Entscheiddatum: 15.05.2013Publikationsdatum: 23.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5019/2011
Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Sri Lanka,vertreten durch Aline Joray, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna-Halbinsel), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2010 und erreichte am (...) Mai 2010 den Flughafen Zürich, wo er am (...) Mai 2010 ein Asylgesuch stellte. Dabei wurden ein kanadischer Pass, ein kanadischer Führerausweis, eine kanadische Krankenversicherungskarte sowie eine VISA-Karte eingezogen. Der Beschwerdeführer gab an, es handle sich hierbei um gefälschte Dokumente, was durch die Ausweisprüfberichte der Flughafenpolizei in der Folge bestätigt wurde.
B. Mit Zwischenverfügung vom (...) Mai 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu.
C. Am 26. Mai 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 2. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei erstmals im Jahr 1987 von der Sri Lankan Army (SLA) verhaftet worden, als diese seinen damaligen Wohnort angegriffen habe. Zwischen 1990 und 2006 habe er in C._______ gelebt und sei anlässlich der regelmässig durchgeführten Razzien von der SLA jeweils mitgenommen und misshandelt worden. Nachdem er im Jahr 2004 wegen des Tsunamis sein gesamtes Vermögen verloren habe, sei er Ende 2005 nach D._______, und damit in das von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierte Vanni-Gebiet, gegangen, um weiterhin als (...) arbeiten zu können. Seine weiterhin in Jaffna lebende Ehefrau und seine Kinder habe er seit der Schliessung der Verkehrswege nach Jaffna im Jahr 2006 nicht mehr besuchen können. Seit dem Jahr 2007 habe er zudem nicht mehr arbeiten können, weil er sich stets habe versteckt halten müssen. Im Januar 2009 habe er das Vanni-Gebiet schliesslich illegal verlassen und sei mit einem Boot nach E._______ gereist. Für die LTTE habe er sich zwar nie eingesetzt, dennoch sei er aufgrund seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Aus diesem Grund werde er von der SLA gesucht und habe er sein Heimatland verlassen.
D. Mit zwei Verfügungen vom 3. Juni 2010 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylgesuchs und wies ihn einem Aufenthaltskanton zu.
E. Mit Verfügung vom 11. August 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung gab es an, der Beschwerdeführer habe zwar während vier Jahren im Vanni-Gebiet gelebt, die LTTE aber in keiner Weise unterstützt, weshalb er keine Verfolgung seitens der SLA zu befürchten habe. Diese Folgerung werde dadurch bestätigt, dass er vor seiner Ausreise trotz mehrmaliger Passkontrollen problemlos von E._______ nach Colombo habe reisen können. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tsunami im Jahr 2004 seien ausserdem nicht asylrelevant; es würden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
F. In der Beschwerde vom 12. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie des Replikrechts, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Inhaltlich gab er an, während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet habe er Mitglieder der LTTE mit seinem (...) transportiert. Seither werde er von der SLA gesucht und seine Familie behelligt, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und nicht mehr zurückkehren könne. Weiter machte er geltend, die Ausreise aus Sri Lanka habe er nur dank seiner Verkleidung als Invalider und der Bestechung von Beamten problemlos durchführen können. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde seine vermutete Verbindung zu den LTTE sicherlich bekannt, weswegen seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet sei. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas erweise sich für Tamilen als generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer könne deshalb nicht zu seiner in Jaffna lebenden Familie zurückkehren.
G. Mit Verfügung vom 19. September 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen würde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2011 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Lage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 erheblich verbessert habe. Da der Beschwerdeführer die LTTE zudem in keiner Weise unterstützt habe, erweise sich seine Befürchtung als unbegründet, ihm würden wegen seines vierjährigen Aufenthalts im Vanni-Gebiet bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen seitens der SLA drohen. Weiter lasse die trotz mehrmaliger Kontrollen problemlos erfolgte Reise von E._______ nach Colombo darauf schliessen, dass er von den sri-lankischen Behörden bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft gesucht worden sei. Angesichts des Fehlens eines spezifischen politischen Profils sei heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, er müsse mit asylrelevanten Schwierigkeiten rechnen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tsunami im Jahr 2004 würden sich im Übrigen als nicht asylrelevant erweisen, da diese Naturkatastrophe die allgemeinen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen betreffe, und er seither wieder in seiner heimatlichen Gegend gelebt habe. Wegweisungsvollzugshindernisse würden ebenfalls keine bestehen, insbesondere erweise sich eine Rückkehr nach Jaffna zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die SLA habe nach ihm gesucht, weil er während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet mit seinem (...) Mitglieder der LTTE transportiert habe. Auch heute noch werde er gemäss Auskunft seiner Ehefrau gesucht, weshalb sein ältester Sohn im (...) 2010 und (...) 2011 von der SLA mitgenommen, befragt und misshandelt worden sei. Auch seine Ehefrau sei bei diesen Vorfällen geschlagen worden. Im Übrigen genüge es für eine Gefährdung eines Tamilen, wenn er der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werde. Die Ausreise auf dem Luftweg sei trotz Vorweisen seines echten Reisepasses nur dank seiner Verkleidung als Invalider und der Bestechung von Beamten problemlos möglich gewesen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden die vermuteten Verbindungen zu den LTTE und die deshalb erfolgte Suche nach ihm mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit entdeckt. Hinsichtlich der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung habe sich die Vorinstanz auf veraltete Quellen gestützt. Die tamilische Bevölkerung werde generell als LTTE-Sympathisanten betrachtet, weshalb ihnen willkürliche Polizeimassnahmen und die Verbringung in Rehabilitationscamps drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich eine Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas zudem als generell unzumutbar. Schliesslich fehle es dem Beschwerdeführer in Sri Lanka an einem tragfähigen Beziehungsnetz, zumal er seine Familie seit dem Jahr 2006 nicht mehr gesehen habe. Er könne seinen Lebensunterhalt auch nicht mehr als (...) bestreiten, da sämtliche Stellen an Singalesen vergeben worden seien.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass der Vorinstanz in Bezug auf das Fehlen der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers beizupflichten ist.
5.2
5.2.1 Zunächst ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er unter LTTE-Verdacht stehe, als unglaubhaft erachtet.
5.2.2 Den Befragungsprotokollen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seinerzeit unmissverständlich angab, die LTTE nicht unterstützt zu haben (vgl. Protokoll der BzP S. 11: "Aber ich habe mit dem Terrorismus überhaupt nichts zu tun"; Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen F27: "Haben Sie sich während dieser Zeit irgendwie für die LTTE eingesetzt? Nein...", vgl. auch a.a.O. F41 ff.). In seiner Beschwerde hingegen brachte er erstmals vor, während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet habe er mit seinem (...) regelmässig LTTE-Mitglieder von D._______ in Richtung Norden transportiert, weshalb er seither von den sri-lankischen Behörden gesucht werde (vgl. Beschwerde S. 5 Rn. 13). Dies habe er bereits bei der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen erklärt, seine Aussage sei aber vermutlich nicht korrekt übersetzt und ins Protokoll aufgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 9 Rn. 19).
Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal die Befragungsprotokolle nach Beendigung der Befragung jeweils rückübersetzt worden waren und der Beschwerdeführer die Richtigkeit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt hatte (vgl. Protokoll der BzP S. 15; Protokoll der Anhörung S. 9). Überdies darf davon ausgegangen werden, dass die bei einlässlichen Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung interveniert hätte, wenn Aussagen des Beschwerdeführers widerrechtlich nicht zu Protokoll genommen worden wären; in ihrer Erklärung vom 3. Juni 2010 (vgl. Protokollanhang) gab sie indessen an, keine Einwendungen zur Befragung zu haben oder weitere Abklärungen anzuregen. Im Übrigen wäre bei Annahme der Richtigkeit der Behauptung betreffend die Nicht-Protokollierung der Unterstützungshandlungen für die LTTE von einem unauflösbaren Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers auszugehen, er habe mit diesen nichts zu tun gehabt.
5.2.3 Somit ist in Übereinstimmung mit der Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die LTTE nicht unterstützt hat.
5.3
5.3.1 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, soweit sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet hat.
5.3.2 Dieser war kein Mitglied der LTTE und hat sich entsprechend der vorstehenden Erwägung auch in keiner Weise für diese eingesetzt. Allein die Tatsache, dass er sich während des Bürgerkriegs während vier Jahren im Vanni-Gebiet aufgehalten hat, lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, der Beschwerdeführer werde ernsthaft der LTTE-Unterstützung verdächtigt. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Verhaftungen anlässlich der Rückeroberung der Stadt im Jahr 1987 sowie der vorgenommenen Razzien. Diese stehen - insbesondere aufgrund des zeitlichen Aspekts - offensichtlich weder mit der angeblichen Suche nach ihm noch mit seiner Ausreise im Jahr 2010 in einem kausalen Zusammenhang. Hätte ihn die SLA dennoch der Unterstützung der LTTE verdächtigt, wäre es ihm auch mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern kaum möglich gewesen, trotz mehrmaliger Passkontrollen ohne Weiteres von E._______ nach Colombo und von dort ins Ausland reisen zu können (vgl. Protokoll BzP S. 12).
5.4 Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vermögensverlusts wegen des Tsunamis im Jahr 2004 sind ebenfalls als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren; zudem fehlt auch hier der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2010.
5.5
5.5.1 Schliesslich ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24).
5.5.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es nicht. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen- genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international oder lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppe im erwähnten Grundsatzurteil E. 8).
5.5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die sri-lankischen Behörden beim Beschwerdeführer keine LTTE-Verbindungen vermuten oder er einer anderen genannten Risikogruppe zugehörig erklärt werden müsste. Die blosse Rückkehr aus der Schweiz macht für sich allein gesehen noch kein persönliches Risikoprofil aus.
5.6 Der Beschwerdeführer war beim Verlassen seines Heimatlandes im Jahr 2010 keinen gezielten und intensiven Behelligungen seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine relevanten Nachteile zu befürchten hat.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der Gerichtshof hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 m.w.H.).
7.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann. Da er auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen (vgl. oben E. 5.). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.5 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, m.w.H.).
7.3.3 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage in Sri Lanka vorgenommen, dies unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 E. 13.2).
7.3.4 Der Beschwerdeführer hat sich zwar während der Jahre 2005 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten, stammt aber aus B._______ / Jaffna, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Sein Heimatland verliess er im Jahr 2010 und damit nach Ende des Bürgerkriegs, weshalb eine Rückkehr in die Nordprovinz als grundsätzlich zumutbar einzustufen ist. Sodann sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen eine Wegweisung in dieses Gebiet. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten weiterhin gut vertraut ist und ihn zudem seine dort lebende Ehefrau, die (...) Kinder sowie die weiteren Verwandten bei der Reintegration massgeblich unterstützen können. Schliesslich dürfte ihm angesichts der recht kurzen Landesabwesenheit von drei Jahren auch eine wirtschaftliche Wiedereingliederung als (...) ohne grössere Probleme möglich sein. Es ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht davon auszugehen, dass in der ganzen Region Jaffna alle Arbeitsstellen von Singalesen besetzt sind (vgl. Beschwerde S. 14 f.).
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig anzusehen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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