Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 12.08.2025Publikationsdatum: 27.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4992/2025
Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. April 2025 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes (sog. Schutzstatus S) ersuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns in der Ukraine aufgehalten und sei erst im September 2023 ausgereist, woraufhin er, nach Aufenthalten in Moldawien, Rumänien und Spanien, in Deutschland einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt habe, wobei dieser abgelehnt worden sei, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei,
dass er seit dem Jahr 2021 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für B._______ besitze, weil sein Sohn dort wohnhaft sei,
dass er mit seinem Gesuch seinen ukrainischen Reisepass sowie namentlich eine Anlaufbescheinigung aus Deutschland für Schutzsuchende aus der Ukraine, ausgestellt am (...) Januar 2025, sowie ein Schreiben des C._______ vom (...) März 2025 zu den Akten reichte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 9. Mai 2025 gestützt auf das Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.111.368) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die deutschen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. Mai 2025 zustimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der vorgesehenen Wegweisung nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2025 im Wesentlichen geltend machte, Deutschland würde ihm die Einreise verweigern und er habe dort keinen Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthaltstitel,
dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung mit Verfügung vom 12. Juni 2025 ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies, wobei es ihn verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne,
dass es den Beschwerdeführer zudem dem Kanton D._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die deutschen Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, womit er über eine valable Schutzalternative verfüge und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wobei auch der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2025 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass er die Beschwerde dahingehend begründete, Deutschland habe sein Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz abgelehnt, wie dem Schreiben des C._______ vom (...) März 2025 zu entnehmen sei, weshalb er nicht über eine Schutzalternative verfüge und das Subsidiaritätsprinzip in seinem Fall nicht angewendet werden könne,
dass ihm auch kein anderer Staat vorübergehenden Schutz gewährt habe und eine Rückkehr nach B._______, wo er über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge, nicht in Frage komme, da er in (...), und er seine Rechte als ukrainischer Staatsangehöriger verlieren würde,
dass er mit seiner Beschwerde - nebst den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten - eine ukrainische Vertriebenenbestätigung vom (...) Mai 2022 sowie eine Geburtsurkunde seines Sohnes (beides in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit der Beschwerde zwar die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2025 beantragt wird, angesichts der Ausführungen in der Beschwerdebegründung indessen davon auszugehen ist, dass sich diese nur gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Schutzbedürftigen gemäss Art. 4 AsylG für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, wobei der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass der Beschwerdeführer die Ukraine erst nach Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 verlassen hat, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt,
dass entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen ist,
dass daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3),
dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus der Ukraine unter anderem in Deutschland aufgehalten und dort am 6. Januar 2025 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat (vgl. E-Mail der deutschen Behörden betreffend Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss §24 [Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz] des deutschen Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [nachfolgend: deutsches Aufenthaltsgesetz] in SEM-act. A10),
dass der C._______ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) März 2025 mitgeteilt hat, es könne ihm keine Aufenthaltserlaubnis gemäss § 24 des deutschen Aufenthaltsgesetzes erteilt werden (vgl. SEM-act. A15),
dass es sich bei dem erwähnten Schreiben zwar um eine behördliche Auskunft handelt, diese jedoch kein hinreichender Beleg dafür ist, die deutschen Behörden hätten das in Deutschland gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz rechtskräftig abgelehnt,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass die deutschen Behörden sich seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz annehmen und dieses behandeln werden, zumal sich Deutschland als Signatarstaat der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) verpflichtet hat, Schutzersuchen ukrainischer Staatsangehöriger zu prüfen respektive ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in Deutschland gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, um die ihm zustehenden Rechte einzufordern,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2026 - Mitte Juni 2025 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2027 - vorübergehenden Schutz gemäss der Richtlinie 2001/55/EG erhalten,
dass vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer valablen Schutzalternative bejaht werden kann, obschon dem Beschwerdeführer in Deutschland bislang noch kein vorübergehender Schutz gewährt worden ist,
dass das SEM damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung),
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Deutschland geprüft hat,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2),
dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was darauf hindeuten würde, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle, dem Wegweisungsvollzug dorthin entgegenstehende Notlage geraten würde,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die deutschen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass das Rückweisungsbegehren in der Beschwerde nicht näher begründet wurde und auch aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit Beschwerde vom 7. Juli 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert
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