Entscheiddatum: 02.07.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5078/2011
Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...), gelangte auf dem Luftweg über Dubai, Kampala und Amsterdam nach Paris und von dort (...) in einem Auto in die Schweiz, wo er am 5. Februar 2010 um Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2010 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 1. März 2010 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (...) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, danach habe er als Chauffeur für sie gearbeitet. Ab (...) habe er in B._______ für die LTTE Waren gekauft und in den Norden des Landes geschickt. Er habe geheiratet und bis (...) keine Probleme gehabt. Danach habe die neue Regierung begonnen, Sympathisanten der LTTE festzunehmen, und er sei von Mitgliedern der Karuna (Splittergruppierung der LTTE) gesucht worden. Im (...) sei er in C._______ festgenommen worden respektive seien sein Lastwagen und diejenigen zweier Kollegen gestoppt und seine Kollegen festgenommen worden, er selber habe fliehen können. Danach sei er nach D._______ gegangen und habe sich bei einer älteren Frau versteckt, bis er dank der Hilfe seines Vaters und eines Polizisten habe ausreisen können.
B. Mit am 15. August 2011 eröffneter Verfügung vom 10. August 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 5. Februar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2011 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zu neuem Entscheid, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______, (...) und einen Haftbefehl des F._______ vom (...) inklusive Übersetzung ins Englische zu den Akten.
D. Am 22. September 2011 bestätigte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
E. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 hielt das Bundesamt an seinem angefochtenen Entscheid fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die Echtheit des eingereichten Haftbefehls sei anzuzweifeln, zudem erscheine es fragwürdig, weshalb dieser nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden sei.
F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. August 2012, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. August 2012 zugestellt wurde, vollumfänglich an seinen Anträgen fest.
G. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töchter waren am 17. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt und wurden mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 15. September 2011 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wird mit separatem Urteil heutigen Datums abgewiesen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei durch das Bundesamt mangelhaft abgeklärt worden. Diese verfahrensrechtliche Rü-ge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den Sachverhalt bezüglich seiner LTTE-Mitgliedschaft und den damit zusammenhängenden Aktivitäten bis (...) nur mangelhaft erfasst, da bei der Bundesanhörung keine weitergehenden Fragen hierzu gestellt worden seien. Anlässlich der Erstbefragung sei er nur sehr summarisch befragt worden, und auch bei der Bundesanhörung habe er nicht Gelegenheit erhalten, alles zu sagen, sondern sei unterbrochen worden, weshalb der Sachverhalt nicht umfassend habe aufgenommen werden können.
Auf die Frage, welches genau seine Funktion bei den LTTE gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei ein normaler Soldat gewesen (vgl. Akten BFM A25/19 S. 10). Es wurden ihm daraufhin mehrere präzisierende Folgefragen gestellt, welche er kurz und relativ oberflächlich beantwortete. Für zusätzliche Fragen bestand angesichts seiner Antworten kein Anlass, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten war, die relevanten Tatsachen und Ereignisse von sich aus vorzubringen.
Tatsächlich fällt bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls vom 1. März 2010 auf, dass der Beschwerdeführer von der Befragerin wiederholt unterbrochen und die jeweils gestellte Frage wiederholt wurde. Einerseits kann dadurch der Eindruck entstehen, man habe ihn seine Vorbringen nicht einlässlich darlegen lassen; andererseits ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass er einige Fragen nicht oder nicht richtig verstanden hatte, oder aber sich in der Antwort nicht auf diese bezog, weshalb es sich rechtfertigte, ihn zu unterbrechen, um die Frage zu wiederholen.
Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als nicht nachvollziehbar und daher als unglaubhaft zu beurteilen. Seine Aussagen, wonach er im Zeitraum von (...) von Leuten der Karuna-Gruppe gesucht worden sei, seien unsubstanziiert, repetitiv und stereotyp ausgefallen. Dass er von der Suche nach ihm von einer älteren Frau erfahren habe und beim Auftauchen von Leuten der Karuna jeweils nicht zu Hause gewesen sei, könne nicht geglaubt werden. Seine Aussage, diese seien zwei- bis dreimal vorbeigekommen, sei zu ungenau, als dass es sich um einen Tatsachenbericht handeln könnte. Nachdem er die LTTE eigenen Angaben zufolge bereits (...) verlassen habe und lediglich einfacher Soldat gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn im heutigen Zeitpunkt suchen würden. Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, jemals bei den LTTE gewesen zu sein, da seine diesbezüglichen Aussagen vage und unpersönlich gewesen seien. Der Vorfall vom (...) wirke aufgesetzt. Nach zweifachem Nachfragen habe sich herausgestellt, dass er von der Festnahme durch die Armee gar nicht persönlich betroffen gewesen sei, ausserdem habe er diesen Vorfall anlässlich der BzP nicht erwähnt.
Zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau habe es auch diverse Ungereimtheiten gegeben. So hätten sie nicht dieselbe Wohn-adresse angegeben, und sich bezüglich der Angabe, wo sie angemeldet gewesen seien und wer ihre Ehe arrangiert habe, widersprochen. Im Gegensatz zu ihm habe seine Ehefrau vorgebracht, mit den Leuten, welche ihn gesucht hätten, persönlich gesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bereits im (...) gesucht worden zu sein, was sie nicht erwähnt habe. Gemäss ihren Angaben sei er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chauffeur wegen eines Auftrags gesucht worden, vermutlich von Mitgliedern der LTTE. Er hingegen habe die Suche nach ihm mit seiner früheren LTTE-Tätigkeit erklärt und ausgesagt, seine Frau habe sofort erkannt, dass es sich um Leute der Karuna-Gruppe gehandelt habe. Aufgrund dieser Widersprüche entstehe der Eindruck, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, welche er nicht tatsächlich erlebt habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei dreimal gesucht worden und habe nur vorsichtshalber von zwei- bis dreimal gesprochen. Er habe von der Hauseigentümerin erfahren, dass er von Leuten der Karuna gesucht werde, seine Ehefrau habe ihm ebenfalls davon erzählt. Er habe in der Folge an anderen Orten übernachtet, aber den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten. Im Jahr (...) sei er zwar aus der Kampfeinheit der LTTE ausgetreten, nicht aber aus der Organisation selbst. Er habe sich (...) im Vanni-Gebiet aufgehalten und als Fahrer für die LTTE gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte Kenntnis von ihm und seiner Frau sowie von seiner langjährigen LTTE-Tätigkeit hätten. Die Vorbringen zu seiner Mitgliedschaft seien plausibel und nachvollziehbar. Aus seinen Ausführungen zum Vorfall vom (...) gehe klar hervor, dass er nicht selbst verhaftet worden sei, sondern habe fliehen können. Wer sich mit der tamilischen Kultur auskenne, wisse, dass die Ich-Form von der Wir-Form nicht klar unterschieden und regelmässig im Plural gesprochen werde. Wenn das BFM dieses Vorbringen als aufgesetzt bezeichne, habe es diese kulturspezifische Eigenheit offensichtlich nicht berücksichtigt. Es sei deplatziert, ihm vorzuwerfen, er habe nicht bereits alles an der BzP vorgebracht, da er dort nur äusserst summarisch befragt worden sei. Bezüglich der Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau führte er aus, sie habe eine falsche Adresse aus Angst angegeben, sonst könnten ihre Eltern verhaftet werden. Auch ihre Angaben zum Ort, an welchem sie registriert gewesen seien, seien falsch. Die Ehe sei durch ein Paar arrangiert worden, wobei sie die Frau gekannt habe und er den Mann, in ihren diesbezüglichen Aussagen bestehe kein Widerspruch. Entgegen den Aussagen seiner Ehefrau gebe es keinen Grund, weshalb er von den LTTE verfolgt werden sollte, da er mit ihnen verbunden geblieben sei. Die Ehefrau sei zu den Widersprüchen ergänzend zu befragen. Das Bundesamt habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung offensichtlich überspannt und seine Vorbringen zu Unrecht nicht bezüglich ihrer Asylrelevanz überprüft.
Von seinem Anwalt in Sri Lanka habe er erfahren, dass unterdessen gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren wegen Verwicklung in terroristische Aktivitäten geführt werde und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Bei einer Rückkehr würde er umgehend festgenommen und das Strafverfahren fortgeführt werden. Es bestehe für ihn aufgrund seiner Aktivitäten für die LTTE ein aktuelles und sehr ernsthaftes Verfolgungsrisiko, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das BFM habe die Lage in Sri Lanka unzutreffend erfasst. Schwere Menschenrechtsverletzungen seien nach wie vor an der Tagesordnung, und für Angehörige der tamilischen Minderheit sei der Vollzug der Wegweisung insbesondere bei Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit unzumutbar und unzulässig.
7.1 Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und insgesamt nicht nachvollziehbar sind und es ihm nicht gelingt, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Auch auf Beschwerdeebene vermag er keine präziseren Angaben zu den Fluchtgründen zu machen, welche ein anschauliches und überzeugendes Bild der Verfolgungssituation vermitteln würden, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einzelne im angefochtenen Entscheid genannte Widersprüche zu kommentieren.
7.2 Die Behauptung, er habe nur vorsichtshalber von zwei- bis dreimal gesprochen und eigentlich sei er dreimal gesucht worden, vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung einzustufen. Seine Ausführungen, wonach er durch eine ältere Frau, welche die Hauseigentümerin gewesen sei, und durch seine Frau von der Suche nach ihm erfahren habe, beseitigen die Zweifel des BFM, dass sich die Karuna-Leute im Hauseingang von einer Nachbarin abwimmeln lassen würden, nicht. Der Beschwerdeführer präzisiert in seiner Rechtsmittelschrift, er sei (...) lediglich aus der Kampfeinheit der LTTE ausgestiegen, nicht aber aus deren Organisation, und er habe bis (...) als LTTE-Fahrer gearbeitet. Tatsächlich hatte er auch anlässlich der Befragungen angegeben, (...) für die LTTE gearbeitet zu haben, jedoch gab er klar zu Protokoll, damals nicht mehr Mitglied gewesen zu sein (vgl. A20/9 S. 5, A 25/19 S. 4). Ohnehin kann der Hinweis darauf, dass er nicht wie vom BFM ausgeführt bereits (...) aus den LTTE ausgetreten sei, die fehlenden substanziierten Angaben zu seinen Aktivitäten nicht ersetzen. Das Bundesamt bestreitet nicht, dass aus den Vorbringen zum Vorfall vom (...) letztlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer habe fliehen können, sondern moniert, dass er dies erst auf zweimaliges Nachfragen hin präzisierte. Tatsächlich erweckten die Aussagen zunächst den Anschein, er sei selbst von einer Verhaftung betroffen gewesen, was sich mit der kulturell bedingten Verwendung der Wir-Form nicht schlüssig erklären lässt, da erwartet werden durfte, dass er bezüglich dieses zentralen Vorfalles um eine präzise Schilderung bemüht sei. Wenngleich es zutrifft, dass bei der BzP die Gesuchsgründe lediglich oberflächlich erfragt werden, ist nicht davon auszugehen, es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die zentralen Punkte seiner asylrelevanten Erlebnisse darzulegen oder zumindest anzusprechen. Zu Recht bezweifelt das BFM den Wahrheitsgehalt von Vorbringen, welche zwar als zentrale Aspekte der Fluchtgründe zu bezeichnen sind, aber erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und keine Konkretisierung bereits erwähnter Ereignisse darstellen.
Die Erklärung, seine Ehe sei durch ein Paar vermittelt worden, seine Ehefrau sei mit Frau G._______ und er mit Herrn G._______ befreundet gewesen, womit zwischen den beiden Aussagen kein Widerspruch bestehe, scheint einleuchtend. Bezüglich der divergierenden Angaben zum Wohnort, zu dem Ort, an welchem sie registriert waren und zum Auftauchen der Karuna-Leute lässt seine Argumentation, die Aussagen der Ehefrau würden nicht zutreffen respektive sie habe aus Angst eine falsche Adresse angegeben, die Vorbringen hingegen nicht in überzeugenderem Lichte erscheinen. Eine ergänzende Befragung der Ehefrau ist nicht angezeigt, zumal es sich um einige wenige ganz konkrete Angaben handelt, eine Absprache im heutigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden könnte, und die Einschätzung der Vorbringen als unglaubhaft letztlich nicht einfach auf diesen Widersprüchen beruht.
Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Empfehlungsschreiben eines Anwaltes ist, wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 zu Recht ausführte, als Beweismittel ungeeignet. Auch die Zweifel bezüglich der Echtheit des eingereichten Haftbefehls vom (...) sind berechtigt. Die Erklärung, der Anwalt habe seine Möglichkeiten ausgeschöpft, um an besagtes Dokument zu kommen, vermag hieran nichts zu ändern. Es fällt zudem auf, dass sich der Haftbefehl einzig auf den Beschwerdeführer bezieht, der sri-lankische Anwalt sich in seinem Schreiben (...) jedoch ausdrücklich auch auf die Ehefrau bezieht und ausführt, beide müssten (...) vor Gericht erscheinen, da sie terroristischer Aktivitäten beschuldigt würden. Die eingereichten Beweismittel vermögen die als unglaubhaft eingeschätzten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht zu belegen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohn-situation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus H._______. In den Jahren (...) sei er im Vanni-Gebiet gewesen. Von (...) habe er in B._______ gelebt und gearbeitet, geheiratet und eine Familie gegründet. Er hat die Nordprovinz folglich vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind. Anlässlich der BzP und der Anhörung - beide Befragungen fanden im Jahr 2010, also nach Bürgerkriegsende, statt - gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und ein Bruder würden in H._______ leben (vgl. A20/9 S. 3, A25/19 S. 3). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass sich dies nach wie vor so verhält. Der Beschwerdeführer verfügt damit in H._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, dessen Vorhandensein er auf Beschwerdeebene nicht bestreitet. Er hat seinen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt, war jedoch mehrere Jahre als Chauffeur tätig. Es ist davon auszugehen, dass sich der gesunde Beschwerdeführer dank der Unterstützung seiner Familie in Jaffna wieder integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufbauen und damit längerfristig das Fortkommen seiner Familie sichern kann. Die Unterbringung dürfte zumindest in der ersten Zeit durch die Familienangehörigen gewährleistet sein; die Wohnsituation kann daher als gesichert bezeichnet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch die Familie seiner Ehefrau in I._______, in unmittelbarer Nähe von H._______ lebt, (vgl. A1/11 S. 3, A15/21 S. 9 f.) und davon ausgegangen werden kann, dass sie auch von dieser Seite unterstützt werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch ein Vollzug der Wegweisung nach B._______ nicht ausgeschlossen scheint, zumal der Beschwerdeführer dort vier Jahre lang gelebt und gearbeitet hat und davon auszugehen ist, dass er über ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Letztlich kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach B._______ vorliegend aber offenbleiben, da es ihm zumutbar ist, nach H._______ zurückzukehren.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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