Entscheiddatum: 19.08.2008Publikationsdatum: 27.08.2008
Abteilung V
E-5228/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 19. August 2008
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
X._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2008 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 15. Mai 2008 auf einem Schiff verliess und am 11. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im A._______ am 3. Juli 2008 summarisch befragt und am 10. Juli 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit verschiedenen Aufenthaltsorten in den Bundesstaaten B._______ und C._______,
dass er sich im Jahre D._______ der E._______ angeschlossen habe und an Entführungen ausländischer Firmenmitarbeiter beteiligt gewe-sen sei,
dass er einmal aus Mitleid einem gefangenen weissen Mitarbeiter ei-ner ausländischen Firma zur Flucht verholfen habe und deswegen von seinem Chef befragt, geschlagen und eingesperrt worden sei,
dass er um sein Leben gebettelt und in der Folge bei der E._______ habe bleiben dürfen,
dass er sich im Mai 2008 an einer Versammlung der E._______ zu-sammen mit einem anderen Mitglied für den neuen nigerianischen Präsidenten eingesetzt und für den Fall, dass diesem keine Zeit ge-währt würde, die Dinge im Sinne der E._______ zu ändern, mit seinem Austritt aus der Organisation gedroht habe,
dass er und das andere Mitglied einer Folgeversammlung ferngeblie-ben seien, weshalb sie von den anderen Aktivisten der E._______ ver-dächtigt worden seien, ihre Austrittsdrohungen in die Tat umzusetzen,
dass er daraufhin von Mitgliedern der E._______ eines Nachts im Haus seines Freundes B. aufgespürt worden und mit diesem durch ein Fenster geflüchtet sei,
dass ihm sein Freund später mitgeteilt habe, das andere Mitglied, das sich an der Versammlung vom Mai 2008 ebenfalls für den nigeriani-schen Präsidenten eingesetzt und mit seinem Austritt aus der Organi-sation gedroht habe, sei in der gleichen Nacht von Aktivisten der E._______ ermordet worden,
dass er sich aufgrund dieser Ereignisse entschlossen habe, aus Nige-ria auszureisen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen nige-rianischen Führerausweis einreichte und aus Nigeria ein Schreiben und verschiedene Zeitungsartikel in Kopie ins Recht legen liess,
dass er trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identi-tätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2008 - eröffnet am 7. August 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass es sich beim eingereichten Führerausweis nicht um ein Reise- oder Identitätspapier handle und davon auszugehen sei, der Be-schwerdeführer sei sich der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität im Ausland bewusst gewesen,
dass seine Schilderungen zum Ablauf der Reise ohne gültige Reise- oder Identitätspapiere unglaubhaft seien, zumal die Nachbarländer der Schweiz verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestim-mungen mit Passkontrollen durchzusetzen,
dass sein Vorbringen, er wisse nicht, in welchem Land er in Europa an Land gegangen sei, den Eindruck erwecke, er sei nicht bereit, den Asylbehörden gegenüber seine Identität offen zu legen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs in weiten Bereichen unsubstanziiert und vage seien,
dass er Mühe gehabt habe, konkrete Erlebnisse zu schildern und in seinen Ausführungen wiederholt auf die allgemeine politische Lage in Nigeria ausgewichen sei,
dass er bei der Anhörung zu seinen Asylgründen die Geschichte mit dem entführten weissen Mann, dem er zu Flucht verholfen habe, mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb am Wahrheitsgehalt dieses Vor-bringens zu zweifeln sei,
dass sein Vorbringen, er habe sich trotz angeblicher Suche nach ihm an einem seinen Freunden bekannten Ort (Unterkunft eines Freundes) aufgehalten, unlogisch und unglaubhaft sei,
dass seine Schilderungen zur Vorgehensweise der Männer, die ihn in der Unterkunft seines Freundes aufgespürt hätten, realitätsfremd seien und nicht geglaubt werden könne, er habe besagte Männer in der Dun-kelheit erkennen können,
dass es sich bei den zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Do-kumenten lediglich um Kopien respektive ein Gefälligkeitsschreiben handle, womit sie nicht geeignet seien, eine andere Beurteilung her-beizuführen,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2008 (Poststempel) die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs beziehungsweise sinngemäss die Rückweisung der Sa-che an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, even-tualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2008 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. a.E.),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführun-gen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, wel-che er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der sehr knapp gehaltenen Rechtsmitteleingabe ausschliesslich darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vor-instanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Verfü-gung im Original)
das BFM, _______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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