Entscheiddatum: 07.01.2013Publikationsdatum: 16.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5313/2012
Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Gérald Bovier, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, (...), B._______,(...),beide Angola, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten - nach vorgängigen Aufenthalten in Portugal und C._______ - am 23. April 2012 in der Schweiz um Asyl.
Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Mai 2012 zu einer Überstellung nach C._______ und, nachdem die (...) Behörden am 19. Juni 2012 deren Rückübernahme abgelehnt und die portugiesischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 20. Juni 2012 am 3. Juli 2012 zugestimmt hatten, mit Eingabe vom 9. Juli 2012 zu einer Überstellung nach Portugal das rechtliche Gehör gewährt. Am 18. Juli 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) machten sie geltend, sie hätten Angst, nach Portugal zurückzukehren, da sie in Angola verfolgt würden und es viele geheime Abkommen zwischen Angola und Portugal gebe. Aus diesem Grund fürchteten sie in Portugal um ihr Leben, zumal bereits andere Exil-Angolaner in Portugal verschwunden seien.
A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Portugal weg. Den Vollzug der Wegweisung nach Portugal erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 2012 ab. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, er fürchte um sein Leben, da er und sein (...) Flüchtlinge seien und er in der Funktion eines (...) in Kongo (Kinshasa) auf Weisung höchster angolanischer Stellen Anti-Kabila-Kräfte unterstützt habe. Er habe deshalb General Munene (Chef der kongolesischen Geheimarmee Armée de Résistance Populaire) vor und nach dessen misslungenem Staatsstreichversuch im Jahr 2008 und seiner Exfiltration nach Kongo (Brazzaville) unterstützt. Er werde nun für die Geheimdienstoperationen Angolas allein verantwortlich gemacht und offiziell des Hochverrats und des Doppelagententums bezichtigt. Killerkommandos aus Angola hätten ihn bereits am (...) 2011 und am (...) 2011 eliminieren wollen. Von (...)kollegen wisse er, dass die Gefahr nicht vorüber sei. Portugal kenne zahlreiche geheime Abkommen mit Angola und viele Exil-Angolaner in Portugal seien bis heute verschollen. Portugal könnte ihn nach Angola, Kongo (Kinshasa) oder D._______ ausschaffen, wo er - ebenso wie in Portugal - für die ihn suchenden Geheimdienste und angolanischen Killerkommandos erreichbar wäre. Deshalb sei eine Rückführung nach Portugal unzulässig und unzumutbar.
B. Mit Eingabe vom 31. August 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Juli 2012, eventualiter um Revision. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, sie hätten Beweismittel, welche die (...) Funktion des Beschwerdeführers in (...) in Kongo (Kinshasa) sowie seine Aktivitäten und Gefährdung im Falle einer Rücküberstellung nach Portugal beweisen würden. Gleichzeitig reichten sie ein Foto von (...), aufgenommen in Kinshasa im Januar 2011, ein Schreiben der (...) in Luanda (in Kopie), eine Liste von (...) in Kongo und eine Liste des angolanischen Botschaftspersonals in Portugal als Beweismittel zu den Akten.
C. Mit Schreiben vom 7. September 2012 wandten sich die Beschwerdeführenden an Bundesrätin Simonetta Sommaruga. Dieses wurde am 28. September 2012 im Auftrag der Bundesrätin vom BFM beantwortet.
D. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 13. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Dieser wurde am 27. September 2012 fristgerecht einbezahlt.
E. Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ab und erklärte seine Verfügung vom 27. Juli 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, die wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel würden keine wesentliche Veränderung der Sachlage begründen und mithin zu keiner Anpassung der Verfügung vom 27. Juli 2012 führen, da sie bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht geprüft worden seien.
F. Am 9. Oktober 2012 reichte E._______, (...), beim Bundesverwaltungsgericht im Namen der Beschwerdeführenden eine Eingabe, angeblich Beschwerde ("concerne: 2ème recours contre la décision d'expulsion [...]) ein.
G. Mit Telefax vom 12. Oktober 2012 wies die Instruktionsrichterin die kantonale Behörde an, gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen.
H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2012 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht für E._______ und eine Beschwerdeverbesserung beziehungsweise eine Verbesserung ihres allfälligen Revisionsgesuches einzureichen, andernfalls würde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.
Die dafür angesetzte Frist lief ungenutzt ab.
I. Mit persönlicher Eingabe vom 8. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Oktober 2012 (gemäss den Akten mutmasslich eröffnet am 9. Oktober 2012). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde insbesondere die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (recte: die Hemmung des Vollzugs im Sinne von Art. 112 AsylG 2. Satz), die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Eingabe von E._______ vom 9. Oktober 2012 sowie ein Schreiben vom 4. Oktober 2012 samt Kopie der "carte pour pasteur" von F._______) eingereicht.
J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 wiedererwägungsweise auf, setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG aus und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Eingabe vom 9. Oktober 2012 von E._______ wurde als Beweismittel im Verfahren aufgenommen.
K. Am 13. November 2012 beantragten die Beschwerdeführenden nach Erhalt der Verfügung vom 21. November 2012 aufgrund der dortigen Feststellungen, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, der Entscheid des BFM vom 10. Oktober 2012 (recte: 5. Oktober 2012) sei aufzuheben und jegliches eventuelle Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) definitiv aufzuschieben ("suspendre").
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1).
4.2 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a).
4.3 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive (Revisions-)Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Portugal) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
5.1 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 27. Juli 2012 eine wiedererwägungsrechtlich relevante wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Die Zuständigkeit Portugals für die Prüfung des Asylgesuchs im Sinne der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO; Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO) wird nicht in Frage gestellt. Der Vollzug der Wegweisung nach Angola wie auch in einen Drittstaat, im Konkreten Portugal, sei unzulässig und unzumutbar. Es würden Beweismittel vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Portugal um ihr Leben fürchten müssten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dazu ist festzustellen, dass sich das BFM bereits in seiner Verfügung vom 27. Juli 2012 mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dabei kam es hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtungen betreffend die portugiesischen Behörden zum Schluss, dass Portugal ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich, sollten sie sich durch den portugiesischen Staat ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich Portugal nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-refoulement-Gebot) gewähren würden. Dies wurde vom Bundesverwaltugnsgericht in seinem Urteil vom 13. August 2012 (E-4166/2012) bestätigt. Das BFM hat gestützt auf die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2012 das Bestehen einer seither eingetretenen wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Recht verneint und mithin eine Anpassung seiner ursprünglichen Verfügung vom 27. Juli 2012 betreffend den Vollzug der Wegweisung zutreffend verweigert. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind als gesetzes- und praxiskonform zu bestätigen. Es lässt sich weder aus den eingereichten Beweismitteln noch den sonstigen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der diesbezüglichen Beschwerdeeingabe eine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 27. Juli 2012 ableiten. Insbesondere ist zu erwähnen, dass aus den Beweismitteln keine neuen respektive anderen Erkenntnisse abgeleitet werden können. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von E._______ vom 9. Oktober 2012 und von F._______, Pastor, vom 4. Oktober 2012 nichts zu ändern. Dagegen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden versuchen, mit der Geltendmachung von angeblich neuen Tatsachen und Beweismitteln eine Neubeurteilung des ordentlichen Verfahrens zu erwirken. Der Entstehungszeitpunkt dieser Tatsachen und Beweismitteln liegt aber grösstenteils vor Eintritt der Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens. Es bestand indessen für das BFM kein Anlass, die Eingabe vom 31. August 2012 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch zu überweisen, nachdem festgestellt wurde, dass die angeführten, angeblich neuen Beweismittel und Tatsachen unerheblich sind.
5.2 Schliesslich ist festzustellen, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisionsgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2012 zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren gestellten Anträge, deren Begründung, die erhobenen Rügen und die eingereichten Beweismittel sowie auf die Eingabe vom 13. November 2012 einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts des mit Zwischenverfügung vom 21. November 2012 gutgeheissene Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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