Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 28.08.2024Publikationsdatum: 05.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5284/2024
Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 15. Mai 2024 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte,
dass am 15. Mai 2024 ihre Personalien aufgenommen wurden,
dass gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) der Beschwerdeführerin von den belgischen Behörden in Vertretung für Frankreich am (...) ein Visum (gültig von [...] bis [...]) ausgestellt wurde,
dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde,
dass das SEM gestützt hierauf am 27. Mai 2024 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, die das Ersuchen am 26. Juli 2024 guthiessen,
dass am 25. Juni 2024 eine Anhörung (Anhörung Menschenhandel) durchgeführt und erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs gewährt wurde,
dass das SEM mit Schreiben vom 25. Juni 2024 die Beschwerdeführerin als potentielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel anerkannte und ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit bis 26. Juli 2024 gewährte,
dass die Federführung Menschenhandel des SEM am 11. Juli 2024 feststellte, es würden nicht genügend konkrete Angaben zur Täterschaft und zum Tatort vorliegen, weshalb der Fall nicht an das Bundesamt für Polizei (fedpol) weitergeleitet werde,
dass das SEM am 30. Juli 2024 die französischen Behörden darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als potentielles Opfer für Menschenhandel angesehen werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. August 2024 (eröffnet am 19. August 2024) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihr Mandat am 19. August 2024 niederlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass sie beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten, diese gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde gemäss Poststempel fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese - unter Vorbehalt der nachstehenden beiden Erwägungen - einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),
dass die Beschwerdeführerin, indem sie beantragt, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, eine Erweiterung des Streitgegenstands vornimmt, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft,
dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1),
dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Vorinstanz anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit Frankreichs erkannte und die französischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO - um Übernahme ersuchte,
dass die französischen Behörden diesem Gesuch am 26. Juli 2024 explizit zustimmten,
dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. Mai 2024 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Frankreich aussprach, sie habe ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (vgl. SEM-eAkten 13/3 S. 2),
dass sie in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, sie habe Menstruationsschmerzen, Unterleibschmerzen, Albträume, Schlafstörungen und Ängste (vgl. a.a.O.),
dass sie anlässlich der Anhörung Menschenhandel vom 25. Juni 2024 ausführte, sie sei am (...) in Frankreich eingereist und dort (...) Tage geblieben, hiernach sei sie mit einem Mann nach Italien gereist, wo sie ungefähr (...) verbracht habe und mehrfach gegen ihren Willen sexuell missbraucht worden sei, bevor ihr schliesslich jemand zur Flucht in die Schweiz verholfen habe, in Frankreich kenne sie niemanden, es könne sein, dass sie dort von den beiden Komplizen des Mannes, die in Frankreich geblieben seien, aufgefunden werde, weshalb sie in Frankreich nicht in Sicherheit sei, überdies sei sie in ärztlicher Behandlung, nehme Medikamente und habe Augenschmerzen,
dass sie in der Beschwerde ausführte, sie befürchte in Frankreich von den Tätern gefunden zu werden, überdies rate die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon ab, verletzliche Personen nach Frankreich zu überstellen, da die Aufnahmebedingungen keinen adäquaten Schutz bieten würden, schliesslich weise das Asylverfahren in Frankreich klare Mängel auf und die Verfolgung durch Dritte werde nicht als Asylgrund anerkannt,
dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden,
dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Frankreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass überdies auch kein Grund zur Annahme besteht, die französischen Behörden - die der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben - würden ihr den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihr die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin wäre in Frankreich ernsthaft gefährdet,
dass die Vorinstanz am 30. Juli 2024 die französischen Behörden bereits informiert hat, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potentielles Opfer von Menschenhandel handelt (vgl. SEM-eAkten 31/4) und die französischen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin - sofern sie tatsächlich auf Schutz vor Menschenhandel angewiesen sein sollte - bei Bedarf an diese wenden kann,
dass sodann bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung sowie gynäkologische Beschwerden diagnostiziert und behandelt wurden, so wurden namentlich die Medikamente Redormin, Relaxane, Trittico, Acetalgin sowie Magnesium verschrieben, drei Konsultationen betreffend die psychischen Probleme durchgeführt, die bakterielle Vaginose mit Fluomizin und Gynoflor behandelt sowie die Entfernung der Myome erfolgreich durchgeführt,
dass - bis auf eine ärztliche Nachkontrolle der Myome (vgl. SEM-eAkten 41/3) - keine ausstehenden Arzttermine aktenkundig sind und die Beschwerdeführerin nach der letzten Konsultation vom 18. Juni 2024 auch keine psychischen Beschwerden mehr geltend machte (vgl. SEM-eAkten 40/1),
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sodann auch keine weiteren Arztberichte ins Recht legt oder aktuelle gesundheitliche Beschwerden geltend macht, sondern vielmehr das soeben Festgestellte bestätigt (vgl. insb. Beschwerde S. 5 f),
dass diese gesundheitlichen Probleme im Übrigen kein Hindernis für die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich darstellen, zumal Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführerin werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert,
dass für weitere Details den medizinischen Sachverhalt betreffend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f. und 7 f.),
dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist,
dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
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