Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025.
Entscheiddatum: 17.09.2025Publikationsdatum: 02.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4953/2025
Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025.
A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...). September 2023 auf dem Luftweg und reisten am 3. Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B. Am 26. und 27. Oktober 2023 wurden sie im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten (...) [A]74, A75, A77 und A78). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und stammten aus G._______. Seit 1994 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2005 (Beschwerdeführerin) und bis zu ihrer Ausreise hätten sie in H._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe im Fernstudium (...) studiert und sei bis 2022 Mitinhaber eines (...) gewesen. Als beim jüngsten Sohn im Jahr 2021 ein (...)tumor diagnostiziert worden sei, habe er seinen Anteil am Geschäft verkauft und sich sechs Monate lang um seinen kranken Sohn gekümmert, bevor er eine Stelle bei der Verwaltung des Stadtbezirks I._______ als (...) angenommen habe. Seine Mutter sowie fünf seiner Geschwister lebten im gleichen Quartier in H._______. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer gymnasialen Ausbildung bis 2016 als (...) in einem (...) sowie zuletzt als (...) bei einem (...) in I._______ gearbeitet.
Seit seiner Jugend sei der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) beziehungsweise deren Vorgängerparteien gewesen. Er habe sich in dieser Funktion an der Organisation von Versammlungen, Festen, Sportveranstaltungen und Gesellschaftsaktivitäten sowie Wahlkampagnen beteiligt sowie Flyer verteilt. Seine Familie sei schon immer unter dem Druck des türkischen Staates gestanden. Sein Vater sei wegen einer von den türkischen Behörden gelegten und explodierten Mine im Jahr 19(...) getötet worden. Im (...) 2022 sei er erstmals anlässlich einer lokal organisierten Pressekonferenz der HDP festgenommen und zu einer Polizeistation gefahren worden, wo er geschlagen, beschimpft und beleidigt worden sei. Nach drei Stunden sei er wieder freigelassen worden. Zwei Wochen später sei er auf der Strasse von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten unter Androhung gravierender Konsequenzen versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, was er verweigert habe. Nach diesem Vorfall sei er ein Dutzend Mal von zivilen Polizisten auf offener Strasse angehalten, bedroht, beschimpft und beleidigt worden. Am (...). September 2023 sei er wiederum von einem Fahrzeug mit drei Personen angehalten worden. Diese hätten gedroht, sie wüssten alles über ihn, falls er nicht wie sein Vater enden wolle, müsse er seine politische Tätigkeit aufgeben oder für sie arbeiten und Informationen über seine Partei liefern. Dies sei ihre letzte Warnung gewesen, weshalb er aus Angst, verhaftet zu werden, seinen Heimatstaat umgehend habe verlassen wollen.
Die Beschwerdeführerin sei an ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer Ethnie von ihren Arbeitskollegen sowie Vorgesetzten diskriminiert und schikaniert worden. Auch sei sie als zweitklassige Einwohnerin behandelt und als Terroristin beschimpft worden. Mehrmals sei sie anlässlich einer Teilnahme an politischen Veranstaltungen in polizeilichen Gewahrsam gewesen, letztmals im Jahr (...) in G._______. Als sie bereits als (...) tätig gewesen sei, habe sie mehrmals an Veranstaltungen der J._______ teilgenommen, um ihre Freundinnen zu unterstützen, deren Ehemänner und Kinder durch die türkischen Behörden getötet worden seien. Dabei habe sie sich jeweils ihr Gesicht verdeckt, um nicht von ihren Arbeitskollegen erkannt zu werden.
Am (...). September 2023 seien die Beschwerdeführenden legal mit dem Flugzeug von H._______ nach Bosnien und Herzegowina gereist und von dort aus mit einem Lastwagen in die Schweiz eingereist. Kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer von seinem türkischen Rechtsanwalt erfahren, dass gegen ihn ein geheim gehaltenes polizeiliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus eröffnet worden sei.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente zu den Akten:
Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom (...). Oktober 2023;
Schreiben eines Menschenrechtsvereins in H.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Oktober 2023;
Universitätsdiplom ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers;
Personalausweis des Justizministeriums ausgestellt auf den Namen der Beschwerdeführerin;
Arztberichte des Spitals K.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Januar 2021 und (...). Februar 2021;
Arztberichte des Universitätsspitals H.\_\_\_\_\_\_\_, Abteilung Onkologie, betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2021 und (...). März 2022;
Arztberichte des Universitätsspitals L.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ B vom (...). April 2022 und (...). April 2022;
Arztbericht des öffentlichen Untersuchungsspitals, M.\_\_\_\_\_\_\_, betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). September 2022;
Arztbericht des Universitätsspitals H.\_\_\_\_\_\_\_, Abteilung Onkologie, betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). August 2023;
Zeitungsartikel betreffend Verhaftungen der Samstagmüttern vom 14. Oktober 2023;
USB-Stick mit Videos betreffend Verhaftung der Samstagmüttern;
Fotoaufnahmen der Beschwerdeführenden;
Bestätigung der HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers;
Einladung der lokalen Wahlkommission adressiert an den Beschwerdeführer;
Polizeilicher Unfallbericht betreffend Tötung des Vaters des Beschwerdeführers vom (...). Juni 1988;
Zeitungsartikel betreffend das Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2014;
Zeitungsartikel betreffend Zugangsverbot zu Sirnak vom 30. Dezember 2021;
Anordnung zur Fürsorgerischen Unterbringung (FU) betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Oktober 2024;
Bericht des Universitäts-Kinderspital N.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Februar 2025;
Psychotherapeutische Stellungnahme der Praxisgemeinschaft O.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2025;
Ärztlicher Bericht der P.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2025;
Bericht der Kinderphysiotherapeutin betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2025.
C. Mit Verfügung vom 2. November 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt würden.
D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 3. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, der angefochtene Wiedererwägungsgesuch-Entscheid [recte: die angefochtene Verfügung] sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem beantragten sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges.
Der Beschwerde lagen unter anderem die folgenden Beweismittel bei:
ein Screenshot einer WhatsApp-Konversation der Beschwerdeführerin mit der Person «Q.\_\_\_\_\_\_\_»;
ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft I.\_\_\_\_\_\_\_ an den Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz betreffend Kündigung der Beschwerdeführerin vom (...). Dezember 2023;
ein Schreiben des Menschenrechtsvereins R.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Oktober 2023;
ein Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts vom (...). Oktober 2023;
ein Bericht der Kinderphysiotherapeutin betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2025;
ein Bericht des Kinderspitals N.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2025;
ein ärztlicher Bericht der P.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2025;
ein Schreiben der früheren Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2025;
zwei psychotherapeutische Stellungnahmen der Praxisgemeinschaft O.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2025 und (...). Juni 2025;
ein Empfehlungsschreiben der S.\_\_\_\_\_\_\_ zur Aufenthaltsregelung der Beschwerdeführenden vom 24. Juni 2025;
eine Teilnahmebestätigung der T.\_\_\_\_\_\_\_ bezüglich eines Deutschkurses vom (...). Juni 2025;
ein Referenzschreiben der Kursleiterin T.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Juli 2025;
ein Empfehlungsschreiben der AOZ für die Beschwerdeführerin vom (...). Juli 2025;
eine Korrekturfassung des ärztlichen Berichts der P.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Mai 2025;
eine psychotherapeutische Stellungnahme der Praxisgemeinschaft O.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Juni 2025;
ein Bericht des Universitätskinderspital N.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Februar 2025;
eine Anordnung zur Fürsorgerischen Unterbringung von C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Oktober 2024;
zwei Arztberichte betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_;
ein Internetauszug eines Zeitungsartikels von Demonstrationen in der Schweiz für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) mit diversen Fotos vom (...). Dezember 2023.
F. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte am 8. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
H. Die Beschwerdeführenden leisteten am 25. Juli 2025 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
I. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente ein:
ein schulpsychologischer Bericht betreffend E.\_\_\_\_\_\_\_ des Schulpsychologischen Dienstes des Bezirkes U.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). November 2024;
eine Bestätigung endokrinologische Anbindung betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_ des Universitätskinderspital N.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). Juni 2025;
türkische Strafakten inklusive deutscher Übersetzung betreffend den Beschwerdeführer;
Referenzschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers inklusive deutscher Übersetzung vom (...). Juli 2025.
J. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 8. August 2025 ein Empfehlungsschreiben von V._______, ehemalige Kindergartenlehrperson des Kindergartens W._______ unten, X._______ betreffend F._______ vom (...). August 2025 und ein Empfehlungsschreiben von Y._______, Schulleiter Primarstufe der Schule X._______ betreffend F._______ und E._______ vom (...). August 2025 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Asylgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung der angefochtenen Verfügung einbezogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete geheim gehaltenes Ermittlungsverfahren wegen Terrorismus nicht im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung flüchtlingsrechtlich relevant sei. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Überdies gingen die von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geltend gemachten Nachteile nicht über solche hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien.
6.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen im Wesentlichen ein, dass sie an politischen Veranstaltungen und kurdischen Demonstrationen teilgenommen hätten. Die türkische Regierung setze ihre Spionage ein, um gegen sie gerichtete Aktivitäten in europäischen Ländern zu überwachen. Sie verhafte und verfolge die in die Türkei einreisenden Personen, die an diesen Aktivitäten beteiligt gewesen seien und verhänge nach unfairen Verfahren hohe Haftstrafen. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten am Flughafen verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu hohen Haftstrafen verurteilt würden.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
7.2 In Bezug auf das geltend gemachte geheim gehaltenes Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen es zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.2 f.) Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eingeleitet worden, ist demnach nicht alleine deswegen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. a.a.O., E. 8.8). An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdestufe kommentarlos nachgereichten türkischen Ermittlungsakten nichts, zumal die vorstehenden Ausführungen unabhängig der Echtheit der Dokumente gelten. Weiter verkennt auch das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen jedoch praxisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).
7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten der Beschwerdeführenden für die HDP seien sie respektive sei der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation von einem Politmalus betroffen. Insbesondere sind sie trotz des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten geheimen Ermittlungsverfahrens problemlos legal auf dem Luftweg ausgereist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in entscheidendem Fokus der Behörden stehen. An dieser Einschätzung ändern sodann die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel, die teilweise bereits Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben, nichts.
7.4 Schliesslich haben auch die auf Beschwerdestufe - unter Beilage eines Internetauszugs eines Zeitungsartikels von Demonstrationen in der Schweiz für die PKK mit diversen Fotos vom 2. Dezember 2023 - geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für die Beschwerdeführenden. Der diesbezügliche Verweis auf diverse Zeitungsartikel führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise einen konkreten Bezug zu ihrer persönlichen Situation herstellen können. Soweit die Beschwerdeführenden nun geltend machen, sie würden in der Schweiz an kurdischen Anlässen teilnehmen, ergibt sich daraus offenkundig weder für sich alleine noch hinsichtlich eines in Kombination mit dem Ermittlungsverfahren entscheidendes politisches Profil.
7.5 Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.).
9.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer lebe seit 1994 in H._______, sei gesund, arbeitsfähig und verfüge mehrjährige Arbeitserfahrung im (...) sowie in der (...). Auch lebten seine Mutter sowie fünf seiner Geschwister in H._______. Die Beschwerdeführerin lebe seit 2005 in H._______, sei ebenfalls gesund und verfüge über Arbeitserfahrung in der (...) sowie als (...). Beide hätten ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht und verfügten insbesondere in H._______ über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Zudem stehe das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Kinder seien in der Türkei geboren, wo sie eingeschult worden seien und bis zur Ausreise als Familie zusammengelebt hätten. Sie seien alle in einem anpassungsfähigen Alter und es sei davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit primär in der Familie gelebt würden und noch keine Entwurzelung von der Türkei stattgefunden habe. Auch könnten sie in der Türkei weiterhin die Schule besuchen und ordentlich abschliessen. Damit sei gewährleistet, dass die Kinder bei einer Rückkehr den schulischen und sozialen Anschluss wieder finden würden. Ferner entspreche das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischen Standards und es könne dort grundsätzlich jede Krankheit, auch psychische Erkrankungen, behandelt werden. F._______ habe betreffend seine im Jahr 2021 diagnostizierte Tumorerkrankung bereits zwei chirurgische Eingriffe in der Türkei erhalten und bis zur Ausreise onkologische Behandlungen beansprucht. Er sei demnach nicht auf eine Behandlung, die nur in der Schweiz gewährleistet sei, angewiesen. In der Türkei könne er sowohl seine onkologische Behandlung wieder aufnehmen und auch die in der Schweiz angefangene endokrinologische Therapie sowie Physiotherapie weiterführen. Ebenfalls seien die psychischen Beeinträchtigungen der Tochter C._______ in der Türkei behandelbar und es sei davon auszugehen, dass sie sich dort an die vorhandenen psychischen Einrichtungen wenden und psychotherapeutische Hilfe beanspruchen könne.
9.3.4 Dem wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Den vorinstanzlichen Erwägungen, die hier zu bestätigen sind, bleibt anzufügen, dass an dieser Einschätzung die auf Beschwerdestufe zusätzlich eingereichten ärztliche Berichte betreffend den Sohn F._______ und die Tochter C._______ nichts ändern. Hinsichtlich der Krebserkrankung von F._______ ist mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit in der Türkei auszugehen. Daran ändert die in der Beschwerde aufgeführte pauschale Kritik an der Gesundheitsversorgung in der Türkei nichts, zumal er seit der Krebsdiagnose im Jahr 2021 diesbezüglich in der Türkei bereits mehrmals medizinisch - unter anderem durch chirurgische Eingriffe und mittels Chemotherapie - behandelt wurde (vgl. A35, A66, A67, A68, A69, A70). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend gemachte notwendige medizinische und therapeutische Betreuung ist auch in der Türkei möglich. An dieser Einschätzung ändern die eingereichten Arztberichte nichts, zumal die hierin - teils bereits in der Türkei - festgestellten Diagnosen im Heimatstaat behandelt worden beziehungsweise zukünftig behandelbar sind (insb. (...), (...), (...) und (...), (...)). Sodann ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Tochter C._______, sollte sie aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei in Anspruch nehmen könne, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM verkenne, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle verloren habe und daher bei einer Rückkehr in die Türkei die notwendige medizinische Behandlung und Betreuung ihrer schwer erkrankten und pflegebedürftigen Kinder nicht mehr gewährleistet werden könne, ist festzuhalten, dass sie gesund sowie arbeitsfähig ist und es ihr aufgrund ihrer bisherigen Berufserfahrungen in der (...) sowie als (...) ihr zuzumuten ist, in der Türkei beruflich wieder tätig zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass die Finanzierung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Kinder gesichert ist, zumal auch dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit im (...) oder in der (...) zuzumuten ist. Auch ist an das familiäre Beziehungsnetz zu erinnern, das die Familie sowohl in sozialer als auch in finanzieller Hinsicht nötigenfalls unterstützen kann. Schliesslich steht eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung im Rahmen der Vollzugsmodalitäten entgegenzuwirken. Daher ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine medizinische, soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser
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