Entscheiddatum: 09.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5086/2011
Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richter François Badoud, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Katrin Pilling, Freiplatzaktion Basel, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. September 2008 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am darauf folgenden Tag in die Schweiz gelangte, wo er am 17. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihn im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 23. September 2008 summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Asylgründen befragte und ihn am 5. August 2009 in C._______ zu den Asylgründen vertieft anhörte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Januar 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es auf Grund der damaligen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung aber für unzumutbar hielt und jenen vorläufig aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Juni 2011 - mit Verfügung vom 11. August 2011 (eröffnet am 15. August 2011) die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug der Wegweisung sei zum aktuellen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. September 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig bzw. unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzulande die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie das Replikrecht betreffend allfälliger Stellungnahmen der Vorinstanz beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 feststellte, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass vorliegend - da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist - gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist,
dass die formelle Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt, weil das BFM seine Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe, fehl geht,
dass Fachwissen als solches - wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland eines (abgewiesenen) Asylsuchenden - nämlich nicht ediert werden kann und eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt,
dass im Übrigen aus dem Umstand, dass das BFM neben den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) keine weiteren Quellen zitiert hat, entgegen der Beschwerde nicht darauf geschlossen werden kann, dass es keine weiteren Quellen verwendet hätte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
dass der Begründungspflicht damit Genüge getan ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht verletzt ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen, wie nachfolgend aufgezeigt, zulässig ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde,
dass die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene gemachten Vorbingen, die darauf abzielen, die Flüchtlingseigenschaft geltend zu machen, daher nicht mehr gehört werden können,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Lageanalyse vorgenommen hat,
dass es dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - aus welchem der Beschwerdeführer stammt - im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt,
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei,
dass für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene geltend macht, (...) sei verstorben, (...) habe das Land verlassen und (...) und (...) lebten zwar noch in Jaffna, beabsichtigten jedoch, das Land "so bald wie möglich" zu verlassen,
dass er somit, abgesehen von (...) und (...), die ihm beide verweigert hätten, sich bei ihnen aufzuhalten, da er sie in Gefahr bringen würde, in Sri Lanka über keinerlei persönliche Kontakte mehr verfüge,
dass ihm damit das erforderliche Beziehungsnetz fehle und er darüber hinaus nach seiner dreijährigen Abwesenheit mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatstaat nicht mehr vertraut sei,
dass der Beschwerdeführer Sri Lanka etwa ein halbes Jahr vor dem Ende des Bürgerkrieges verlassen hat und erst vier Jahre landesabwesend ist, er aber den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbrachte und im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gelangte,
dass somit entgegen der Beschwerde davon auszugehen ist, dass er mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland gut vertraut und dort tief verwurzelt ist,
dass er, selbst wenn seine unbelegten Aussagen, (...) sei gestorben und (...) habe das Land verlassen, zutreffen sollten, (...) und (...) gemäss seinen eigenen Angaben nach wie vor im Jaffna-Distrikt wohnen,
dass er mithin entgegen der Beschwerde dort auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetzzurückgreifen kann, welches ihn beim Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Reintegration behilflich sein kann,
dass er als junger und gesunder Mann mit Berufserfahrung als (...) in Sri Lanka und verschiedenen beruflichen Erfahrungen in der Schweiz, solider Schulbildung und, wie oben festgestellt, einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz im Jaffna-Distrikt die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug dorthin gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) erfüllt,
dass er ausserdem bis zu seiner Ausreise über zwei Jahre in Colombo gewohnt hat, so dass vom Vorliegen einer inländischen Wohnsitzalternative ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die gestellten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) zwar nicht aussichtslos erschienen sind,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung in seiner Beschwerdeschrift aber keine Fürsorgeabhängigkeitsbescheinigung ins Recht gelegt hat und er zudem anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM angegeben hat, über weite Strecken seiner Anwesenheit in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein (A41/16),
dass er sodann gemäss der Datenbank ZEMIS auch zum aktuellen Zeitpunkt schon seit längerer Zeit erwerbstätig ist,
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit mangels des Nachweises prozessualer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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