Entscheiddatum: 21.07.2010Publikationsdatum: 02.08.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5145/2010
{T 0/2}
Urteil vom 21. Juli 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._____,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 18. August 2008 (Eingangsstempel) bei der Schwei-zerischen Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss Aufforderung der Botschaft vom 27. August 2008 am 6. Oktober 2008 (Eingangsstempel) eine schriftliche Ergänzung seiner Asylbegründung, welcher zahlreiche Beweismittel begelegt waren, einreichte und nach weiteren Eingaben vom 10. Oktober 2008 und 15. Februar 2009, welchen wiederum Beweismittel beilagen, am 17. Februar 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches anführte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und bei seinen Eltern in B.____ (Ostprovinz, in der Nähe von Batticaloa, Anm. BVGer) aufgewachsen,
dass sein Vater im Jahre (...) - vermutlich von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - erschossen worden sei,
dass die LTTE ihn selber zirka im Jahre 1997 hätten rekrutieren wol-len, er jedoch habe fliehen können,
dass er seit (...) 2005 in Colombo bei einem (...) angestellt gewesen sei,
dass er am (...) 2008 von der Polizei auf einen Posten verbracht, während (...) Tagen festgehalten und dann wegen des Verdachts auf Aktivitäten für die LTTE dem CID (Criminal Investigation Department) übergeben worden sei, welches ihn (...) lang festgehalten und misshandelt habe,
dass die HRCSL (Human Rigths Commission of Sri Lanka) sich für ihn eingesetzt habe und er am (...) vom Chief Magistrate's Court in (...) freigesprochen und freigelassen worden sei,
dass er nach B.____ zurückgekehrt sei, wo ihn die TMVP (Thamil Makkal Viduthalai Pulikal, von den LTTE abgespaltene [Karuna]-Grup-pe, Anm. BVGer) in der Folge wegen des Verdachts, er arbeite für die LTTE, bedroht habe,
dass er diese Vorfälle der Polizei gemeldet und sich versteckt habe, bis er schliesslich im September 2008 bei einem Freund seines Bruders in Batticaloa untergekommen sein,
dass man ihn nach einiger Zeit aber auch dort bedroht habe und er am (...) 2009 erneut von der Polozei befragt worden sei,
dass er nach weiteren Drohungen Übergriffe auf seine Person befürch-te und deshalb das Land verlassen wolle,
dass für Einzelheiten der Aussagen und zusätzliche Angaben auf die Akten verwiesen wird,
dass die Botschaft am 18. Februar 2009 das Dossier des Beschwerde-führers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid über-wies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge noch wiederholt an die Botschaft gelangte und Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. Mai 2010 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch vom 18. August 2008 ablehnte,
dass das BFM zur Begründung anführte, zwar sei bekannt, dass nach den Auseinandersetzungen innerhalb der LTTE die TMVP um ihre Vor-herrschaft gerungen habe, wobei ihr zur Machtergreifung jedes Mittel recht gewesen sei, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen wer-de, auch der Beschwerdeführer könnte davon betroffen gewesen sein,
dass sich aber die Situation heute, nachdem der Krieg in Sri Lanka beendet sei, anders darstelle, befinde sich doch das Land erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle,
dass zwar die Sicherheits- und Menschrechtslage noch nicht befriedigend sei und sich regional unterschiedlich präsentiere, aber die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei und sich die TMVP als politische Partei etabliert habe und nicht mehr als militante Gruppierung agiere,
dass es vor diesem Hintergrund realitätsfremd sei, der Beschwerdeführer sei im heutigen Zeitpunkt - und sogar in einer bisher nicht dagewesenen Intensität - von der TMVP respektive Unbekannten gesucht worden,
dass es - ein starkes Verfolgungsinteresse vorausgesetzt - den Si-cherheitskräften, welche mit der TMVP zusammenarbeiten würden, ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer aufzuspüren,
dass er über kein politisches Profil verfüge und somit bei Drohungen seitens militanter Gruppen oder unbekannter Dritter grundsätzlich die Möglichkeit habe, dies der Polizei zu melden,
dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2008 ungerechtfertigt festgenommen worden sei, der srilankische Staat aber trotzdem seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme,
dass es im Einzelfall vorkommen könne, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde,
dass indessen eine faktische Garantie für einen langfristigen indivi-duellen Schutz nicht verlangt werden könne, zumal es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass von der srilankischen Polizei beispielsweise nicht erwartet wer-den könne, dass sie jeder Person mit einem gewissen Gefährdungsprofil einen umfassenden Personenschutz gewähre,
dass einen umfassenden Personenschutz nur besonders gefährdete Personen erhielten, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines Pro-fils nicht zuzurechnen sei,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass er über eine gute Ausbildung verfüge und mehrere Jahre in Colombo gearbeitet habe, unter welchen Voraussetzungen erwartet werden dürfe, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls den Wohnort erneut wechseln könne,
dass sich demnach dem Asylgesuch keine glaubhaften Hinweise entnehmen liessen, welche zum Schluss führen könnten, er sei bei einem Verbleib in Sri Lanka gefährdet, und sich die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz daher nicht rechtfertige,
dass den Akten auch keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, es sei seit (...) 2008 zu ernsthaften und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorfällen gekommen, und aufgrund seiner Freisprechung durch ein Gericht im (...) nicht von begründeter Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei,
dass die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen vor dem Hintergrund des Erlebten verständlich sei, es jedoch an konkreten Indizien dafür fehle, es drohten dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asykrekurs-kommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E. 5d).
dass in Anbetracht des Ausgeführten und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, die geltend gemachte Furcht asylrechtlich nicht relevant sei, und auch die eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts ändern könnten, würden sich diese doch lediglich auf Vorbringen stützen, deren Glaub-haftigkeit nicht in Frage gestellt werde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-gels Vorhandenseins einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Mi-chael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, seine beim Bundesverwal-tungsgericht eingegangene Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig erfolgt,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen gemäss Praxis des Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden Verfahren verzichtet werden kann, da den in Englisch verfassten Eingaben genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu ent-nehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und - abgesehen vom vorerwähnten sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu- tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Festnahme und die Übergriffe durch den CID mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2008 vom Chief Magistrate's Court in Colombofreigesprochen und freigelassen worden ist,
dass aufgrund der polizeilichen Befragung vom (...) 2009 nicht geltend gemacht werden kann, er sei nach seiner Freilassung weiteren Nachstellungen seitens der srilankischen Behörden ausgesetzt gewesen,
dass es sich bei dieser Befragung allein schon aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität offensichtlich nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes handelt,
dass des Weiteren auch hinsichtlich der geltend gemachten Nachstel-lungen durch die TMVP respektive durch unbekannte Dritte in Über-einstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefoch-tenen Verfügung festzuhalten ist, dass die diesbezüglichen Aussagen realitätsfremd sind, zumal es den Sicherheitskräften, welche mit der TMVP zusammenarbeiten, - ein tatsächliches Verfolgungsinteresse vorausgesetzt - ein Leichtes wäre, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen,
dass demnach nicht auf eine asylrelevante Gefährdungssituation zu schliessen ist,
dass vor diesem Hintergrund die eingereichten Dokumente keine an-dere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2010, welche sich im Wesentlichen auf das blosse Wiederholen der aktenkundigen Asylvorbringen oder allgemein bekannte Fakten beschränken, nicht substanziiert darzulegen vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf fehlende Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes geschlossen und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt habe,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Wiederholungen ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unan-gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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