Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025.
Entscheiddatum: 12.02.2025Publikationsdatum: 10.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-498/2025
Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Maître Eric Muster, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er ausführte, ethnischer Roma, in der Stadt B._______ geboren und im Dorf C._______ aufgewachsen zu sein,
dass er im Jahr 1999, nach einem zuvor rund sechs jährigen Aufenthalt in Deutschland und weiteren 10 Jahren in D._______, mit Familienangehörigen erstmals in die Schweiz gekommen sei und ein Asylgesuch gestellt habe, welches im Jahr 2001 abgewiesen worden sei,
dass er im Jahr 2001 in der Schweiz geheiratet habe, aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen seien und er sich im Jahr 2012 habe scheiden lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des (...) vom 15. Februar 2013 unter anderem wegen versuchter Tötung an seiner Ex-Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt wurde und nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe am 28. Juni 2018 in den Kosovo überstellt wurde (vgl. SEM-act. 36/3),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, nach seiner Rückkehr in den Kosovo sowohl Diskriminierungen als auch Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein, er sei als «Gabel» («Zigeuner») und «Maxhup» bezeichnet und mit dem Tode bedroht worden,
dass, als er sich in einem Restaurant nach dem Erwerb einer ID-Karte erkundigt habe, mit einer Person ins Gespräch gekommen sei und den Namen seines Herkunftsortes erwähnt habe,
dass ihn daraufhin ein Mann - Polizist und wohnhaft in (...) - bedroht habe, weil dessen Cousin bei der Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UÇK) gewesen und durch die serbische Polizei getötet worden sei, besagter Mann ihn als Kollaborateur angesehen und eine Mitschuld am Tod des Verwandten gegeben habe,
dass er Angst gehabt habe, besagten Mann anzuzeigen, da dieser Familienangehörige in B._______ habe, die Beamte bei der Polizei seien,
dass er ferner als ethnischer Roma den Kosovo nie als sein Heimatland empfunden habe, er aber keine Konflikte mit den Behörden gehabt habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, es könne trotz vereinzelter, schwerwiegender Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in den letzten Jahren im Kosovo nicht von einer allgemeinen Verfolgung ausgegangen werden,
dass aufgrund der EULEX-Mission (european Union Rule of Law Mission in Kosovo) - offizieller Start am 9. Dezember 2008 - sowohl die internationalen Sicherheitskräfte als auch die KP (Kosovo Police) die Sicherheit garantieren würden und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen, die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Minderheiten Ermittlungen aufnehmen würden,
dass die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe,
dass somit die geltend gemachten Übergriffe des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant seien,
dass der Kosovo ferner als sicherer Drittstaat angesehen werde, und davon ausgegangen werden könne, dass keine staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, weshalb sodann in Bezug auf die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch eine Drittperson von einem adäquaten Schutz durch die kosovarischen Behörden auszugehen sei, der Staat demnach schutzfähig und -willig sei,
dass es zwar sein könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, gegen solche fehlbare Beamte oder Behördenwillkür aber auf dem Rechtsweg vorgegangen werden könne,
dass ebenso keine Hinweise bestehen würden, die auf die Untätigkeit der Behörden schliessen liessen, zumal der Beschwerdeführer sich gar nicht um Hilfe bemüht habe, indem er die ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen nicht zur Anzeige gebracht habe,
dass es ihm bei einer Rückkehr und einem erneuten Vorfall zuzumuten und möglich sei, bei den dortigen Behörden um Schutz zu ersuchen oder Anzeige zu erstatten,
dass seine Vorbringen folglich nicht als ernsthaft zu qualifizieren seien und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand hielten,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Bezug auf seine in der Schweiz lebenden Kinder und die Ex-Ehefrau weder auf einen potenziellen noch einen offensichtlichen Anspruch nach Art. 44 AIG (SR 142.20) beziehungsweise Art. 8 EMRK betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne, er demnach zur Ausreise verpflichtet sei, welche wiederum zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie sinngemäss darum ersuchte, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erklären und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, er ferner um Einsicht in die Akten sowie um die Verfahrensführung in französischer Sprache ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde seine Asylgründe im Wesentlichen wiederholte und weiter sinngemäss ausführte, gemäss Rechtspraxis sei ethnischen Roma im Kosovo der Zugang zu beispielsweise Bildung, dem Gesundheitswesen, dem Rechtswesen und der öffentlichen Verwaltung erschwert, wobei sich diese Lage seit der Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2008 nicht verbessert habe,
dass er demnach zu einer besonders vulnerablen Gruppe im Kosovo gehöre, mit Respektlosigkeit und Gewalt konfrontiert sei, die zuweilen zur Isolation und allgemeinen Unsicherheit der Roma führen würde, er sich somit in einer prekären Situation und einer strukturellen Ausgrenzung befinde, was auch gerade der Vorfall im Restaurant zeige,
dass aufgrund dessen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und persönlicher Geschichte sowohl subjektiv als auch objektiv gegeben sei, die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) folglich erfüllt seien,
dass er überdies in der Schweiz familiäre Bande habe, seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mit einem Aufenthaltsrecht hier leben würden, weshalb eine Wegweisung beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Familieneinheit nicht in Betracht falle,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, den Antrag auf Führen des Verfahrens in der französischen Sprache abwies, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Vollmacht setzte sowie in Bezug auf das Akteinsichtsgesuch darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer sich an seinen vormaligen Rechtsvertreter wenden könne, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer respektive dessen damaligen Rechtsvertreter zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 eine rechtsgenügliche Vollmacht nachreichte sowie um wiedererwägungsweise Gutheissung des Antrags auf das Führen des Verfahrens in französischer Sprache ersuchte,
dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - vorliegend um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, Ausnahmen im behördlichen Ermessen liegen, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind,
dass das vorinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers in deutscher Amtssprache geführt wurde, er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und der Rechtsvertreter in Kenntnis der Verfahrenssprache das Verfahren übernommen hat,
dass der Rechtsvertreter offensichtlich der deutschen Amtssprache mächtig ist, zumal er entsprechend Beschwerde gegen die deutschsprachige Verfügung einlegen und auch entsprechend auf die Zwischenverfügung agieren konnte,
dass allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt grösstenteils in der Westschweiz aufgehalten habe und damit in Berührung mit der französischen Sprache gekommen sei, nichts daran zu ändern vermag, die Verfahrenssprache im laufenden Verfahren zu wechseln, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Asylgesuchstellung in der deutschsprachigen Schweiz wohnhaft ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht,
dass demnach der Grundsatz der Verfahrenssprache des angefochtenen Entscheids massgebend bleibt und das Verfahren in deutscher Sprache weiterzuführen ist, womit der Antrag, es sei in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 das Verfahren in der Verfahrenssprache Französisch zu führen, abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Kosovo ab dem 1. April 2009 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,
dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend nicht gelungen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung act. 37/11 Ziff. II) verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den neuerlichen, pauschalen Hinweis auf die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden und denen nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass insbesondere mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass den geltenden gemachten Fluchtgründen keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung zu entnehmen sind, die vorgetragenen Behelligungen einzig auf Drittpersonen zurückzuführen sind und aufgrund der Einstufung Kosovos als sicherer Drittstaat von einem adäquaten Schutz auszugehen ist,
dass die Vorinstanz sich zur Frage der Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht geäussert hat,
dass jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung in einem Restaurant widersprüchlich sind, er einerseits ausführte, Anfang 2020 habe er sich im Restaurant nach den Möglichkeiten des Erhalts eine Identitätskarte erkundigt, und sei in diesem Zusammenhang von einem Dritten bedroht worden, während er unter gleicher Frage angab, im Jahr 2018 eine Identitätskarte erhalten zu haben und bis im Jahr 2019 im Kosovo geblieben zu sein (vgl. SEM-act. 16/14 F21 S. 3 f.),
dass aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zur Asylrelevanz jedoch eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftmachung der Asylgründe unterbleiben kann,
dass im Übrigen auch das Gericht das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nach Serbien als gegeben erachtet,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, entsprechendes auch nicht geltend gemacht wird,
dass der Beschwerdeführer sich auf den ausländerrechtlich bewilligten Aufenthalt seiner Ex-Ehefrau und der gemeinsamen Kinder und den Schutz des Familienlebens beruft, zumal geplant sei, dass er seine Ex-Ehefrau wieder heirate,
dass gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG eine asylsuchende Person unter anderem ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung,
dass in diesem Fall die Zuständigkeit, über die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit verbunden allenfalls die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde übergeht,
dass das SEM mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann,
dass keine gesetzlichen Regelungen aus dem AIG oder dem Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln,
dass auch Art. 8 EMRK nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht fällt, diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist, wonach Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 10),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Beziehung zur Ex-Ehefrau sei trotz der Umstände (Anmerkung Gericht: versuchte Tötung der Ex-Ehefrau) und der erfolgten Scheidung aufrechterhalten worden (vgl. Beschwerde S. 4) und aus dieser Beziehung sei im Jahr (...) eine Tochter hervorgegangen,
dass eine ernsthafte Aufrechterhaltung der familiären Beziehung keine Stütze in den vorinstanzlichen Akten findet (vgl. SEM-act. 16/14 F27 ff.),
dass auch auf Beschwerdeebene mit den vorgenannten Vorbringen weder eine gelebte eheähnliche Beziehung mit der Ex-Ehefrau substantiiert wird, noch eine gelebte schützenswerte Vater-Kind-Beziehung,
dass insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer Betreuungs- oder Unterhaltsverpflichtungen in Bezug auf seine Kinder nachgekommen ist oder aktuell nachkommt,
dass in Bezug auf das letztgeborene aussereheliche Kind auch nicht substantiiert geltend gemacht oder nachgewiesen wird, dass er der Vater des besagten Kindes ist, dieses offiziell anerkannt hat und für das Kind respektive seine Kinder sorgt, vielmehr im eingereichten Schreiben der Ex-Ehefrau vom 22. Januar 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 1) ausgeführt wird, aktuell könne keine Beziehung mit dem Beschwerdeführer gelebt werden, weil dieser in der Deutschschweiz arbeite und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt worden sei,
dass es dem Beschwerdeführer jedoch freigestanden hätte, einen Kantonswechsel zu seiner Ex-Ehefrau und den Kindern zu beantragen, er dies aber offensichtlich nicht getan hat, im Gegenteil vielmehr die Zuteilung in den Wohnsitzkanton einer seiner Brüder beantragt hat (vgl. Gesuch vom 23. September 2021, SEM-act. 12),
dass die eingereichten Fotos, die offensichtlich in der Zeit nach der Geburt des jüngsten Kindes entstanden sind, und den Beschwerdeführer mit seinen Kindern und auch der Ex-Ehefrau zeigen, nicht geeignet sind, eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu untermauern,
dass mithin die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kosovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des erwachsenen und soweit ersichtlich gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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