Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. September 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 03.04.2025Publikationsdatum: 24.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5257/2020
Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Lejla Medii, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. September 2020 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Dezember 2019 und der Anhörung vom 20. Januar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, Region Südwest, und sei verheiratet. Er habe im Jahr (...) das Pädagogikstudium mit einem Bachelor Degree abgeschlossen. Danach habe er als Lehrer und gleichzeitig als Landwirt auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Am (...) 2016 hätten Lehrer und Anwälte in den Regionen Südwest und Nordwest demonstriert. Er habe ebenfalls an der Demonstration teilgenommen. Die Sicherheitskräfte seien mit Wasser und Tränengas gegen die Menge vorgegangen. Er sei in Ohnmacht gefallen und im Zentralgefängnis von C._______ wieder zu sich gekommen. Nach seiner Freilassung am (...) 2016 habe er nicht mehr als Lehrer gearbeitet. Im November 2016 sei ein Teil der Schule abgebrannt. Daraufhin habe er sich mit seiner Familie und anderen Personen im Wald versteckt. Circa im Februar 2017 seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Monatlich sei das Militär vorbeigekommen und habe ihn gefragt, weshalb er nicht weiterhin unterrichte. Zwischendurch habe er sich wieder im Wald versteckt. Am 6. Juni 2018 sei das Stadtgebäude, am 13. Juni 2018 das Gerichtsgebäude und am 31. März 2019 das Spital abgebrannt. Nach jedem Ereignis hätten hunderte von Familien Zuflucht im Wald gesucht. Als er am (...) 2019 auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe das Militär den Bezirk umzingelt gehabt und ihn festgenommen. Sie hätten ihn wiederum ins Zentralgefängnis C._______ gebracht und jeweils geschlagen. Nebst ihm seien weitere circa 47 Personen inhaftiert gewesen. Nach rund zwei Monaten Haft sei er am (...) 2019 gegen Zahlung von Bestechungsgeld freigekommen. Der Gefängniswächter habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Seine Ehefrau sei dagegen gewesen. Nach einigen Tagen im Wald habe sie ihn aufgesucht und gesagt, er müsse doch ausreisen, da Sicherheitskräfte das Haus durchsucht und sie beobachtet hätten. Deswegen sei er am (...) 2019 ausgereist.
A.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Januar 2020 ein.
A.c Am 27. Januar 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 28. Januar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war eine Länderanalyse zu Kamerun vom 24. Januar 2020 beigelegt.
A.d Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
A.e Am 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Arztbericht vom 27. Januar 2020 ein.
A.f Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
A.g Am 18. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer ein Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung» vom 3. Februar 2020 und einen undatierten Arztbericht zu den Akten.
A.h Bei der Vorinstanz ging ein Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung» vom 31. März 2020 und ein undatierter Arztbericht ein.
A.i Mit Urteil (...) vom (...) 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Asylentscheid des SEM vom 29. Januar 2020 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung zurück, insbesondere zur Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der politischen Lage in Kamerun und allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse.
B.
B.a Am 11. Mai 2020 wies das SEM den Fall dem erweiterten Verfahren zu.
B.b Aktenkundig ist sodann ein Arztbericht vom 28. Mai 2019 (recte: wohl 2020).
B.c Am 22. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. Am 16. Juli 2020 folgte eine ergänzende Anhörung. Die Rechtsvertretung reichte sodann am 24. August 2020 einen Arztbericht vom 21. Juli 2020 zu den Akten.
B.d Mit Entscheid vom 24. September 2020 verneinte das SEM wiederum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch erneut ab (Dispositiv Ziff. 2) und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv Ziff. 3). Da der Vollzug der Wegweisung derzeit jedoch nicht zumutbar sei, verfügte das SEM die vorläufige Aufnahme und beauftragte den Kanton Schaffhausen mit deren Umsetzung.
C.
C.a Mit erneuter Beschwerde vom 26. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des SEM vom 24. September 2020 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache erneut zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person seiner Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der Beschwerde lag eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2020 (SFH-Länderbericht) zur Gefährdung von Lehrkräften in den anglophonen Regionen sowie eine Bestätigung des Sozialamtes Schaffhausen vom 22. Oktober 2020 über den Bezug von Sozialhilfeleistungen bei.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die prozessualen Anträge gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu dessen amtlicher Rechtsbeiständin, welche in der Folge ihre Kostennote einreichte.
C.c Das SEM liess sich am 20. November 2020 vernehmen.
C.d Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Dezember 2020 und reichte einen ärztlichen Abklärungsbericht vom 19. November 2020 ins Recht. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 14. Oktober 2022 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf den Asylpunkt.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt jedoch nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; Urteil des BVGer D-8170/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1).
3.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., Urteile des BVGer E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 6.2, E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM begründet seinen Asylentscheid vom 24. September 2020 im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er am (...) 2016 anlässlich einer Demonstration in B._______ zusammen mit anderen Lehrern und Anwälten festgenommen und während rund zweier Wochen inhaftiert und gefoltert worden sei. Auch ein behördliches Interesse an seiner Person nach seiner Freilassung im Jahre 2016 und seine Inhaftierung während rund zweier Monate im Jahre 2019 habe er nicht glaubhaft darlegen können. Die Verhaftung im (...) 2019 habe er gar in drei verschiedenen Versionen beschrieben. Weitere Widersprüche fänden sich in seinen Schilderungen zu den Interaktionen mit den kamerunischen Sicherheitskräften beziehungsweise Behördenmitarbeitern. Das Ereignis im Jahre 2016 liege drei Jahre vor seiner Ausreise. Ein Kausalzusammenhang zu den - unglaubhaften Ereignissen im Jahre 2019 - bestehe nicht. Der im Jahre 2016 erlittenen Folter komme daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, selbst wenn sie glaubhaft wäre.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Ausführungen seiner Rechtsvertreterin zum Sachverhalt im ersten Rechtsgang seien nicht gegen ihn zu verwenden. Das SEM habe sodann den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die ergänzende Anhörung habe rund acht Stunden gedauert. Die zahlreichen medizinischen Arztberichte sowie ein Antrag auf psychiatrische Begutachtung seien ignoriert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Das SEM sei anlässlich der ergänzenden Anhörung systematisch von einem angeblichen Widerspruch zum nächsten gegangen, ohne eine Gesamtbetrachtung aller Elemente vorzunehmen und auch diejenigen zu erwähnen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprächen. Es habe sodann den Sachverhalt einseitig gewürdigt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) habe sein Aussageverhalten und damit auch die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen beeinflusst. Die vom SEM geschilderten Widersprüche seien nicht nachvollziehbar und gesucht. Er sei anlässlich der ersten Anhörung sehr angespannt gewesen und könne sich an deren Inhalt nicht mehr erinnern. Zudem sei er an der ergänzenden Anhörung erst um 17.20 Uhr mit vermeintlichen Widersprüchen konfrontiert worden. Er sei zwischen 2016 und 2019 mehrmals verhaftet und verhört worden, wobei es zwischen den einzelnen Befragungen keine prägenden Unterschiede gegeben habe. Die Rechtsvertreterin führt weiter aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund für seine zweite Verhaftung im Jahre 2019 würden darauf hinweisen, dass er diesen nicht gekannt und lediglich unter Druck Vermutungen hierzu geäussert habe. Auch die vorgehaltenen Widersprüche zu seinen Aufenthalten im Wald seien letztlich keine solchen, sondern mit der Häufigkeit der Aufenthalte erklärbar. Die Familie sei nämlich häufig beziehungsweise immer mit ihm, dem Beschwerdeführer, im Wald gewesen. Zudem sei die Zeit anlässlich der ersten Anhörung knapp gewesen, weshalb er sich auf seine eigene Situation konzentriert habe. Auch sei damals der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt worden, was nun nicht gegen ihn verwendet werden dürfe. Soweit das SEM ihm vorwerfe, er könne keine genauen Angaben zu seiner Inhaftierung im Jahre 2019 machen, sei festzuhalten, dass er zu verstehen gegeben habe, dass die zweite Haft genau gleich abgelaufen sei, wie die erste, zumal es das gleiche Gefängnis gewesen sei. Dennoch enthalte die Schilderung zahlreiche Realkennzeichen. Zur Asylrelevanz hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den SFH-Länderbericht vom 19. Oktober 2020 fest, dass das Militär die Lehrkräfte unter Druck setze, damit die Schulen wieder öffnen könnten und die kamerunische Regierung habe gedroht, dass Lehrkräfte, die im neuen Schuljahr ab dem 5. Oktober 2020 nicht zum Unterricht erscheinen würden, keinen Lohn erhalten würden. Viele Lehrkräfte hätten jedoch aufgrund von Drohungen von separatistischen Gruppen Angst davor, den Unterricht wieder aufzunehmen. Die meisten Separatisten würden am Schulboykott festhalten und mit Entführungen drohen. Er, der Beschwerdeführer, werde sowohl als Teil einer bestimmten Gruppe, mithin als Lehrer, aber auch persönlich und gezielt verfolgt. So sei er anlässlich der Demonstration im Jahre 2016 inhaftiert und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei er mehrmals und wiederholt vom Militär beziehungsweise der Polizei verhört und aufgefordert worden, wieder zu unterrichten. Im Jahre 2019 sei er erneut inhaftiert und gefoltert worden und sei nur freigekommen, weil (...) Geld an einen Gefängniswärter gezahlt habe, um ihn aus dem Gefängnis rauszuholen. Beide Inhaftierungen seien illegitim gewesen. Er habe weder einen Anwalt erhalten, noch seien ihm eine Anklage oder die Gründe für die Inhaftierung und Folter genannt worden. Nachdem er freigekommen sei, sei sein Haus von den Sicherheitskräften durchsucht worden. Er habe damit Nachteile erlitten. Auch eine aktuelle, noch immer andauernde Verfolgung sei gegeben, und die Situation sei seit der Wiedereröffnung der Schulen am 5. Oktober 2020 noch prekärer geworden. Es drohe ihm nicht nur Gefahr seitens der Regierung, sondern auch durch die Separatisten. Eine künftige Gefahr sei ebenfalls zu bejahen.
4.3 Die Vorinstanz hält dem vernehmlassungweise im Kern entgegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen ohne Weiteres verwertbar seien, zumal sich aus den Gesprächsverläufen in den Protokollen keine Hinweise ergäben, wonach die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Widersprüche in der geltend gemachten PTBS begründet sein könnten. Im Übrigen verweise sie auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, wobei dieser genügend Zeit gehabt habe, sich um eine psychologische Abklärung zu bemühen. Dass er bisher lediglich einen Allgemeinarzt aufgesucht habe, deute nicht auf schwerwiegende psychische Beschwerden hin. Mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme seien seine gesundheitlichen Probleme hinreichend berücksichtigt worden. Die Vorinstanz räumt ein, dass ihre Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid Ausführungen zur Furcht vor einer gezielten Folterung durch die Sicherheitskräfte respektive vor einer erneuten Folterung durch die Gefängnismitarbeiter hätte beinhalten sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise vage, spekulativ und widersprüchlich. Sie habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen während der beiden Anhörungen jeweils situativ angepasst habe. Er habe seine Lehrtätigkeit bereits rund drei Jahre vor seiner Ausreise aufgegeben, weshalb er nicht mehr der Gruppe der Lehrer zugerechnet werden könne.
4.4 Replicando bestreitet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und verweist hinsichtlich der von ihm geltend gemachten PTBS auf den Arztbericht vom 19. November 2020. Ferner beanstandet er weiterhin die Qualität der Anhörungen und rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht.
5.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (hierzu z.B. BGE 149 I 91 E. 3.2).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
5.4
5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid seinen gesundheitlichen Zustand nicht gewürdigt habe, insbesondere die von ihm eingereichten medizinischen Berichte, und auch seinen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht behandelt habe, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers durchaus Rechnung getragen worden ist.
5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer PTBS ist dieses Krankheitsbild durch diverse, vor Bundesverwaltungsgericht aktenkundige Arztberichte (Sachverhalt A.b, A.e, B.b, B.c), insbesondere aber durch den Abklärungsbericht vom 19. November 2020 (BVGer-act. 6 Beilage 1) fachärztlich erstellt. Diese Diagnose wird zwischenzeitlich jedoch wieder etwas relativiert, da sie im Facharztbericht vom 14. Oktober 2022 (BVGer-act. 7 Beilage 1) lediglich als Arbeitshypothese aufgeführt wird. Indessen ist zugunsten des Beschwerdeführers für die Zeit der Anhörungen bis im Oktober 2022 eine PTBS als gegeben zu erachten. Davon scheint auch die Vorinstanz auszugehen.
5.4.3 Der Beschwerdeführer beantragte sodann unter anderem mit Eingabe vom 24. August 2020 eine psychiatrische Begutachtung, um die psychische Situation und die Therapienotwendigkeit festzustellen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit auf eine Therapie wartet (Arztbericht vom 19. November 2020, Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2022). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich eine psychiatrische Begutachtung, insbesondere hinsichtlich der Thera-pienotwendigkeit insoweit erübrigt hat, als sich die Frage nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr stellt. Im Übrigen durfte die Vorinstanz auf die beantragte psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers auch deshalb verzichten, weil sie die erlittene Folter nicht grundsätzlich in Abrede stellt, jedoch einen anderen Zusammenhang vermutet, und eine solche psychiatrische Begutachtung auch nicht geeignet wäre, um auf die Ursache einer PTBS zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich gemäss gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben können, jedoch für sich alleine noch keinen Beweis für ein geltend gemachtes traumatisierendes Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Auch wenn eine fachärztliche Einschätzung in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz sein kann, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1), ist im hier zu beurteilenden Fall, wo der Beschwerdeführer während längerer Zeit und wiederholt verschiedenartigen belastenden Situationen ausgesetzt war, durch die beantragte Begutachtung eine hinreichende Klärung der effektiven Ursache für die PTBS nicht zu erwarten.
5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, sein Gesundheitszustand sei auch für die Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle relevant, so lassen sich den Anhörungsprotokollen keine Hinweise entnehmen, die Zweifel an seiner Aussagefähigkeit aufkommen lassen könnten.
5.4.5 Soweit er jedoch geltend macht, seine PTBS habe zumindest sein Aussageverhalten beeinflusst, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die vorliegend thematisierten Widersprüche nicht darauf schliessen lassen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren (...) zwar die Sachverhaltsabklärung als lückenhaft moniert, was in der Folge auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, indessen hat er das Protokoll der ersten Anhörung auf jeder Seite paginiert und damit die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt. Auf die Paginierung des Protokolls der ergänzenden Anhörung wurde aufgrund der damaligen Pandemie verzichtet, jedoch wurde dessen Richtigkeit gesamthaft unterschriftlich bestätigt. Zudem lässt der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend machen, seine Ausführungen in der zweiten Anhörung würden der Wahrheit entsprechen (Beschwerde S. 6). Damit ist der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen zu behaften.
5.4.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht moniert, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl verneint. Sie war hierbei nicht gehalten, zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.1.1). Aus der Beschwerde vom 26. Oktober 2020 ergibt sich denn auch mit aller Deutlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids bewusst ist und sich eine Meinung bilden konnte, insbesondere aus welchen Gründen er mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vorläufige Aufnahme gewährt hat, ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und verzichtet auch ausdrücklich auf die Erhebung einer Beschwerde, weshalb nicht zu prüfen ist, ob insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht gegeben wäre. Auf die Frage nach der aktuellen beziehungsweise künftigen Verfolgung beziehungsweise der Furcht vor einer weiteren Verhaftung und Folter ist nachfolgend unter E. 5.5 ff. und E. 5.8 ff. zurückzukommen.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesverwaltungsgericht geltend, er werde sowohl von der Regierung als auch den Separatisten als Lehrer persönlich und gezielt verfolgt, was sich aus den Anhörungsprotokollen ergebe.
Dieser Einwand ist insoweit nicht zu hören, als für die Zeit vor seiner Ausreise sich aufgrund seiner Aussagen keine Verfolgung durch die Separatisten erkennen lässt.
Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2020 zwar ein, dass sie die Furcht des Beschwerdeführers vor einer gezielten Tötung durch die Sicherheitskräfte respektive vor einer erneuten Folterung durch die Gefängnismitarbeiter im angefochtenen Urteil hätte thematisieren müssen, rechnet aber den Beschwerdeführer nicht mehr der Gruppe der Lehrer zu, weil er schon vor der Ausreise die Lehrtätigkeit eingestellt und nur noch Landwirtschaft betrieben habe.
In der Replik vom 10. Dezember 2020 moniert der Beschwerdeführer weiterhin eine Verletzung der Untersuchungspflicht.
5.5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. Urteil des BGer 1C_463/2023 vom 9. Januar 2025) sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-5208/2019 vom 21. Januar 2025 E. 8.1).
5.5.3 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist eine Rechtsfrage und unterliegt damit der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3). Die Vorinstanz hat die Frage der Flüchtlingseigenschaft, insbesondere aufgrund der aktuellen beziehungsweise künftigen Verfolgung für Lehrer in ihrer Vernehmlassung verneint und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit vor seiner Ausreise nicht mehr als Lehrer tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte hierzu replizieren. Diese Verletzung der Begründungspflicht ist insoweit geheilt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ansicht der Vorinstanz in sämtlichen Punkten zu bestätigen ist oder ob sich vorerst weitere Abklärungen aufdrängen respektive sich ihre Beweiswürdigung als unhaltbar erweist.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung vom 24. Februar 2020 eine pädagogische Ausbildung absolviert und war bis zum Jahre 2016 als (...) tätig (SEM-act. 18/17 F 12 ff.). Er sei anlässlich einer Demonstration von Lehrern und Anwälten am (...) 2016 verhaftet und anschliessend während zweier Wochen inhaftiert, gefoltert und danach wieder entlassen worden (SEM-act. 18/17 F 59 - F 62).
Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid die Ausführungen zur Inhaftierung und Folter im Jahre 2016 insgesamt als unglaubhaft. Die Vor-instanz hat diesbezüglich den Sachverhalt untersucht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erblicken, weshalb sich eine Rückweisung nicht aufdrängt. Sie Vorinstanz stellt die Tatsache einer Inhaftierung und Folter nicht grundsätzlich in Abrede, bezweifelt jedoch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom (...) 2016 verhaftet worden sein soll. Ihrer Beweiswürdigung kann insoweit jedoch nicht gefolgt werden, wie sich nachfolgend ergibt.
5.6.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner ersten Inhaftierung sind detailliert und lassen keinen Zweifel daran, dass er diese prekären Haftumstände und körperlichen Misshandlungen selbst erlebt hat. Dies stellt denn auch die Vorinstanz - wie erwähnt - nicht grundsätzlich in Abrede.
Die Vorinstanz ist jedoch unter Hinweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers (SEM-act. 42/22 F 17 - F 33) der Ansicht, dass seine Schilderungen knapper und unsubstantiierter ausgefallen seien, als er nach den ausführenden Personen der Gewalttaten, ihren Äusserungen oder einzelnen individuellen Tatbeiträgen gefragt worden sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Haftsituation und Folter in einem anderen Kontext als dem vorgebrachten erlebt habe. Diese Vermutung der Vorinstanz lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufrecht halten.
5.6.3 Der Beschwerdeführer hat die erste Verhaftung stets im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2016 geschildert und festgehalten, dass er daran als Lehrer teilgenommen habe (SEM-act. 18/17 F 59). Seine Schilderungen der Demonstration erscheinen glaubhaft, zumal er sich ansonsten nicht an Demonstrationen beteiligt haben will und auch die Vorinstanz nicht in Frage stellt, dass eine solche Demonstration im (...) 2016 stattgefunden hat (SEM-act. 18/17 F 65). Dass der Beschwerdeführer nach zwei Wochen wieder freigelassen und gegen ihn auch kein Verfahren eröffnet worden ist (SEM-act. 18/17 F 67), erscheint angesichts des Umstandes, dass es sich um die Teilnahme an einer Demonstration gehandelt hat, als durchaus möglich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschreibungen der folternden Personen, deren Äusserungen und Tatbeiträge knapper und unsubstantiierter ausgefallen seien, weshalb ein anderer Kontext nicht ausgeschlossen werden könne, vermag im hier zu beurteilenden Kontext keine fehlende Glaubhaftigkeit zu begründen. Zum einen liefert der Beschwerdeführer eine Personenbeschreibung und beschreibt auch einzelne Tatbeiträge, wenn auch tatsächlich etwas weniger ausführlich als beispielsweise die Gefängniszelle (SEM-act. 42/22 F 11 und F 14) oder den Vorfall (...) (SEM-act. 42/22 F 16), allerdings ist weder nachvollziehbar noch haltbar, weshalb die Vorinstanz gestützt darauf einen anderen Haftkontext vermutet und diesem mehr Gewicht beimisst als anderen ebenso wahrscheinlichen Gründen wie beispielsweise einem traumabedingten Vermeidungsverhalten. Dieser erste Vorfall ist daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in den Zusammenhang mit der Demonstration vom (...) 2016 zu setzen und als glaubhaft zu erachten (dazu vorne E. 3.4).
5.6.4 Es ist jedoch mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diesem Ereignis die Asylrelevanz (dazu vorne E. 3.2) abzusprechen ist, nachdem der Beschwerdeführer trotz dieses Vorfalls noch während dreier Jahre im Land verblieben ist und sich nach seiner Schilderung hierbei politischer Tätigkeiten enthalten hat (SEM-act. 18/17 F 65).
5.7
5.7.1 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 20. November 2020 aus, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Familie aufgrund der gewalttägigen Auseinandersetzungen zwischen den ambazonischen Separatisten und der Zentralregierung Kameruns mehrmals den Wohnort zwischen den Wäldern und ihrer Wohnstätte gewechselt und aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage schwierige Erfahrungen gemachte hätten, nicht generell in Zweifel ziehe. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt insoweit den Sachverhalt als erstellt. Damit erübrigt sich eine Rückweisung auch insoweit. Auch die Beweiswürdigung der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht als korrekt.
5.7.2 Die Vorinstanz hält jedoch auch diesen Umstand nicht für asylrelevant, da davon viele Bewohner der anglophonen Regionen in gleichem Masse betroffen gewesen seien. Dem stimmt das Bundesverwaltungsgericht zu, zumal der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner beiden Anhörungen erwähnt, dass viele Familien im Wald Zuflucht gesucht hätten (SEM-act. 18/17 F 63, SEM-act. 42/22 F 49 - F 51).
5.7.3 Die Vorinstanz stellt demgegenüber die späteren Verhaftungen und Einvernahmen in Abrede. Sie hat zwar den vorgebrachten Sachverhalt auch insoweit untersucht, erachtet ihn aber als nicht glaubhaft. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt damit nicht vor. Ob ihrer Beweiswürdigung zu folgen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
5.7.3.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der ersten Anhörung am 20. Januar 2020 betreffend die Zeit nach seiner ersten Inhaftierung und Freilassung ausgeführt, (...).
Anlässlich der erweiterten Anhörung vom 16. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zu den sporadischen Verhaftungen und Einvernahmen detailliert befragt (SEM-act. 42/22 F 51 - F 62).
5.7.3.2 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, betreffend die wiederholten Befragungen nach der ersten Inhaftierung zu wenig konkret, detailliert und differenziert berichtet zu haben. Es ist diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass es unter den hier zu beurteilenden Umständen für ihn schwierig gewesen sein muss, sich an die einzelnen Befragungen zu erinnern und sie zu unterscheiden, zumal er bereits anlässlich der ersten Anhörung darauf hingewiesen hat, dass es sich um ein regelmässiges Ereignis gehandelt hat, das mehr oder weniger gleich verlaufen ist (SEM-act. 18/17 F 96 ff.). Er vermochte an der ergänzenden Anhörung den grundsätzlichen Vorgang der Verhaftung, den jeweiligen Einvernahmeort zu beschreiben und Angaben zur üblichen Dauer der Befragungen zu machen (SEM-act. 42/22 F 55, F 60, F 61, F 67). Dass er die Verhaftungen einmal dem Militär zuschrieb und dann wieder der Polizei sowie seine Erklärung hierfür, ist angesichts des damals herrschenden Bürgerkriegs - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - in concreto als nebensächlich zu betrachten.
5.7.3.3 Den Antworten des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die Wiedereröffnung des Schulbetriebs mehrfach Thema der Befragungen gewesen sein soll (SEM-act. 42/22 F 53 und F 54). Indessen ist mit der Vorinstanz insoweit einig zu gehen, als die Ausführungen zum Gesprächsinhalt eher dürftig ausgefallen sind, selbst wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass es während der Befragungen auch Unterbrechungen gegeben habe (SEM-act. 42/22 F 66). So beteuert er, dass es jeweils lediglich um den Stand und Fortschritt seiner Bemühungen für die Wiedereröffnung des Schulbetriebs gegangen sei, wobei seitens der Polizeibeamten weder Vorschläge unterbreitet noch Konsequenzen angedroht worden seien (SEM-act. 18/17 F 101; SEM-act. 42/22 F 68). Auf Nachfrage vermutete er sodann, dass man ihm - weil er sich nicht bereit erklärt habe, ihnen zu helfen - mit der Verurteilung beim letzten Mal gedroht habe (SEM-act. 18/17 F 100). Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kommt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen vorliegend indessen keine Bedeutung zu.
Nach dem Gesagten hat auch das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an den Umständen zu den mehrfachen Verhaftungen und Befragungen. Dennoch erachtet es die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von regierungsnahen Personen mehrfach befragt worden ist, insgesamt als gegeben, weil er die Umstände für die mehrfachen Verhaftungen und Einvernahmen - eben weil es sich um relativ häufige Vorkommnisse gehandelt hat - konstant geschildert hat und sich diese als plausibel erweisen. Dies hat die Vorinstanz verkannt.
5.7.3.4 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörungen mehrfach ausgesagt, dass ihm die befragenden Polizisten zugesichert hätten, ihn zu beschützen (SEM-act. 18/17 F 100, SEM-act. 42/22 F 54, F 62, F 65). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm anlässlich dieser mehrfachen Verhaftungen und Befragungen seitens des Staates ernsthafte Nachteile oder gar eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätten.
5.7.4 Die Vorinstanz spricht schliesslich den Schilderungen des Beschwerdeführers zur zweiten Verhaftung, deren Dauer und der hierbei erlittenen Folter sowie der Behauptung, dass ihm keine Gründe für seine Verhaftung genannt worden seien und er (...) freigekommen sei, die Glaubhaftigkeit ab.
Folglich hat sie den vorgetragenen Sachverhalt auch insoweit untersucht und gewürdigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt damit nicht vor. Ob ihrer Beweiswürdigung zu folgen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
5.7.4.1 Die Vorinstanz qualifiziert die Schilderungen hierzu einerseits als unterschiedliche Versionen und erkennt andererseits Widersprüche bei der Darlegung der Gründe für die Verhaftung und bei der Schilderung seines Aufenthalts im Wald nach der zweiten Freilassung. Ferner erachtet sie die Beschreibung der Haftumstände als wenig detailliert und erlebnisarm.
Dem hält die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entgegen, dass dieser einerseits von den Vorkommnissen traumatisiert sei, was sein Aussageverhalten zu diesem Ereignis beeinflusst habe, und dass er andererseits nicht wisse, aus welchem Grund er am (...) 2019 verhaftet worden sei. Seine Aussagen würden denn auch eher darauf hinweisen, dass er unter Druck Vermutungen nach Gründen für seine Verhaftung aufgestellt habe.
5.7.4.2 Ein Vergleich der entsprechenden Aussagenpassagen während der beiden Anhörungen zeigt, dass unterschiedliche Versionen vor allem hinsichtlich der Umstände der Verhaftung vorliegen. So hat der Beschwerdeführer lediglich in der ersten Anhörung eine Schiesserei erwähnt, die der Verhaftung unmittelbar vorausgegangen sei (SEM-act. 18/17 F 63), und dass das Militär den ganzen Bezirk umzingelt habe. Des Weiteren hat er anlässlich der ersten Anhörung zur Verhaftung ausgeführt, sie sei erfolgt, als er habe zurücklaufen wollen (SEM-act. 18/17 F 63), während es nach seiner Schilderung in der ergänzenden Anhörung zur Verhaftung gekommen sei, als er sein Haus habe betreten wollen (SEM-act. 42/22 F 76). Insoweit schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht auf einen Widerspruch.
5.7.4.3 Die Vorinstanz erkennt ferner einen Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Verhaftung. Sowohl den Ausführungen in der ersten Anhörung als auch den Ausführungen in der ergänzenden Anhörung lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine zweite Verhaftung als willkürlich bezeichnet hat und den Grund hierfür nicht gekannt hat (vgl. SEM-act. 18/17 F 69 und F 70, F 80, SEM-act. 42/22 F 76 und F 79, F 87 - F 90, F 108 - F 113, F 115 - F 117). Unter diesen Umständen erscheinen die genannten Gründe ([...]) für die Verhaftung (SEM-act. 18/17 F 72) tatsächlich nachgeschoben (vgl. dazu auch SEM-act. 18/17 F 77 und F 78). Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner zweiten Verhaftung am (...) 2019 kein grösseres Ereignis erwähnt hat, wie etwa das Niederbrennen eines wichtigen Gebäudes, wie sie jeweils den früheren Aktionen des Militärs gegen die Bevölkerung vorausgegangen sind. Insoweit erscheint das geschilderte Verhalten des Militärs und die zweite Festnahme nicht kongruent, zumal der Beschwerdeführer auch nach seiner eigenen Schilderung nicht der einzige gewesen sei, der an diesem Tag verhaftet worden sei (SEM-act. 42/22 F 76 und F 79). Ein Zusammenhang mit den früheren Niederbrennungen beziehungsweise Anschlägen - wie das der Beschwerdeführer vermutete - erscheint angesichts der erwähnten früheren Reaktionen des Militärs denn auch fraglich, muss hier aber nicht abschliessend geklärt werden.
5.7.4.4 Die Vorinstanz erkennt auch einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthalts nach seiner zweiten Freilassung und den Umständen seiner Ausreise, indem er vorerst gesagt habe, er habe sich alleine im Wald aufgehalten. In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch den Eindruck erweckt, er habe mit seiner Familie im Wald gelebt. Die Ansicht der Vorinstanz und der von ihr festgestellte Widerspruch werden durch die Akten gestützt.
Die Erklärungen der Rechtsvertreterin in der Beschwerde vermögen diesen Widerspruch nicht zu entkräften, beziehen sich die von ihr angeführten Textstellen und auch die weiteren Ausführungen offensichtlich auf die Zeit zwischen der ersten und der behaupteten zweiten Verhaftung.
5.7.4.5 Entscheidend jedoch ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich seiner zweiten Inhaftierung. Selbst wenn es sich um die Schilderung eines wiederholten und traumatischen Ereignisses handelt, so erscheinen die Aussagen und insbesondere die Schilderung der Unterschiede zur Inhaftierung im Jahre 2016 dürftig und mit geringem Erlebnisbezug. Der Beschwerdeführer hat die erste Inhaftierung trotz seiner PTBS eindrücklich schildern können. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung lässt sich die Dürftigkeit der Schilderung der zweiten Inhaftierung nicht mit der Fragetechnik und den gestellten oder auch nicht gestellten Fragen erklären, ist doch der befragenden Person eine gewisse Hartnäckigkeit zuzuschreiben.
Angesichts der rund zweimonatigen Dauer der zweiten Inhaftierung und den hierbei durchgestandenen Strapazen, der erlittenen Folter, unter anderem auch an den Füssen (SEM-act. 44/22 F 84), sowie der reduzierten Nahrungsaufnahme (SEM-act. 44/22 F 85), erstaunt es sodann, dass sich der Beschwerdeführer vom Zentralgefängnis in C._______ (SEM-act. 18/17 F 63) anschliessend wieder in den Wald hat zurückziehen und von dort zu Fuss nach D._______ hat begeben können und schon nach zehn Tagen seit der Freilassung das Land hat verlassen können (SEM-act. 42/22 F 117, F 120, F 123 und SEM-act. 18/17 F 63). Auch erscheint die Zeit nach dem Verlassen des Gefängnisses für einen Verbleib mit der Familie im Wald bis die Nahrungsmittel ausgegangen seien, die Ehefrau alleine in das Zuhause in B._______ zurückgekehrt sei, dort vom Militär überrascht worden sei, während Tagen habe abwarten müssen bis sich das Militär zurückgezogen habe, um dann lediglich mit einer Tasche und wenigen Kleidern wieder in den Wald zurückzurennen und den Beschwerdeführer zum Verlassen des Landes zu bewegen sowie dem anschliessenden Fussmarsch bis zur Landesgrenze (SEM-act. 42/22 F 122 - F 128) als äusserst kurz beziehungsweise basierend auf früheren Erfahrungen als konstruiert.
Nach dem Gesagten erweist sich die zweite Inhaftierung und Folter insgesamt als unglaubhaft. Insoweit ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz letztlich zu bestätigen.
5.8 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise erneut geltend, er sei als Lehrer auch aktuell beziehungsweise bei seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Kamerun bedroht und verweist hierzu auf den SFH-Länderbericht vom 19. Oktober 2020.
5.8.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, soweit er die Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit den Verhaftungen und Folterungen betrifft. Bei der Frage der begründeten Furcht vor einer (hypothetischen) aktuellen oder künftigen Verfolgung hat sie die Ländersituation für Lehrer offensichtlich nicht geprüft.
Die Vorinstanz verneint in der Vernehmlassung eine aktuelle beziehungsweise künftige Bedrohung des Beschwerdeführers, da er seinen Lehrerberuf bereits geraume Zeit vor seiner Ausreise aufgegeben habe und nicht mehr der Gruppe der Lehrer zuzurechnen sei.
Sowohl aus der Länderanalyse vom 24. Januar 2020 (vgl. Verfahren E-739/2020) als auch aus dem SFH-Länderbericht vom 19. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage 3) ergibt sich, dass die Schulen im englisch-sprachigen Teil von Kamerun von 2016 bis 5. Oktober 2020 wegen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Separatisten grösstenteils geschlossen waren. Die Aufgabe der Tätigkeit als Lehrer erfolgte daher wohl kaum freiwillig. Allerdings ist mit der Vorinstanz insoweit einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Erfahrungen in der Landwirtschaft über eine andere Erwerbsmöglichkeit verfügt hat. Diese hatte ihm in den Zeiten vor seiner Ausreise während rund dreier Jahre - unabhängig von der Ausübung der Lehrtätigkeit - ein Einkommen verschafft, um eine fünfköpfige Familie zu ernähren (SEM-act. 18/17 F 29, F 32, F 37), deren finanzielle Möglichkeiten sich zwischenzeitlich schon wegen der Volljährigkeit seines Adoptivkindes verändert haben (vgl. SEM-act. 18/17 F 40, SEM-act. 11/10 Ziff. 1.14).
Zwar dürfte die Identität des Beschwerdeführers der Regierung beziehungsweise den Regierungstruppen in seiner Gegend aufgrund der mehrfachen Verhaftungen bekannt gewesen sein. Auch seine frühere Tätigkeit als Lehrer kann als bekannt vorausgesetzt werden. Die Regierung hat aber im Oktober 2020 gemäss dem eingereichten SFH-Länderbericht vom 19. Oktober 2020 den Lehrern lediglich mit finanziellen Konsequenzen gedroht, mithin mit der Einstellung der Lohnzahlungen, wenn sie am 5. Oktober 2020 nicht unterrichten würden. Damit stand es dem Beschwerdeführer damals und auch heute offen, ob er die Lehrtätigkeit wieder aufnehmen wollte beziehungsweise will.
Damit war die von der Rechtsvertretung ins Feld geführte Furcht vor aktueller oder künftiger Verfolgung bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lediglich subjektiver Art (vgl. dazu vorne E. 3.2). Infolgedessen braucht die Situation der Lehrer im heutigen Zeitpunkt nicht näher geprüft zu werden, da ihr für die Frage der Flüchtlingseigenschaft heute - nochmals rund fünf Jahre später - ohnehin keine Bedeutung mehr zukommt, zumal die Berufsabsenz zwischenzeitlich rund neun Jahre beträgt.
Eine konkrete Bedrohung durch die Separatisten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Bezug auf die Vorfluchtgründe verneint (vgl. vorne E. 5.5.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb nunmehr eine konkrete Bedrohung seitens der Separatisten für den Beschwerdeführer eingetreten sein soll, zumal er bisher keinen Kontakt zu den Separatisten erwähnt hat. Eine akute Bedrohung als Lehrer durch Dritte ist demzufolge nicht anzunehmen, weshalb auf die Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit (dazu vorne E. 3.3) des kamerunischen Staates nicht weiter einzugehen ist.
Infolgedessen ist eine begründete Furcht vor einer konkreten Verfolgung als Lehrer im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als auch heute zu verneinen.
5.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Gemäss den Eintragungen im ZEMIS ist der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2022 fast ununterbrochen erwerbstätig und wurde ihm im Jahre 2024 der Familiennachzug gewährt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich verbessert haben. Da es sich jedoch vorliegend um den zweiten Rechtsgang handelt, wobei die Einwände des Beschwerdeführers zwar nicht zu seinem Obsiegen gereichen, sich aber zumindest teilweise als berechtigt erweisen und die lange Dauer des Verfahrens im hier zu beurteilenden Fall nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, rechtfertigt es sich, auf eine Neubeurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung zu verzichten, zumal das Asylverfahren mit dem vorliegenden Urteil zum Abschluss gelangt.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Lejla Medii als amtliche Rechtsbeiständin beigestellt. Nachdem die letzte Eingabe der amtlichen Rechtsbeiständin vom 10. Dezember 2020 - und damit vor der Erwerbsaufnahme - datiert ist und die nachfolgenden Eingaben einer anderen Rechtsvertreterin mangels Mandatswechsels nicht von der amtlichen Rechtsverbeiständung erfasst werden, kann auf eine Neubeurteilung des Anspruchs auf amtliche Rechtsverbeiständung verzichtet werden. Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 12. November 2020 eine Kostennote eingereicht. Der darin aufgeführte Stundenaufwand von 14 Stunden ist angemessen und um den zeitlichen Aufwand für die Replik vom 10. Dezember 2020 sowie die Auslagen (Porti, Telefon, Fax, Kopien, Drucksachen) zu erhöhen und auf Fr. 2'500.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lejla Medii, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger
Versand: