Entscheiddatum: 15.02.2013Publikationsdatum: 26.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4928/2011
Urteil vom 15. Februar 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______,Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (...).
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Ostprovinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 2. November 2008 per Schiff. Er sei sodann über Griechenland nach Italien gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingscamp gebracht worden sei. Am 9. Juni 2009 sei er in Richtung Schweiz weitergereist. Am 10. Juni 2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
A.b Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Basel zu seinen Personalien, seiner Aus- und Weiterreise sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wurde ihm auch im Hinblick auf eine allfällige Wegweisung nach Griechenland oder nach Italien (im Rahmen des so genannten Dublin-Verfahrens) das rechtliche Gehör gewährt.
A.c Das BFM trat mit Verfügung vom 25. November 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland an.
A.d Am 3. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Ausübung des Rechts zum Selbsteintritt sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
A.e Im Rahmen eines auf Beschwerdeebene erfolgten Schriftenwechsels zog das BFM die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung, hob die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 28. Februar 2011 auf und nahm das (nationale) Asylverfahren wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde am 2. März 2011 als gegenstandslos geworden ab.
II.
B.
B.a Am 5. August 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.b Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe vor seiner Ausreise mit Frau und Kind in B._______ gelebt. Seit dem Jahr 2000 habe er eine (...)-werkstatt mit (...) Angestellten betrieben. Im Jahr 2001 sei er eines Morgens, als er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, von Sicherheitskräften angeschossen worden, worauf er hospitalisiert und medizinisch versorgt habe werden müssen. Im (...) 2007 hätten ihn Agenten des Criminal Investigation Departments (C.I.D.) und Milizionäre der Karuna-Gruppe entführt. Zuvor sei einer seiner Angestellten beziehungsweise ein Arbeitskollege ebenfalls entführt worden, wobei von diesem seither jede Spur fehle. Er (der Beschwerdeführer) sei in einem Büro der Karuna-Gruppe in B._______ beziehungsweise in einem Camp festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Er sei dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...) anzufertigen, in denen Sprengstoff transportiert werde, beziehungsweise deren Fahrzeuge zu reparieren. Im (...) 2007 hätten seine Mutter und seine Frau ihn im Camp besucht, wobei seine Mutter derart geschlagen worden sei, dass sie an ihren Verletzungen gestorben sei. Für die Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter sei er beurlaubt worden. Zwei Sicherheitsbeamte hätten ihn begleitet, dennoch sei ihm die Flucht gelungen.
Im selben Jahr bzw. im Jahr 2008 sei er für vier Monate nach Ägypten gegangen. Mit einem von seinem Onkel organisierten Visum sei er ohne Probleme über den Flughafen in Colombo aus- beziehungsweise wieder eingereist.
Zurück in Sri Lanka sei er von den Sicherheitsbehörden nach wie vor gesucht worden, weshalb er nach C._______ gegangen sei. Dort hätten aber wöchentliche Razzien stattgefunden, weshalb er sich entschlossen habe, Sri Lanka über die Westküste (D._______) per Schiff zu verlassen.
Seine Werkstatt sei nach seiner Ausreise zwar noch eine Zeit lang durch seine Mitarbeiter weitergeführt worden, doch dann sei sie von der Karuna-Gruppe konfisziert worden.
C. Mit Verfügung vom 10. August 2011 - eröffnet am 11. August 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2009 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 7. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 10. August 2011 aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei ihm aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
F. Die Migrationsbehörde des zuständigen Kantons ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2013 um prioritäre Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers, da gegen diesen einen Strafbefehl wegen Verwendung eines gefälschten sri-lankischen Führerausweises ergangen sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der Beschwerdeführer stellt zwar den Antrag, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründet diesen aber in keiner Weise. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz geben würden. Das Eventual-Rechtsbegehren ist deshalb abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz würdigt die Vorbringen, wonach er im Jahre 2007 durch die Navy-C.I.D. und die Karuna-Gruppe verfolgt worden sei, als ein unglaubhaftes Sachverhaltskonstrukt. Dazu führt sie näher aus, wäre er tatsächlich anlässlich der Beerdigung seiner Mutter vor seinen Verfolgern geflohen und in der Folge von diesen gesucht worden, hätte er es mit Bestimmtheit nicht gewagt, Sri Lanka im Jahr 2007 oder 2008 legal und kontrolliert zu verlassen); die Wahrscheinlichkeit, auf der Fahrt nach Colombo von sri-lankischen Sicherheitskräften bei einem ihrer Checkpoints und/ oder bei der Ausweiskontrolle auf dem Flughafen festgenommen zu werden, wäre erheblich gewesen. Die Schilderung des Beschwerdeführers sei entsprechend substanzarm ausgefallen; so wolle er beispielsweise nicht mitbekommen haben, wie viele Checkpoints er und seine Begleiter passiert hätten.
Zudem habe er sich in seinen Aussagen über jene Zeitperiode, in der er von den Verfolgern zu Hause gesucht worden sei, in Widersprüche verwickelt. Während er an der einlässlichen Anhörung angegeben habe, sich lediglich in der Region von C._______ aufgehalten zu haben und dann direkt nach Colombo und gleichentags weiter nach Ägypten gereist zu sein, habe er an der ersten Befragung zu Protokoll gegeben, sich vor der Reise nach Ägypten in E._______, in C._______ und in einer Lodge in Colombo versteckt zu haben. Auch seien die zeitlichen Angaben zu seiner Flucht bzw. zur Beerdigung seiner Mutter unterschiedlich ausgefallen. Gemäss einer seiner Zeitangaben habe die Beerdigung am (...) 2007 stattgefunden gemäss einer anderen anfangs (...) 2007. Schliesslich sei zu bemerken, dass er bei der ersten Befragung ausgeführt habe, Auslöser für seine Ausreise sei ein Telefonanruf eines Nachbars gewesen, der ihm mitgeteilt habe, sein Haus werde von seinen Verfolgern umzingelt. Diese wesentliche Gegebenheit habe er aber anlässlich der einlässlichen Anhörung - selbst auf mehrmaliges Nachfragen hin - nicht mehr erwähnt.
Nach dem Vorgenannten sei offenkundig, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass die Vorbringen nicht auf deren Asylrelevanz hin geprüft werden müssten.
Die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2001 und im (...) 2007 (Haft) würden - nach objektiv beurteiltem Massstab - im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im November 2008 zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können; diese Vorbringen würden mithin auch keine Asylrelevanz aufweisen und deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, das BFM liege mit seiner Beurteilung falsch, denn es übersehe, dass er mit Singhalesen gereist sei und die Fahrzeuge nicht oft kontrolliert würden. Das Risiko einer Festnahme auf der Reise nach Colombo sei deshalb gering gewesen. Überdies kenne sich sein Schwager, der eine (...)firma besitze und viel unterwegs sei, sehr gut aus. In B._______ sei er unter seinem abgekürzten Namen bekannt und in Colombo werde sein vollständiger Name anders geschrieben. Er habe also nicht damit rechnen müssen, am Flughafen erkannt zu werden.
Er bestreite die Ungenauigkeit der von ihm angegebenen Daten nicht, doch es handle sich nur um eine geringe Abweichung von einigen Tagen (Inhaftierung: (...) bzw. (...) 2007) und das Ereignis liege schon mehr als (...) Jahre zurück. Hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Aussagen zur Aufenthaltsdauer in Colombo könne er präzisieren, er sei vor seinem Abflug nur einige wenige Stunden in der Stadt Colombo gewesen. Vorher habe er sich aber ein bis zwei Tage lang in einer Lodge ganz in der Nähe von Colombo aufgehalten. Dass er bei der zweiten Befragung nicht erwähnt habe, sein Haus sei von Polizisten umzingelt worden, sei auf seine psychische Belastung zurückzuführen. Übrigens sei er dort ja nicht persönlich zugegen gewesen, sondern habe von diesem Ereignis nur telefonisch erfahren. Bei einer Rückkehr würden ihm Verhaftung und Folter drohen, weshalb die Vorbringen asylrelevant seien.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich veränderten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit tendenziell verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). Es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8).
7.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten zentralen Asylgründe umfassen die im Jahr 2001 versuchte Tötung durch Sicherheitskräfte, die Entführung im (...) 2007 durch Sicherheitskräfte und Milizionäre der Karuna-Gruppe und die damit einhergehende (...)monatige Inhaftnahme (einschliesslich Folter) und Furcht vor künftiger Verfolgung. Es ist vorab festzustellen, dass zwischen dem Ereignis im Jahr 2001 und den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der Karuna-Gruppe der Kausalzusammenhang fehlt und der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne offensichtlich nicht im Visier der sri-lankischen Regierung stand.
7.5 Die übrigen Vorbringen (Entführung im (...) 2007 durch C.I.D. und Karuna-Milizionäre, Teilnahme an der Beerdigung seiner verstorbenen Mutter und Flucht sowie Aufenthalt bis zur Ausreise im November 2008) sind auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubhaft zu beurteilen. Hierzu ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorstehend E. 6.1 zweiter Abschnitt). Die Schilderung der Flucht anlässlich der Teilnahme an der Beerdigung seiner verstorbenen Mutter vermag nicht zu überzeugen: Dass die Sicherheitsbehörden und Angehörigen der Karuna-Milizen, die zuvor der Mutter des Beschwerdeführers angeblich tödliche Verletzungen zugefügt hätten, ihm gewährt haben sollen, an der Beerdigung seiner Mutter beizuwohnen, ist vor dem Hintergrund der geltend gemachten Brutalität der Verfolger nicht nachvollziehbar. Dass ihm bei dieser Gelegenheit auch noch die Flucht in der von ihm beschriebenen Weise - er sei über die die Mauer gesprungen und auf der anderen Seite hätten bereits Bekannte auf ihrem Motorrad gewartet - gelungen sein will, obschon er in Begleitung von zwei Wächtern gewesen sei, ist realitätsfremd (vgl. A39 S. 3 F 13 - F 15). Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angibt, seit (...) 2007 behördlich gesucht worden zu sein, bis November 2008 unbehelligt in Sri Lanka leben konnte, dies trotz der wöchentlich stattfindenden Razzien in F._______ und der Personenkontrollen anlässlich seiner Reiseaktivitäten. Seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände, er sei anlässlich der Kontrollen nicht erkannt worden, weil sein Name in Colombo anders geschrieben werde als in B._______ und er sei in seiner Heimatregion nur unter einem Kurznamen bekannt, sind als nachgeschoben zu beurteilen und vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wäre er tatsächlich im Visier der Sicherheitsbehörden gewesen, hätte der Beschwerdeführer auf seinen Reisen mit Personenkontrollen rechnen müssen. Daran ändern die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente nichts, sein Schwager habe eine (...)firma und kenne die Gegend gut und er sei mit Singhalesen gereist. Schliessich fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu den angeblich zu reparierenden Objekten der LTTE machte. Handelte es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz noch um Fahrzeuge ([...]) war auf Beschwerdeebene die Rede von Flugzeugen der LTTE (vgl. A1 S.6, A15 S. 7; Beschwerdeschrift S. 2).
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht verdächtigen, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Andernfalls wäre er im Übrigen auch kaum nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Ägypten ohne echte Not freiwillig in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt.
7.6 Aufgrund seiner Vorbringen ist auch eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlich gefährdeten Risikogruppe auszuschliessen. Er war weder politisch aktiv noch wurde in Sri Lanka ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gemacht; er verfügt weder über beträchtliche finanzielle Mittel (vgl. BVGE 2011/24 E.8.5) noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er in der Schweiz Kontakte zu führenden LTTE unterhalten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Soweit seine Vorbringen Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen geben könnten (vgl. BVGE 2011/24 E.8.3), ist festzustellen, dass er den angeblichen behördlichen Übergriff im Jahre 2007 nicht zur Anzeige gebracht habe.
7.7 Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des sri-lankischen Staates - oder von Gruppierungen, von denen ihn der Staat nicht zu schützen im Stande wäre - ausgesetzt wäre. Die dargelegte subjektive Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Unter das flüchtlingsrechtliche fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor und stellte dabei unter anderem in Übereinstimmung mit der Praxis des BFM fest, dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticoaloa und Ampara) grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E.13.1).
Der Beschwerdeführer stammt aus B.______ (Ostprovinz) und es ist ihm auch aufgrund seiner individuellen Situation - er hat dort über mehrere Jahre hinweg ein eigenes Geschäft geführt und seine Familie lebt gemäss Akten in E._______ beziehungsweise G._______ (vgl. Protokoll EVZ S. 3) - eine Rückkehr nach Sri Lanka zuzumuten.
9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen sri-lankischen Identitätsausweis, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 29. September 2011 hiess jedoch die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Aufgrund der Akten ist nicht von veränderten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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