Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.08.2025Publikationsdatum: 19.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4974/2025
Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28.Dezember 2022 verliess und am 3. Januar 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. März 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde aufgrund seiner kurdischen Herkunft sowie seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei verfolgt,
dass er am (...) 2011 an einer pro-kurdischen Demonstration teilgenommen und etwa eine Woche später eine Hausdurchsuchung durch die Polizei stattgefunden habe, wobei er festgenommen und in der Folge der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden sei und es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei,
dass er insgesamt 42 Tage inhaftiert gewesen sei, während dieser Zeit Misshandlungen erfahren habe und anschließend unter der Auflage, einen Monat lang regelmäßig Unterschriften zu leisten, ohne Freispruch freigelassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer ferner vortrug, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit mehrfach Belästigungen durch die Polizei erlebt zu haben und bei den Universitätsaufnahmeprüfungen diskriminiert worden zu sein,
dass sein Anwalt - der ihn bereits im vorherigen Verfahren vertreten habe und ein Freund seines Vaters sei - ihm im Jahr 2022 mitgeteilt habe, dass erneut ein Verfahren gegen ihn laufe und ein Suchbefehl vorliege,
dass er, der Beschwerdeführer, gewusst habe, ihm würde aufgrund seiner politischen Einstellung eine Verhaftung drohen, und er deshalb im Dezember 2022 die Türkei auf legalem Weg verlassen habe,
dass zur Untermauerung der Vorbringen mehrere Beweismittel, insbesondere im Zusammenhang mit ihn betreffenden Strafverfahren ins Recht gelegt wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2025 - am Folgetag eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 3. Januar 2023 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Strafverfahren würden - mit Verweis auf die im Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 genannten kumulativ zu erfüllenden Kriterien - nicht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit sich bringen, zudem seien den Akten keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden,
dass auch die geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen erhoben hat und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als seine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen,
dass der Beschwerde unter anderem neue Beweismittel sowohl aus der Türkei (Justizdokumente) sowie aus der Schweiz (Referenzschreiben) beilagen,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind,
dass es namentlich den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und es daher keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht,
dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass unter Bezugnahme auf die Aktenlage zutreffend und nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb der Beschwerdeführer kein relevantes politischen Profil aufweist und aus welchen Gründen den gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtliche Relevanz zukommt,
dass es richtigerweise zum Schluss kommt, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen als Angehöriger der kurdischen Minderheit handle es sich mangels Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegenhalten wird,
dass nämlich die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde,
dass auch der Einwand, die Unterlassung der Echtheitsprüfung aufgrund der fehlenden Intensität der asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht in jedem Fall rechtmässig, unbegründet ist, da das SEM vorliegend nicht mangels der erforderlichen Intensität auf eine entsprechende Prüfung verzichtet hat, sondern mangels der gemäss Rechtsprechung erforderlichen kumulativen Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda in der Türkei (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.),
dass zudem bei der Prüfung der Asylrelevanz aufgrund der kumulativ zu erfüllenden Flüchtlingselemente bei Verneinung eines Elements ohne Weiteres auf die Prüfung weiterer Elemente verzichtet werden kann,
dass die rechtliche Würdigung der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung demnach nicht zu beanstanden ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass er auch aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln (weitere Justizdokumente aus der Türkei und Referenzschreiben aus der Schweiz) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass diese insbesondere nichts an der bereits festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen zu ändern vermögen, weshalb offen bleiben kann, ob es sich bei dabei um echte Dokumente respektive Gefälligkeitsschreiben handelt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2),
dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte,
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Mardin und damit nicht aus der Erdbebenregion stammt,
dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Türkei bei seiner Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihm um einen gesunden Mann mit einer Ausbildung als (...) handelt, der in seinem Heimatstaat über Arbeitserfahrung in (...), als (...) und (...) verfügt sowie in seiner heimatlichen Umgebung auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz stossen wird, wobei er mit der Unterstützung seiner dort lebenden Familie (Eltern und Geschwister) rechnen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
Versand: