Entscheiddatum: 30.01.2013Publikationsdatum: 07.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5190/2012
Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,substituiert durch lic. iur. Dominique Wetli, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein (...) mit letztem Wohnsitz in (...), verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2007, reiste auf dem Luftweg über Istanbul nach Damaskus und von dort auf dem Landweg zurück nach Istanbul. Von Istanbul fuhr er anschliessend nach Izmir und auf dem Seeweg weiter nach Griechenland, wo er sich drei Jahre lang aufhielt. Dann begab er sich auf dem Luftweg nach Paris, wo er sich etwa einen Monat aufhielt. Am 1. Mai 2011 gelangte er mit dem Zug in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2011 wurde er zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 22. Mai 2012 vom BFM einlässlich angehört.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer bei der Befragung vor, er sei Albino. In der Schule sei er der einzige "Weisse" gewesen. Mit zunehmendem Alter habe man sich von ihm distanziert, und er sei diskriminiert worden. Ab etwa der vierten Primarklasse habe er Probleme bekommen. Zu einem ersten Vorfall sei es in der zweiten Sekundarschulklasse (in (...), im Jahre 1993) gekommen: Ältere Jugendliche aus seinem Dorf seien ihm spätabends auf dem Heimweg entgegengekommen, hätten ihn ins Gebüsch geworfen, geschlagen und schwer verletzt. Sie hätten ihn aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Wegen dieses Vorfalls sei er nach (...) gegangen, wo er eine Lehre absolviert habe. Im dritten Lehrjahr (im Jahre 1996) sei es zu einem weiteren Übergriff gekommen. Eine Gruppe von Leuten, die an Kult und Rituale glauben würden, habe ihn angegriffen und gedroht, ihn zu opfern. Er sei beschimpft sowie mit Flaschen und Steinen beworfen worden, worauf er davon gerannt sei und sich versteckt habe. Seit diesem Vorfall sei er abends nicht mehr aus dem Haus gegangen. Er habe dieses nur zum Arbeiten verlassen und kein normales Leben mehr führen können. Nach der Lehre habe er mit Hilfe seines Vaters ein eigenes Geschäft eröffnet und Bücher und kleinere Artikel für den Bürobedarf verkauft. Die Diskriminierungen seien weitergegangen, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen.
Anlässlich der Anhörung ergänzte er, er habe in der Zeit, als er sich versteckt habe halten müssen, im Fernstudium viel gelernt und versucht, die Zertifizierung der Oberstufenprüfung nachzuholen. Er habe die Examen mit so guten Resultaten bestanden, dass er die Bedingungen für ein Studium an der Universität erfüllt habe. Auf entsprechende Nachfrage hin führte er weiter aus, er habe eine begrenzte Sehkraft und könne nur einige Meter weit sehen, zudem sei seine Haut "medizinisch sehr leicht".
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs ein Schreiben (Declaration of Age) des B._______ vom 20. August 2008 (im Original) und eine Bestätigung der Prüfungsresultate des C._______ vom 25. April 2003 (in Kopie) zu den Akten. Er gab an, seine Identitätskarte auf dem Weg nach Griechenland verloren zu haben.
C. Mit Verfügung vom 30. August 2012 - eröffnet am 3. September 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und eine Parteientschädigung.
E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingereicht worden und demnach sei die angefochtene Verfügung entgegen der Mitteilung des BFM nicht in Rechtskraft erwachsen. Er stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und den Antrag auf Nachreichung einer Honorarnote wies er ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Die Fürsorgebestätigung ging in der Folge innert der angesetzten Frist beim Gericht ein.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2012, welche dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31].
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, es sei ihm bekannt, das Albinos nicht nur in Nigeria, sondern auch in anderen Staaten Afrikas Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt sein könnten. Übergriffe der vorgebrachten Art, die in kultischen Ritualen - zum Beispiel in Voodoo oder in Schwarzer Magie - wurzelten und von Dritten ausgingen, würden gemäss der nigerianischen Verfassung aber streng geahndet. Der Beschwerdeführer habe dies bestätigt, als er geschildert habe, die Schulbehörde sei dem vorgebrachten Übergriff während seiner Schulzeit nachgegangen; dass die Schuldigen gemäss seiner Darstellung nicht hätten gefunden werden können, könne der Behörde nicht angelastet werden. Dasselbe treffe für die vorgebrachte Anzeige bei der Polizei zu. Im Weiteren habe er die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden, sollte ihm die lokale polizeiliche Hilfe nicht ausreichend erscheinen.
Dass der Beschwerdeführer staatlicherseits keinen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er ordnungsgemäss die Schulen besucht und eine Lehre absolviert habe. Zudem habe er sich im Fernstudium weitergebildet und die für eine Zulassung an die Universität erforderlichen Prüfungen bestanden.
Im Weiteren mache er geltend, er sei vielen kleinen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen, beispielsweise habe er nicht an sozialen Treffen teilnehmen können, und er habe viel im Hause gelebt. Solche Benachteiligungen seien indessen auch von ihrer Intensität her nicht von jener Art, als dass sie von Asylrelevanz wären.
Schliesslich sei festzuhalten, dass es ihm ungeachtet der geltend gemachten Benachteiligungen möglich gewesen sei, in Nigeria seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe nämlich angegeben, er habe während sieben Jahren ein (...)geschäft geführt und, auch wenn es wenig Kundschaft gegeben habe, etwas Geld verdienen können, der Lebensunterhalt sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Gegen diese Erwägungen wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz erkenne, dass der Beschwerdeführer als Albino Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen sein dürfte. Ob die ständigen Diskriminierungen und zumindest in zwei Fällen massiven Übergriffe insgesamt ein menschenwürdiges Dasein verunmöglichen würden, sei in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben.
Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines Äusseren seit frühester Kindheit diskriminiert. Seinen Ausführungen zufolge habe er in Nigeria kein erträgliches Leben gehabt. Nur wenn er sich von der Gesellschaft abgesondert habe, habe er halbwegs in Ruhe leben können. Jeden Gang ausserhalb seiner vier Wände beschreibe er als ein Spiessrutenlaufen. Wiederholt sei er mit dem Tode bedroht worden. Dabei habe er von den zuständigen Behörden keine fassbare Unterstützung erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass in Nigeria wiederholt Albinos von Unbekannten getötet worden seien, müsse seine Angst, irgendwann würde jemand die Drohung, ihn zu töten, wahrmachen, zumindest objektiv als nachvollziehbar erachtet werden. Das tägliche Erdulden der ihm entgegengebrachten Ablehnung, Diskriminierung und Schikanen könne nur schwer als menschenwürdiger Umstand bezeichnet werden. Wie schwierig und gefährlich das Leben von Menschen mit einer Behinderung oder von Menschen mit Albinismus in Nigeria sein könne, werde in zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen beschrieben.
Ausgehend von den dargelegten Umständen sei in casu das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes zu bejahen. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, weiter in seinem Land zu leiden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Rechte von Menschen mit Behinderung in Nigeria gesetzlich noch nicht geschützt seien und sich diese Menschen, wie die Vorinstanz selber bestätige, täglich mit Diskriminierungen konfrontiert sehen würden, könne in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung nicht von einem staatlichen Schutzwillen ausgegangen werden.
Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung sei nicht asylrelevant, so wäre eine Wegweisung im Sinne des Eventualbegehrens aufgrund der konkreten Gefährdung nicht zumutbar.
5.1 Der Beschwerdeführer macht als zentralen Asylgrund geltend, er sei bereits als Kind wegen seines Albinismus von anderen Kindern schikaniert und ausgegrenzt worden. Auch als Erwachsener sei er gesellschaftlich geächtet und immer wieder Opfer von Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen geworden. Deswegen habe er isoliert in seinen vier Wänden gelebt (vgl. Beschwerde S. 3).
Das BFM bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer an Albinismus leidet. Albinismus ist ein erblich bedingter kompletter oder teilweiser Mangel an Pigmenten in Haut, Haaren und Augen. Was die klinische Ausprägung der Krankheit betrifft, werden verschiedene Formen unterschieden mit unterschiedlicher Betroffenheit. Der Beschwerdeführer präsentiert sich gemäss den vorliegenden Passfotos (vgl. Akten BFM: Schreiben [Declaration of Age] des B._______ vom 20. August 2008 samt Passfoto und Daktyloskopie-Aufnahme des BFM) kahlköpfig, mit (hell-)brauner Haut, dunklem Bartansatz und hellen Augen. Es ist offensichtlich, dass der Albinismus bei ihm zu einer Aufhellung der Haut geführt hat, was zur Folge hatte, dass er in Nigeria zumindest unter gesellschaftlichen Integrationsschwierigkeiten zu leiden hatte und einer gewissen Ausgrenzung ausgesetzt war.
Damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt werden kann, wird im Sinne von Art. 3 AsylG vorausgesetzt, dass die aufgrund der Hautfarbe und allfälliger weiterer körperlicher Auffälligkeiten erlittenen oder befürchteten Behelligungen eine gewisse Intensität aufweisen und ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes zur Folge haben; namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, sind als ernsthafte Nachteile zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7137/2007 vom 22. September 2010 E. 3.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17). Nach Auffassung des Gerichts war der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Ablehnung und Diskriminierung nicht einem unerträglichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgesetzt. Ohne die Albino-Problematik zu verkennen, ist festzuhalten, dass diese im konkreten Fall dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätte, dass er sich ihr nur durch Flucht in das Ausland entziehen konnte. So war es ihm möglich, die Schule zu besuchen, eine Lehre als Verkäufer zu absolvieren, die er - trotz besonders exponierter Tätigkeit im Verkauf - als gut bezeichnet (vgl. A19/10 S.4). Weiter konnte er während sieben Jahren ein eigenes Geschäft - ebenfalls im Handel - führen und damit genügend Geld für den Lebensunterhalt verdienen (vgl. A19/10 S. 4). Auch vermochte er sich im Fernstudium weiterzubilden, um schliesslich die Aufnahmeprüfungen für die Universität erfolgreich abzulegen (vgl. A19/10 S. 5). Vor diesem Hintergrund weist die geltend gemachte gesellschaftliche Benachteiligung die Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht auf.
5.2 Was die beiden vom Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1996 vorgebrachten körperlichen Übergriffe anbelangt, ist anzumerken, dass auch diese Vorkommnisse nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie weisen zum erst Jahre später gefassten Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1, BVGE 2011/50 E. 3.1.2EMARK 2000 Nr. 17) nicht auf. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung hat damit nicht zu erfolgen.
5.3 Dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe von den zuständigen Behörden keine fassbare Unterstützung erhalten, hat das Bundesamt zu Recht entgegengehalten, dass er sich an die höhere Instanz hätte wenden können, wenn ihm die lokale polizeiliche Hilfe nicht ausreichend erschien. Im Übrigen fällt auf, dass die Schilderungen betreffend das Ersuchen um behördliche Unterstützung bezüglich der Vorfälle in den Jahren 1993 und 1996 in den Akten sehr vage ausfällt und überhaupt erst auf entsprechende Nachfrage hin erfolgten (vgl. A 19/10 S. 3 und 6). Es ergeben sich deshalb Zweifel, ob der Beschwerdeführer oder seine Eltern damals überhaupt um behördliche Hilfestellung ersucht haben. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich in Nigeria das Bewusstsein für die Albino-Problematik in den letzten Jahren verbessert hat. Im September 2012 wurde von der Regierung ein nationales Komitee gegründet, um eine "national policy on albinism" auszuarbeiten und Diskriminierung und Stigmatisierung der Albinos zu bekämpfen (vgl. dazu etwa News Agency of Nigeria, "FG inaugurates national committee on Albinism", 04.09.2012, < , abgerufen am 10.01.2013). Von einem fehlenden staatlichen Schutzwillen kann demnach - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht gesprochen werden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Nigeria ist festzustellen, dass es im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011 zwar im Norden des Landes zu Gewaltausbrüchen gekommen ist, wobei davon insbesondere die Städte Kaduna und Kano betroffen waren, aber die Lage hat sich mittlerweile beruhigt. Weder herrscht eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint.
6.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer bringt - erstmals in der Anhörung und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin (vgl. A 19/10 S. 5 f.) - vor, er habe als Albino Sehprobleme und eine "leichte" Haut, welche sich gemäss Feststellung des BFM als flechten- und schuppenartig darstellt. Daraus resultierende besondere Gesundheitsvorkehren macht er keine geltend, so dass seiner Rückkehr mit Blick auf seinen gesundheitlichen Zustand nichts entgegen- steht. Im Übrigen ist es ihm unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Seinen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem 14. Altersjahr bei seinen Eltern und seinem Zwillingsbruder (kein Albino) in (...) und besuchte die Schule in (...) (vgl. A 19/10 S. 2). Seinem Bekunden nach ist der Vater zwischenzeitlich verstorben, die Mutter lebt nach wie vor in (...) und der Bruder in (...) (vgl. A 9/9 S.3). Die anschliessenden Jahre bis zu seiner Ausreise verbrachte er in (...). Angesichts des Umstandes, dass er dort während sieben Jahren lebte und dabei eine Lehre als Verkäufer absolvieren konnte, sowie des Umstandes, dass er sich danach während mehreren Jahren als selbständiger Geschäftsmann behaupten konnte, darf davon ausgegangen werden, dass er nebst der familiären Beziehung zu Mutter und Bruder über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügte und ihm dieses bei einer Rückkehr von Nutzen sein dürfte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine sehr gute schulische Ausbildung, erfüllt die Voraussetzungen für eine Zulassung an die Universität, und sein mehrjähriger Auslandaufenthalt zeugt von beträchtlicher Selbständigkeit und Durchsetzungsvermögen.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz Benachteiligungen, denen Albinos in Nigeria ausgesetzt sein können, gelingen dürfte, sich sowohl beruflich als auch sozial in seiner Heimat zu (re-)integrieren. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Nigeria ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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