsprechenden Hinweises in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2023 und nachträglicher Akteneinsichtsgewährung - nach wie vor fehlerhaft erscheint (vgl. etwa act. A41/16 F18 und A44/22 F11 f.). Aufgrund dieser Aussagen ist insbesondere davon auszugehen, dass die Beweismittel 17 und 18 doppelt zugewiesen worden sind, womit eine erneute Bereinigung vorzunehmen sein wird.
5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft betrachtet den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung derartiger Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte, zumal das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben kann und soll, andernfalls die betroffene Partei bei einem solchen Vergehen eine Instanz verlieren würde. Dies ist auch vorliegend der Fall, zumal zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts allenfalls zusätzliche Abklärungen notwendig sein werden. Das SEM ist sodann anzuweisen, im Sinn der obenstehenden Erwägungen die Akten und das zugehörige Aktenverzeichnis zu bereinigen respektive zu vervollständigen.
6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. September 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat die Asylgründe des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Tatsachen und Beweismittel neu zu prüfen respektive zu würdigen und einer nachvollziehbaren, ausgewogenen Begründung zuzuführen.
6.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel (Vorladungen vom (...) April 2019 und (...) August 2019) einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fallen werden.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung vom 2. September 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Karin Parpan