Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2023.
Entscheiddatum: 17.11.2025Publikationsdatum: 26.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5133/2023
Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2023.
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige aus B._______, verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im (...) 2011 und gelangte am 14. September 2022 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Dabei gab sie an, ihre Schwester C._______ (N [...]) und ihr Bruder D._______ (N [...]) seien in E._______ beziehungsweise F._______ wohnhaft. Am 16. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zugewiesen.
B.
B.a Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 schrieb das SEM ihr Asylgesuch als gegenstandslos ab, da sie die ihr zugewiesene Unterkunft am 16. September 2022 verlassen habe.
B.b Am 10. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin, die sich bei ihrer Mutter H._______ (N [...]) in F._______ aufgehalten habe, um Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses und um Wiederaufnahme des Asylverfahrens mit der Begründung, sie sei sich ihren Pflichten als asylsuchende Person nicht bewusst gewesen. Das SEM gab diesem Gesuch statt und nahm das Verfahren am 4. November 2022 wieder auf.
C. Am 10. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ihre Identitätskarte und einen Auszug aus dem Personenstandsregister ein.
D.
D.a Anlässlich der Anhörung vom 14. August 2023 führte die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht aus, sie sei von ihrem Ehemann I._______, der mit den zwei gemeinsamen Söhnen J._______ und K._______ in L._______ (vermutlich M._______) lebe, geschieden. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie habe zuletzt in B._______ (Quartier N._______) mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt. Als der Bürgerkrieg begonnen habe, sei ihr Bruder von Soldaten des Asad-Regimes stets angehalten und mit einem Holzstock verprügelt worden. Dies habe die gesamte Familie veranlasst, in den Libanon zu flüchten, wo andere Familienmitglieder immer noch wohnhaft seien. Den Libanon habe sie schliesslich verlassen, weil ihr damaliger Ehemann sie immer wieder geschlagen habe.
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte sie vor, sie fühle sich ausser spezifischen Bauchschmerzen gesund.
D.b An der Anhörung reichte sie nebst verschiedenen Auszügen des Zivilregisters ein Scheidungsurteil, Fotos und ein Arztbericht ihres jüngeren Sohnes ins Recht.
E. Am 21. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Entwurf des Asylentscheides zugestellt, zu welchem sie tags darauf Stellung bezog.
F. Mit Verfügung vom 23. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an.
G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 22. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Asyldossiers ihrer Mutter und ihrer Geschwister und ein diesbezügliches rechtliches Gehör zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Schliesslich sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung anzusetzen.
H. Am 26. September 2023 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22. September 2023 zu den Akten gereicht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Beschwerdeeingabe richtet sich sinngemäss ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 sowie BVGE 2020 VI/4 E. 5.3, je m.w.H.). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen, sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen und zu entscheiden.
7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf ihre weiteren Anträge hinsichtlich der Dossiers ihrer Familienangehörigen einzugehen, zumal die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge (und Beweismittel) zum integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens werden und sich das SEM damit zu befassen hat.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung werden damit gegenstandslos.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird in Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 23. März 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe
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