Entscheiddatum: 23.10.2008Publikationsdatum: 07.11.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5353/2006/ame
{T 0/2}
Urteil vom 23. Oktober 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A_______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Roger Wirz, Advokat,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. August 2006
N_______.
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Sirnak) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2004 und gelangte am 27. Mai 2004 illegal in die Schweiz, wo er am 1. Juni 2004 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbe-fragung in der Empfangsstelle Basel fand am 3. Juni 2004 statt, die kantonale Anhörung am 21. Juni 2004 und die direkte Bundesanhö-rung am 11. November 2004.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) durch das Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, DGM) von Diyarbakir zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden und (...) Tage in Untersuchungshaft gewesen, wo er misshandelt worden sei. Weil er die Strafe nicht habe absitzen wollen, sei er in die Schweiz geflohen. Der Grund für die Verurteilung sei eine Anzeige des Dorfvorstehers gewesen, welcher behauptet habe, der Beschwerdeführer sei ein (...) und habe für die Hisbollah gearbeitet. Mit dieser habe er aber nichts zu tun. Hinter der Anschuldigung stehe (...) zwischen der Sippe des Dorfvorstehers und seiner Sippe. Mit Urteil vom (...) habe der Kassationshof den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 stellte das BFM zwar die Flücht-lingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte aber dessen Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde infolge Unzulässigkeit der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Beschwerde vom 29. September 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-führer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Ziffer 2 (Ableh-nung des Asylgesuchs) und die Ziffer 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Be-schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefor-dert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 11. Oktober 2006 nach.
F.
Am 27. Oktober 2006 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit so-wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-ken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der Hiz-bullah rechtskräftig zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Die Verurteilung basiere auf der Mitgliedschaft bei der in der Türkei als bewaffnete terroristische Vereinigung geltenden und damit verbotenen Organisation sowie seiner Propagandatätigkeit für die Hizbullah. Die türkischen Gerichte seien von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ausgegangen, weil anlässlich der gross angeleg-ten Aktionen gegen diese Organisation nach dem Januar 2000 dessen Lebenslauf auf (...) der Hizbullah gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar sowohl im Asylverfahren als auch im türkischen Gerichtsverfahren jegliche Verbindung zur Hizbullah abge-stritten, doch seien seine Erklärungen, weshalb er trotzdem angeklagt und verurteilt worden sei, unglaubhaft. Er habe den Umstand, dass er am (...) festgenommen worden sei, damit erklärt, dass in seinem Dorf zwischen seiner Sippe und der Sippe des Dorfvorstehers seit langer Zeit eine (...) herrsche und letztere ihn angeschwärzt hätte. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er allerdings nicht angeben können, worum es bei der (...) gehe oder wann wer das letzte Opfer gewesen sei. Seine Erklärung, dass er beim letzten Zwischenfall noch klein gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen, da derartige (...) hinweg weitergegeben würden und damit zwangsläufig auch die entsprechenden Einzelheiten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb die Polizei bei der Hizbullah-Zentrale in einem Computer seinen Lebenslauf gefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er Mitglied der besagten Organisation gewesen sei oder ihr nach wie vor angehöre. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten setze praxisgemäss keinen förmlichen Beweis dafür voraus, dass ein Gesuchsteller strafbare Handlungen begangen habe. Es genüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass er sich einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht habe. Angesichts der von der Hizbullah in den neunziger Jahren bis zu ihrer Auflösung Anfang 2000 begangenen Taten sei die Organisation als gewalttätige, extremistische und auch kriminelle Vereinigung anzu-sehen. Der türkische Menschenrechtsverein IHD (?nsan Haklar? Derne?i) beziffere die von der Hizbullah verübten Morde an Abweichlern, kurdischen Politikern und Geschäftsleuten auf 2000 bis 4000. Sie werde auch für Tausende von ungeklärten Todesfällen, insbesondere in der Südosttürkei, verantwortlich gemacht. Aufgrund der von ihr ver-wendeten Methoden sowie ihrer Strukturen und Zielsetzungen müsse sie als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweize-rischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bezeichnet werden. Handle es sich bei der Organisation, der eine asylsuchende Person zugehöre, um eine kriminelle Organisation ge-mäss der obgenannten Bestimmung, so sei die blosse Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung - ungeachtet einer Prüfung des konkreten Tat-beitrages - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, die Qualifizierung der türkischen Hizbullah als Organisa-on im Sinne von Art. 260ter StGB werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Bestritten werde dagegen, dass von einer Beteiligung des Be-schwerdeführers an dieser Organisation ausgegangen werden könne, zumindest von einer solchen, welche zur Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG führe. Der Beschwerdeführer habe stets bestritten, mit der Hizbullah etwas zu tun zu haben. Die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des DGM Diyarbakir vom (...) sei keineswegs erwiesen. Es dürfe nicht verkannt werden, dass die Rechtsprechung der türkischen Gerichte im Rahmen von Art. 168/2 TCK (Türk Ceza Kanunu) politisch motiviert sei und rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere jene der Unschuldsvermutung und des Verbotes willkürlicher Beweiswürdigung, verletze. Urteile gegen tatsächliche und angebliche Mitglieder oder Unterstützer der türkischen Hizbullah hätten einen besonderen Hinter-grund, bestehe doch der ernsthafte Verdacht, dass diese Organisation jahrelang mit Billigung oder gar Unterstützung durch den türkischen Staat, insbesondere den türkischen Geheimdienst, aktiv gewesen sei. Dabei sei von Bedeutung, dass Art. 260ter StGB mit den Tathandlungen der Beteiligung (Ziff. 1 Abs. 1) und der Unterstützung (Ziff. 1 Abs. 2) Anforderungen an das tatbestandsmässige Verhalten setze, welche keineswegs bei jeder Art einer Verbindung zwischen der angeschul-digten Person und einer Organisation im genannten Sinne erfüllt seien. Beteiligt im Sinne des Gesetzes sei, wer als ständiger "Insider" in der Organisation integriert und in ihrem deliktischen Bereich tätig sei. Betreibe eine solche Organisation auch legale Geschäfte, so würden Personen nicht erfasst, die ausschliesslich im legalen Bereich der Organisation tätig seien, selbst wenn diese Mitwirkung mittelbar auch den verbrecherischen Tätigkeiten von Nutzen sei. Nicht strafbar sei auch eine blosse Annäherung an eine kriminelle Organisation. Unter-stützung sei die Tätigkeit eines "Outsiders", der die Tätigkeit der Organisation unmittelbar fördere, nicht aber das Verhalten blosser Sympathisanten. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Diyarbakir vom (...) habe das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend um-schrieben, dass er in (...) in einer Moschee sowie im Dorf (...) Kindern religiösen Unterricht erteilt habe. Dieses Verhalten würde zu einer Verurteilung gemäss Art. 260ter StGB jedoch nicht genügen. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich zumindest bei den gewalt-tätigen Flügeln der türkischen Hizbullah um eine Geheimorganisation handle, für welche ebenso wenig "Propaganda betrieben" wie "Schriften verteilt" werden könne. Das Element des angeblich auf einem (...) der Hizbullah aufgefundenen Lebenslaufes des Be-schwerdeführers erscheine dubios. Es sei unklar, was dieser beinhaltet haben soll, wie sicher er dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, wie zuverlässig dieser sei, auf was für einem (...) er gefunden worden sein soll und in welchem Zusammenhang er dort abgelegt worden sei. Selbst wenn man über diese Informationen verfügen würde, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Lebenslauf einen völlig unverfänglichen Hintergrund aufweise oder aufgrund einer gezielten Denunziation gespeichert worden sei. Da die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir aufgrund des Gesagten für einen Asylausschluss nicht genügen könne, sei es ohne Bedeutung, ob es als glaubwürdig zu qualifizieren sei, dass der Be-schwerdeführer seine Verurteilung mit einer (...) erkläre. Auch in diesem Punkt könne die Argumentation jedoch nicht überzeugen; es könne nämlich keineswegs davon gesprochen werden, dass die Aus-sagen des Beschwerdeführers in diesem Punkt unglaubwürdig seien.
5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
5.2 Bei den so genannten verwerflichen Handlungen handelt es sich im Vergleich zu den "schweren Verbrechen des gemeinen Rechts" und den "besonders schweren Verbrechen oder Vergehen", welche Krimi-nelle aus dem Schutzbereich der Flüchtlingskonvention beziehungs-weise des Refoulement-Verbotes ausschliessen (vgl. Art. 1F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-ge [FK, SR 0.142.30], Art. 33 Abs. 2 FK und Art. 5 Abs. 2 AsylG), um weniger schwerwiegende Taten. Dazu gehören in der Regel vom Flüchtling begangene Verbrechen (Taten, die mit Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren bedroht sind [Art. 10 Abs. 2 StGB], wobei es kei-ne Rolle spielt, ob diese im Heimatland, im Gastland oder in einem Drittland und ob sie vor oder nach Einreichen des Asylgesuches be-gangen worden sind. Neben der formalrechtlichen Einstufung des De-liktes als "Verbrechen" ist im Einzelfall nach dem Grundsatz der Ver-hältnismässigkeit zu prüfen, ob die konkrete Straftat, die Schwere des Verbrechens, die Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens usw. die Sanktion eines Asylausschlusses rechtfertigen (vgl. Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 28 EMARK 2002 Nr. 9). Eine rechtskräftige Verur-teilung ist nicht zwingend vorausgesetzt; im Einzelfall kann auch das Geständnis des Straftäters oder eine bereits erfolgte Anklageerhebung mit liquider Beweislage genügen beziehungsweise bei Delikten im Ausland die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Per-son einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig ge-macht hat (vgl. Botschaft 1995, Bundesblatt 1996 II 72).
5.3 Wie von der Vorinstanz ausgeführt, sind die türkischen Gerichte von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Hizbullah aus-gegangen, weil anlässlich der Aktionen gegen diese Organisation im Jahr 2000 der Lebenslauf des Beschwerdeführers auf einem (...) dieser Vereinigung gefunden worden sei. Allerdings wird nicht er-sichtlich, in welcher konkreten Weise sich der Beschwerdeführer an den Aktivitäten der Hizbullah beteiligt beziehungsweise diese unter- stützt haben soll. Zudem setzt sich die Vorinstanz nur in plakativer, ungenügender Weise mit den Strukturen und Aktivitäten dieser Orga-nisation auseinander. Der Sachverhalt, welcher vor allem auf unvoll-ständige und zudem nur zum Teil übersetzte Gerichtsakten abstellt, erweist sich vorliegend jedenfalls als nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2006 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist daher der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.? zurückzu-erstatten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-teientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzu-sprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 18. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 1757.50 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 6,38 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.? und Auslagen von Fr. 37.50 zusammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Partei-entschädigung wird deshalb auf Fr. 1757.50 (inkl. Auslagen und Mehr-wertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 30. August 2006 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss von Fr. 600.? ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1757.50 auszurichten.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Zahladressblatt und Rückantwortkuvert)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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