Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat; Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 05.03.2025Publikationsdatum: 13.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-494/2025
Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat; Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 / N (...).
A.
A.a Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer reichte am (...) Oktober 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 25. Oktober 2024 beauftragte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______) mit seiner Interessenwahrung, entzog der Rechtsvertretung das Mandat jedoch am 30. Oktober 2024 wieder.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) Oktober 2022 ein Asylgesuch in Österreich gestellt hatte, woraufhin ihm am (...) November 2023 subsi-diärer Schutz gewährt worden war.
A.c Am 31. Oktober 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer, in Österreich um Asyl ersucht und einen Asylentscheid erhalten zu haben, mit welchem ihm vorübergehender Schutz für ein Jahr gewährt worden sei. Daraufhin habe er etwa ein Jahr lang in C._______ (Österreich) gelebt. Anschliessend sei er über Deutschland in die Schweiz gereist.
Befragt nach den Gründen, die gegen eine Wegweisung nach Österreich sprächen, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Österreich hoher psychischer Belastung ausgesetzt gewesen, was dazu geführt habe, dass er mehrfach ins Krankenhaus habe eingewiesen werden müssen und sogar einen Suizidversuch unternommen habe. Aufgrund seiner psychischen Belastung sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung - nicht aber das ihm zustehende Asyl - erteilt worden. Sein Asylverfahren in Österreich sei unfair gewesen und die Entscheide seien per Zufall getroffen worden. Auch sei ihm sein Reisepass vorenthalten worden.
Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er stehe jedoch unter psychischem Druck, da er nicht nach Österreich zurückkehren wolle.
A.d Am 7. November 2024 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und der Schweiz. Die österreichischen Behörden stimmten gleichentags der Rückkehr des Beschwerdeführers zu und erklärten, dieser sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt, womit sein Aufenthalt in Österreich rechtmässig sei.
A.e Am 7. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Österreich. Gemäss dem in den Akten liegenden Gesprächsprotokoll gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich verschiedene Drucksituationen erlebt und sich das Leben nehmen wollen. Asyl und ein Flüchtlingspass seien ihm verwehrt worden; er habe lediglich einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Nachdem er sich in Österreich während etwa dreier Monate in Kliniken aufgehalten habe, ersuche er die Schweizer Behörden um humanitäre Hilfe. Er wolle nicht nach Österreich zurückgeschickt werden. Gesundheitlich gehe es ihm wieder viel besser. Er habe in einer schweizerischen Klinik ein Medikament erhalten, das ihm gut helfe.
A.f Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gingen beim SEM verschiedene Medizinalakten ein, in denen eine (...) sowie ein Verdacht auf (...) diagnostiziert wurden.
A.g Am 7. Januar 2025 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung erneut mit seiner Interessenwahrung.
A.h Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2025 einen Entwurf des von ihm vorgesehenen Nichteintretensentscheids zu und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme.
A.i Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 (eröffnet am 17. Januar 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug an und gewährte ihm Einsicht in die Verfahrensakten.
A.j Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 erklärte die Rechtsvertretung, das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer sei beendet.
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer in eigenem Namen eine handschriftlich ausgefüllte Formularbeschwerde vom 23. Januar 2025 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht ein mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzugeben und sein Asylgesuch sei durch das SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung mitsamt der Empfangsbestätigung bei.
B.b Am 24. Januar 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als gegenstandslos.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).
5.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt.
6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, der Beschwerdeführer habe in Österreich, welches vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, subsidiären Schutz erhalten. Österreich sei damit gleichzeitig für ein allfälliges Gesuch um Wiedererwägung des von ihm erlassenen Asylentscheids zuständig. Indem der Beschwerdeführer bereits in einem Drittstaat einen Schutzstatus erhalten habe, habe er kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Wegweisungshindernissen durch das SEM. Vielmehr könne er aufgrund seines subsidiären Schutzstatus nach Österreich zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da er dort krank geworden sei und einen Suizidversuch unternommen habe, was für ihn traumatisierend gewesen sei. Zudem leide er seit seiner Kindheit an (...). Er habe er sich an die gute medizinische Behandlung seiner Krankheit in der Schweiz gewöhnt und fühle sich hier gut aufgehoben.
7.1 Nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 6.1) zu schützen sind.
7.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass es sich bei Österreich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Der Beschwerdeführer hat dort einen subsidiären Schutzstatus erhalten und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung, was er anlässlich des persönlichen Gesprächs mit dem SEM vom 31. Oktober 2024 bestätigte. Zudem stimmte die zuständige österreichische Behörde (die fremden- und grenzpolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion D._______) am 7. November 2024 der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich zu. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Behörden verneint. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind entsprechend erfüllt, womit das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.3 Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a AsylG ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
9.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Österreich ist Signatarstaat der EMRK und der FoK, wobei es keine Veranlassung für die Annahme gibt, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, kann sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter zudem auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, die insbesondere einen Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30) zusichert und zu deren Einhaltung Österreich als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist.
10.2 Der Beschwerdeführer machte im persönlichen Gespräch vom 31. Oktober 2024 geltend, es sei ihm in Österreich zu Unrecht Asyl verwehrt worden, da sein Asylverfahren unfair gewesen sei und die Entscheide per Zufall getroffen worden seien.
Wie vorangehend dargelegt, gilt die Vermutung, dass Österreich bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK, respektiert (siehe E. 9.3 und 10.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Namentlich hat er seine Behauptung, die österreichischen Behörden hätten sein Asylverfahren nicht fair geführt und die Entscheide per Zufall getroffen, nicht substantiiert dargelegt. Auch gestützt auf die vorliegenden Akten liegen keine Hinweise dafür vor, dass die österreichischen Behörden die dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte verletzt hätten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines bei den österreichischen Behörden einzureichenden Wiedererwägungsgesuchs betreffend den bereits ergangenen Asylentscheid in Österreich auch ein faires Wiedererwägungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann.
10.3 Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...] sowie Verdacht auf [...]) deuten nicht auf ein derart gravierendes Krankheitsbild hin, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass für die Schweiz keine Verpflichtung gestützt auf Art. 3 EMRK besteht, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen.
11.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
11.2 In den Vorakten liegen verschiedene medizinische Berichte, insbesondere zwei Austrittsberichte der Universitätsklinik für (...) sowie die handschriftlich ausgefüllte medizinische Dokumentation der (...) B._______. Gemäss dem Austrittsbericht vom (...) Dezember 2024 befand sich der Beschwerdeführer vom (...) November 2024 bis zum (...) Dezember 2024 in der (...) in stationärer Behandlung, dies infolge einer (...). Diagnostisch gingen die behandelnden Ärzte daher von einer (...) aus und vermuteten zudem (...). Gemäss dem Austrittsbericht vom (...) Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer vom (...) Dezember 2024 bis zum (...) Januar 2025 aufgrund suizidaler Äusserungen und eines verwirrten Zustandsbilds mit Hinweisen auf (...) erneut in der (...) hospitalisiert. Hierbei wurde die bisher lediglich als Verdacht diagnostizierte (...) bestätigt und weiterhin die Verdachtsdiagnose (...) gestellt. Unter Abgabe des Medikaments «(...)» (mit dem Wirkstoff [...]; indiziert bei therapieresistenten [...] Patienten [(...)]) habe sich das (...) des Beschwerdeführers vollständig normalisiert. Auch habe er sich von Suizidgedanken distanziert.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer neu geltend, er sei seit seiner Kindheit (...). Diese Diagnose wird indessen weder in den vorliegenden Medizinalakten bestätigt noch hat der Beschwerdeführer entsprechende medizinische Unterlagen aus seinem Heimatland vorgelegt.
11.3 Gemäss österreichischem Arzneispezialitätenregister ist das dem Beschwerdeführer verordnete Medikament «(...)» in Österreich zugelassen unter der Bezeichnung «(...)» (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 5. März 2025) und entsprechend auch in österreichischen Apotheken erhältlich. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine ambulante medikamentöse Therapie nach einer Rückkehr nach Österreich unverändert fortführen kann. Im Falle eines neuerlichen Auftretens (...) Symptome ist auch in Österreich eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik möglich, wobei der Beschwerdeführer mit dem ihm gewährten subsidiären Schutz einen (einklagbaren) Anspruch auf medizinische Versorgung hat. Damit ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückführung nach Österreich eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung seines Gesundheitszustands riskiert. Insgesamt ist somit auch aufgrund der vorangehend aufgeführten Krankheiten des Beschwerdeführers keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nach einer Überstellung nach Österreich zu befürchten.
11.4 Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Dabei sind die mit dem Vollzug beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. Dem Gesundheitszustand ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen, allenfalls in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Österreich, Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist auch eine allfällige (erneute) Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich nach dem Gesagten als zulässig und zumutbar. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, da Österreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch aus anderen Gründen zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das mit seiner Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
14.2 Das vom Beschwerdeführer ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ex ante betrachtet als aussichtlos erweisen (vgl. 65 Abs. 1 VwVG e contrario). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter
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