Entscheiddatum: 22.08.2008Publikationsdatum: 04.09.2008
Abteilung V
E-5280/2008/ame
luc/fea/gsi
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2008
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
Parteien
A_______, geboren (...),
Niger,
vertreten durch Frau Felicity Oliver,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N_______.
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im August 2007 und gelangte via Algerien nach Libyen, wo er sich zuerst einige Monate aufhielt, bevor er mit einem Boot in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort aus am 24. Juni 2008 mit einem Lkw unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge an das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen überwiesen, wo er am 11. Juli 2008 summarisch und am 29. Juli 2008 vom BFM im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Asylgründen befragt wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Mitte Juni 2007 seien Rebellen in Agadez aufgetaucht und hätten ihn von zu Hause mitgenommen und in ihr Militärcamp in der Wüste verschleppt. In diesem Camp habe er verschiedenste Arbeiten verrichten müssen. Mit der Zeit sei ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Rebellen entstanden, so dass er jeweils in ihrem Auftrag selbstständig Einkäufe getätigt habe. Bei einem dieser Einkäufe habe er einen Mann kennen gelernt, welcher sich gut in der Wüste auskenne, und dieser habe sich bereit erklärt, ihm bei seiner Flucht behilflich zu sein. Mitte August sei er deshalb nachts aus dem Rebellencamp geflohen und mit Hilfe dieses Mannes durch die Sahara Richtung Algerien marschiert.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 - gleichtentags eröffnet - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheides wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
C.
Am 15. August 2008 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuches oder zumindest die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 18. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.1.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer hat den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben.
2.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat niemanden kenne, den er anrufen könnte, sind, wie das BFM treffend festgesellt hat, als Schutzbehauptungen anzusehen. Auch wenn dem Gericht bewusst ist, dass in afrikanischen Staaten nicht ein flächendeckendes Kommunikationsnetz wie in Westeuropa vorhanden ist, erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher selber über ein Mobiltelefon verfügt, in einer grösseren Stadt wie Agadez niemanden kennt, zu dem er Kontakt aufnehmen könnte und der ihm irgendwie behilflich sein könnte, gewisse Dokumente zu beschaffen, welche seine Identität belegen könnten. Weiter ist die Aussage des BFM zu stützen, wonach der Reiseweg des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer will die ganze Reise ohne jegliche Papiere bestritten haben, kann sich nicht erinnern in welchem europäischen Staat er mit dem Boot angekommen ist, und äusserst sich auch sonst sehr unsubstanziiert und allgemein. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht im Stande, zentrale Fragen zu seinem Heimatstaat zu beantworten. So weiss er etwa nicht, wann der Unabhängigkeitstag in Niger gefeiert wird, obwohl er in Agadez entsprechende Feierlichkeiten sicherlich mitbekommen hätte (vgl. A 12, S. 3 und 4). Zusammenfassend ist somit die Vermutung der Vorinstanz zu stützen, dass der Beschwerdeführer seine wahren Reiseumstände sowie seine richtige Identität zu verbergen versucht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit Reisepapiere besitzt, diese den Behörden aber nicht einreicht.
2.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. So ist der Beschwerdeführer nicht im Stande, substanziierte und genaue Angaben zu seiner Verschleppung durch die Rebellen, seinem Aufenthalt in deren Trainingslager und seiner späteren Flucht zu liefern. Von einer Person, welche die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat, kann erfahrungsgemäss erwartet werden, dass sie detailgetreu und ausführlich darüber zu berichten vermag. Weiter ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Camp nach einer gewissen Zeit alleine habe verlassen dürfen und dabei einmal sogar in die Stadt gegangen sei, wo er zufälligerweise eine Person getroffen habe, welche sich bereit erklärt habe, ihm bei einer Flucht zu helfen, er danach jedoch wieder freiwillig ins Camp zurückgehrt sei (vgl. A 12, S. 4). Jede wirklich gefährdete Person hätte bereits diese Möglichkeit genutzt, um das Land zu verlassen. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht, wonach er sich gegen Abend langsam auf seine Flucht vorbereitet habe und danach bei Dunkelheit einfach das Lager verlassen habe, ist völlig unsubstanziiert und erscheint zudem realitätsfremd. Die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle, sind demnach zu stützen.
2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Beschwerdeschrift wiederholt im Wesentlichen den bereits bei den Anhörungen vorgetragenen Sachverhalt und liefert nichts Neues, was zu einem anderen Entscheid zu führen vermöchte.
2.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der unsubstanziierten und in Allgemeinplätzen behafteten Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Niger eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Niger hat seit 1999 eine demokratisch gewählte Regierung, welche trotz zahlreichen Schwierigkeiten bestrebt ist, die Wirtschaft und die Lebensbedingungen im Land zu verbessern und dies zumindest in kleinen Schritten auch verwirklichen konnte. Zwar ist im 2007 in der Region um Agadez erneut ein bewaffneter Konflikt zwischen nigrischen Sicherheitskräften und Rebellen ausgebrochen, jedoch sind gemäss neusten Meldungen erneut Friedensverhandlungen im Gange und die Tuareg-Rebellen seien bereit, ihre Waffen niederzulegen (vgl. U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007 zu Niger; Freedom House Report - 2008 zu Niger; BBC News vom 19. August 2008). Gesamthaft gesehen kann somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen liesse.
Gemäss Aktenlage gehört der Beschwerdeführer zudem zum Volk der Haussa, welche in Niger die ethnische Mehrheit darstellen und die wichtigsten Bereiche in Politik und Wirtschaft besetzen (vgl. Freedom House Report - 2008 zu Niger). Weiter besitzt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein grosses Ackergebiet, welches von ihm und seiner Familie bewirtschaftet wird (vgl. A 1, S. 3). Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, dem es somit zugemutet werden kann, wieder als Ackerbauer in seiner Heimat tätig zu sein und mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu bestreiten.
Somit lassen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da es sich hier - wie aus den Erwägungen hervorgeht - um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt und sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, ad Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
(...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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