Entscheiddatum: 06.06.2013Publikationsdatum: 27.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5067/2012
Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Jaffna Distrikt / Sri Lanka stammender Tamile, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) Mai 2009 und gelangte auf dem Luftweg nach Rom. Am (...) Mai 2009 sei er, ohne in Italien registriert zu werden, mit einem Auto in die Schweiz gekommen, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte.
B. Am 22. Mai 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 10. Juni 2009 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei von 2003 bis 2007 durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, für sie (...) auszuführen. Nach der Sperrung der wichtigsten Strasse nach Jaffna hätten die Armee und weitere Anti-LTTE-Gruppen begonnen, Sympathisanten der LTTE zu entführen und zu töten. Deshalb habe er sich Ende 2007 dazu entschlossen, seinen (...) zu verkaufen. Einige Monate später habe die Armee ihn und seinen Mitarbeiter in ein Urelu-Camp gebracht, wo sie während vier Tagen zu den für die LTTE ausgeführten (...) verhört und dabei gefoltert worden seien. Mit der Freilassung seien sie verpflichtet worden, täglich Unterschrift zu leisten. Als sein Mitarbeiter schliesslich untergetaucht sei, habe auch er sich versteckt gehalten und keine Unterschrift mehr geleistet, woraufhin seine Ehefrau zu Hause von der Armee aufgesucht worden sei. Ungefähr einen Monat später habe man seinen Mitarbeiter in Vavuniya erschossen, weshalb er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden habe.
Am 10. Juni 2009 gab er eine Kopie seines Fahrzeugausweises zu den Akten.
C. Mit Entscheid vom 7. Juni 2012 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Das BFM führte zur Begründung aus, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant und zudem seien keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden.
Dieser Entscheid konnte dem Beschwerdeführer wegen unbekannter Adresse nicht zugestellt werden.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 17. August 2012 gewährt.
Daraufhin ersetzte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 7. Juni 2012 durch eine gleichlautende vom 27. August 2012 (eröffnet am 28. August 2012).
D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Subeventualiter ersuchte er um Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht verlangte er insbesondere, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie eine Vorladung des Criminal Investigation Department (C.I.D.) ein.
E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und er seine Mittellosigkeit zu belegen habe. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift eingeladen.
F. Am 5. Oktober 2012 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, worin sie vollumfänglich auf ihre Verfügung vom 27. August 2012 verwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter zur Kenntnis gebracht.
G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 8. Oktober 2012 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das Bundesamt begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer kein aktives führendes Mitglied der LTTE gewesen sei, weshalb er rund 3 Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka nicht mit einer staatlichen Verfolgung zu rechnen habe. Somit fehle es an der Relevanz der geltend gemachten Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas (Jaffna Distrikt) erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, weil weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer - in Ergänzung der erneuten Schilderung des bereits in der erstinstanzlichen Verfügung festgestellten Sachverhalts - vor, die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden würde sich nicht nur auf ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE beschränken. Vielmehr seien davon auch Sympathisanten und ehemalige Helfer der LTTE betroffen, wobei aber nicht deren tatsächliche Funktion massgebend sei, sondern diejenige der sie verdächtigt würden. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, (...) für die LTTE ausgeführt zu haben, weshalb er als abgewiesener Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, auch nach dreieinhalb-jähriger Landesabwesenheit, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe. Die drohende Gefahr werde durch die eingereichte Vorladung des C.I.D. vom (...) 2010 untermauert; zudem sei er bereits in der Vergangenheit aufgrund der verdächtigten Verbindungen zu den LTTE durch die hiesigen Sicherheitskräfte verfolgt worden, wie dies die eingereichten Bestätigungsschreiben belegen würden. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, zur Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine Prüfung der massgeblichen individuellen Faktoren vorzunehmen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe.
5.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 wurden diverse Personenkreise definiert, die trotz verbesserter Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ihnen nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könnte. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher muss die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E.8).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält diesbezüglich fest, dass für eine entsprechende Risikoeinschätzung verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssten, aus denen sich im Einzelfall insgesamt schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz erachtet das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, deren Glaubhaftigkeit unterstellt, nicht als flüchtlingsrechtlich irrelevant.
5.2.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er geltend macht, seitens der sri-lankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erzwungenen (...) zwischen 2003 und 2007 verdächtigt worden zu sein, die LTTE unterstützt zu haben und deshalb inhaftiert, befragt und dabei misshandelt worden zu sein. Wie bereits unter Erwägung 5.1 ausgeführt sind nicht nur ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE zum erhöht gefährdeten Personenkreis zu zählen. Vielmehr sind auch Personen exponiert, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer die LTTE nicht freiwillig unterstützte, sondern er dazu gezwungen wurde, (...) für sie auszuführen. Massgebend ist stattdessen die Tatsache, dass er von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Sympathisant angesehen wird, der über Jahre hinweg (...), für die LTTE (...). In Anbetracht dessen stünde der Beschwerdeführer als rückkehrender abgewiesener Asylbewerber trotz fast vier-jähriger Landesabwesenheit voraussichtlich nach wie vor im Blickfeld der sri-lankischen Behörden.
Die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, erweist sich demzufolge als begründet. Einerseits macht er eine Vorverfolgung mit schwerwiegenden Misshandlungen geltend (vgl. Beschwerde vom 27. September 2012, S. 6), welche seine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. in diesem Zusammenhang Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Andererseits hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka zwar verbessert, doch kann offensichtlich noch nicht von einer Rückkehr zu normalen rechtsstaatlichen Verhältnissen die Rede sein.
5.2.2 Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, seinen Wohnort B._______ / Distrikt Jaffna unmittelbar nachdem er vom Tod seines Mitarbeiters erfahren habe und Sri Lanka kurz nach seiner Flucht nach Colombo verlassen zu haben, womit der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise offensichtlich zu bejahen ist.
5.2.3 Der Argumentation des BFM, es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass heute noch eine Verfolgungsmotivation seitens der sri-lankischen Behörden bestünde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung des C.I.D. aus dem Jahr 2010 sowie zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten. Hierzu nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2012 keine Stellung, sondern verwies lediglich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 27. August 2012.
5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen somit darauf schliessen, dass er in seinem Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt wurde und auch im heutigen Zeitpunkt angenommen werden muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Somit würden sich die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als asylrelevant erweisen, sofern von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ausgegangen werden kann.
Die Berechtigung der übrigen prozessualen Rügen kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. August 2012 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar der Rechtsvertretung wird gestützt auf die angemessen erscheinende Kostennote vom 27. September 2012 auf insgesamt Fr. 1'750.- festgesetzt. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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