Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 05.03.2025Publikationsdatum: 13.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5158/2023 E-5159/2023
Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1. A._______, geboren am (...), (Verfahren E-5158/2023) 2. B._______, geboren (...), (Verfahren E-5159/2023) beide Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2023 / N (...).
I.
A. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 10. August 2020 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz.
B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer 1 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht ein. Er beantragte, es sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-194/2021 vom 29. Januar 2021 die Beschwerde vom 15. Januar 2021 gut, hob die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.
II.
E. Der Beschwerdeführer 2 reiste am 27. Juli 2021 zusammen mit seiner Mutter (der Ehefrau des Beschwerdeführers 1) C._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten.
III.
F. Mit Verfügung vom 19. November 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie ihre Ehefrau/Mutter (C._______) würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungs-vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit C._______ Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragen, deren Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren.
H. Mit einem als "Mehrfachgesuch" bezeichneten, an das SEM gerichteten Schreiben vom 27. Juli 2023 ersuchte C._______ - unter Hinweis auf die Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan - um Asylgewährung und um Einbezug ihres Ehemannes in ihre Flüchtlingseigenschaft.
I. Mit Entscheid vom 25. August 2023 hob das SEM seine Verfügung vom 19. November 2021 auf und stellte fest, das erstinstanzliche Verfahren werde wieder aufgenommen.
J. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-5613/2021 mit Beschluss vom 6. September 2023 als gegenstandslos geworden ab.
IV.
K. Mit Verfügung vom 31. August 2023 stellte das SEM fest, die Verfügung vom 19. November 2021 werde aufgehoben, C._______ werde gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es werde ihr Asyl gewährt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und es werde ihnen Asyl gewährt.
L. Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. September 2023 erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2023 und beantragten, die Dispositiv-Ziffer 3 derselben sei aufzuheben, es sei ihnen die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 fest, die Beschwerdeverfahren E-5158/2023 und E-5159/2023 würden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt. Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG gut, setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde-führer ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
N. Das SEM liess sich innert der Vernehmlassungsfrist nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 21. November 2023 wurde die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis gesetzt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist Folgendes festzustellen:
1.4.1 Im Rubrum der Verfügung des SEM vom 31. August 2023 wird nur C._______ als von dieser betroffene Person bezeichnet und die Verfügung ist nur an sie adressiert.
1.4.2 Eine Drittperson kann zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine nicht an sie adressierte Verfügung gemäss Art. 48 VwVG legitimiert sein, wenn sie vom zu regelnden Rechtsverhältnis besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Als schutzwürdig gilt ihr Interesse, wenn sie durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1, 123 II 376 E. 2, 121 II 176 E. 2a), wobei ein bloss mittelbares Interesse nicht genügt. Die Drittperson muss ein unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 66 f. Rz. 2.78).
1.4.3 Da in der Verfügung des SEM vom 31. August 2023 auch über die Flüchtlingseigenschaft von A._______ und B._______ befunden wird, sind sie ohne Weiteres als von dieser besonders berührt zu qualifizieren.
1.4.4 Praxisgemäss bejaht das Gericht sodann ein schutzwürdiges beziehungsweise aktuelles Rechtsschutzinteresse von Personen, denen im Laufe des Beschwerdeverfahrens derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wird, an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft. Begründet wird dies im Wesentlichen mit der einge-schränkten Weiterübertragung, die mit der derivativen Flüchtlingseigenschaft verbunden ist (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3).
1.4.5 Demnach sind die Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
5.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bei Asylgesuchen von Ehepaaren oder Familien gemäss Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) jede urteilsfähige asyl-suchende Person "Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen" habe. Als logische Konsequenz davon erfolge gemäss Art. 37 AsylV 1 ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsyIG erst, wenn festgestellt worden sei, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsyIG erfülle. Das SEM habe jedoch in seinem Asylentscheid vom 31. August 2023 keine Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer vorgenommen. Dem Entscheid sei keine Begründung zu entnehmen, warum ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht originär zugestanden werde. Sie hätten jedoch im Asylverfahren eigene Asylgründe vorgebracht, und nicht auf eine vorgängige Prüfung derselben verzichtet. Überdies sei das Mehrfachgesuch vom 27. Juli 2023 einzig von C._______ unterschrieben worden. In materieller Hinsicht verwiesen die Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2021, an welchen festgehalten werde. Aufgrund dieser sei ihre originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
5.2 Das SEM nutzte die ihm vom Instruktionsrichter gebotene Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, nicht und verzichtete darauf, die Beschwerdevorbringen zu bestreiten.
6.1 Mit Verfügung vom 25. August 2023 hob das SEM seinen die Beschwerdeführer sowie ihre Ehefrau/Mutter (C._______) betreffenden Entscheid vom 19. November 2021, welcher die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie die Wegweisung und deren Vollzug zum Gegenstand hatte, vollumfänglich auf. Hierbei wurde explizit festgestellt, diese Aufhebungsverfügung betreffe sowohl C._______ als auch die Beschwerdeführer.
6.2 Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, in ihrer neuen Verfügung vom 31. August 2023 auch und vorab erneut darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG erfüllen. Insbesondere mit dem Beschwerdeführer 2, der gemäss Akten bislang nie zu den Asylgründen angehört wurde, wäre vor diesem Entscheid eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen gewesen. Die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft ist stets zu prüfen, bevor Art. 51 AsylG - also die derivative Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl - zur Anwendung kommt (Art. 37 AsylV1; vgl. BVGE 2013/21 E. 3, BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Verfügung vom 25. August 2023 enthält keine Begründung, aus welcher hervorgehen würde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer nach Auffassung des SEM die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gestützt auf Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
6.3 Im Übrigen wurde das "Mehrfachgesuch" vom 27. Juli 2023, in welchem unter anderem der Einbezug des Beschwerdeführers 1 in das Asyl seiner Ehefrau beantragt wurde, im Namen von C._______ gestellt und nur von ihr unterzeichnet. Diese Eingabe kann daher nicht als Verzicht des Beschwerdeführers 1 - und erst recht nicht als Verzicht des darin nicht erwähnten Beschwerdeführers 2 - auf die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft qualifiziert werden.
6.4 Durch die Nichtberücksichtigung eines zentralen Elements des Asyl-begehrens der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde.
7.2 Angesichts der Schwere des festgestellten Verfahrensmangels, der eine vernünftige Verfahrensbehandlung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht, fällt eine Heilung nicht in Betracht. Mit der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den reformatorischen Rechtsbegehren der Beschwerdeführer.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 31. August 2023 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung - über die originäre (danach gegebenenfalls die derivative) Flüchtlingseigenschaft der beiden Beschwerdeführer und über die Asylgewährung - an das SEM zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe vom 22. September 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (2.5 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.-) erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach für die beiden vereinigten Verfahren auf insgesamt Fr. 552. (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.
Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des SEM vom 31. August 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 552. auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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