Entscheiddatum: 10.05.2012Publikationsdatum: 18.05.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5296/2011
Urteil vom 10. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk C._______; Nordprovinz), eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. Februar 2011 per Flugzeug verliess und nach einem Aufenthalt von ungefähr fünf Monaten in der Türkei am 28. Juli 2011 durch ihm unbekannte Länder auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 5. August 2011 sowie der direkten Anhörung vom 29. August 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vom Jahr 2004 bis ins Jahr 2010 als (...) und (...) bei der Unternehmung E._______ gearbeitet,
dass das CID (Crime Investigation Departement) ungefähr im Jahr 2008 zwei Arbeitskollegen mitgenommen, misshandelt und getötet habe,
dass er im Dezember 2010 wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vom CID mitgenommen und in das Armee-Camp in F._______ gebracht worden sei,
dass er anschliessend ins Camp G._______ verlegt worden sei, wo er unter dem Vorwurf, während seiner beruflichen Tätigkeit die LTTE unterstützt zu haben, geschlagen und misshandelt worden sei,
dass er am folgenden Morgen, unter der Auflage, niemandem von dieser Festnahme zu erzählen, freigelassen worden sei,
dass er nach seiner Freilassung noch zwei weitere Male vom CID gesucht worden sei, weshalb er sich entschlossen habe, sein Leben zu retten,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland am 19. Februar 2011 verlassen habe,
dass er als Beweismittel eine Mitgliederkarte der E._______ - gültig bis zum 31. Dezember 2010 - zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2011 - am selben Tag mündlich eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, da die Sachverhaltsschilderungen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien,
dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka, insbesondere auch auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar zwischenzeitlich soweit entspannt habe, dass die Rückkehr dorthin grundsätzlich wieder zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2011 - Datum Poststempel - gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, es sei die Unzulässigkeit eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, auf einen späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2011 an seiner Verfügung festheilt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2012 drei in English verfasste Originaldokumente (Schreiben der FSD vom 20. August 2010, Arbeitsvertrag mit der FSD, Schreiben eines Parlamentsmitgliedes des Vanni-Distrikts vom 5. Oktober 2011) zu den Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen),
dass nach Durchsicht der Akten mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den Erwägungen des BFM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nichts Substanzielles entgegenhält, was zu einem anderen Schluss führen könnte,
dass auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Originaldokumente daran offensichtlich nichts zu ändern vermögen, zumal damit die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft gemacht werden,
dass damit vollumfänglich auf die als zutreffend erkannten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass des Weiteren die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist stichhaltig darzulegen, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine individuellen Vollzugshindernisse gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Art geltend macht, sondern lediglich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und die zwischenzeitlich überholte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinweist,
dass daran auch der in der Beschwerde zitierte und ihr beigelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011 nichts zu ändern vermag,
dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1. der Wegweisungsvollzug in diejenigen Gebiete der Nordprovinz, welche seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar), grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls in Bezug auf Personen, welche dieses Gebiet nach Mai 2009 verlassen haben und dort gleichwertige Lebensbedingungen vorfinden (a.a.O., E. 13.2.1.1),
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt C._______ stammt und dort eigenen Angaben zufolge bis am 5. Februar 2011 gelebt hat,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, offenbar gesunden Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt, der nach Ende des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist ist, sich mithin erst ein Jahr und drei Monate ausserhalb seines Heimatstaates befindet, an seinem letzten Wohnort im Distrikt C._______ mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt und keiner besonders gefährdeten Personengruppe angehört,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten,
dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten somit zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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