Entscheiddatum: 15.04.2013Publikationsdatum: 06.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5372/2011
Urteil vom 15. April 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Pakistan, vertreten durch lic.phil.I Annelise Gerber, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Paschtune aus B._______ in der nordwestlichen Grenzprovinz (North-West Frontier Province), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September bzw. Oktober 2009 und reiste auf dem Landweg über verschiedene Länder (Iran, Türkei, Griechenland und Italien) am 9. bzw. 10. Februar 2010 in die Schweiz ein. Am 12. Februar 2010 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sein Asylgesuch. Nach einer summarischen Anhörung am 19. Februar 2010 wurde er am 26. Februar 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland.
C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. Juni 2010 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragte sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären.
D.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf die aktuelle Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 21. Januar 2011) hinwies, hob das BFM - angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland - mit Verfügung vom 18. März 2011 die vorgängige Verfügung vom 27. Mai 2010 auf und nahm das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 29. März 2010 als gegenstandslos ab.
E.
Am 15. Juni 2011 führte das BFM eine einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer - Vater von (...) Kindern und (...) von Beruf - machte anlässlich der beiden Anhörungen vom 19. Februar 2010 resp. 15. Juni 2011 im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des anhaltenden Konflikts zwischen den Taliban und den pakistanischen Regierungstruppen in seiner Heimat sein Leben in Gefahr sei. So sei sein (...)-Geschäft ca. eineinhalb oder zwei Jahre vor seiner Ausreise durch Bombenangriffe der Taliban und der Al-Kaida zerstört worden (vgl. A38/18 S. 4). Weiter seien bei einem Drohnenangriff der amerikanischen Luftwaffe im Jahr 2006 auf das Haus des Onkels des Beschwerdeführers vierzehn Personen ums Leben gekommen, darunter auch mehrere Verwandte von ihm. Nach dem Drohnenangriff seien die Überlebenden von den Behörden befragt worden. Es habe sich gemäss Informationen des amerikanischen Geheimdiensts (CIA) indessen herausgestellt, dass es sich dabei um einen Fehlangriff handelte, da sich die Zielperson, (...), angeblich ein hochrangiges Al-Kaida-Mitglied, nicht wie vermutet im angezielten Haus befunden habe (vgl. A38/18 S. 8 f.). Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch eine private Verfolgung geltend, wonach der Käufer seines ehemaligen Autos, C._______, ihm vorgeworfen habe, das Auto sei unterdessen beschlagnahmt worden und dies sei auf die ursprünglich unterlassene Verzollung des Autos durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, wofür er zur Verantwortung zu ziehen sei. C._______ sei eine einflussreiche Person gewesen und habe in dieser Rechtsstreitigkeit die Verhaftung des Beschwerdeführers für 42 Tage und dessen Vaters für mehrere Tage veranlassen können. Des Weiteren sei in diesem Zusammenhang sein Cousin C._______ getötet und ein weiterer Cousin, (...), verletzt worden (vgl. A38/18 S. 9 bis 12).
F. Mit Verfügung vom 26. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sich die Prüfung der in den Vorbringen bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente erübrige. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
G.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. September 2011 (rechtsgültiger Eingang per Fax gemäss Art. 108 Abs. 5 AsylG; postalischer Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.02) ersucht. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und bot ihm Gelegenheit, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung innert angesetzter Frist einzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers, datiert vom 14. Oktober 2011, einen Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 25. September 2011 (in Kopie, mit deutsch- und englischsprachiger Übersetzung) sowie verschiedene Internet-Berichte zur Sicherheitslage in Pakistan zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 wurden weitere Beweismittel, namentlich Kopien von zwei Referenzschreiben von pakistanischen Politikern, datiert vom 18. November 2011 und 20. November 2011, und eine Kopie eines Zeitungsartikels, zu den Akten gereicht.
K.
Am 15. Dezember 2011 wurde das vorgenannte Referenzschreiben vom 20. November 2011 im Original und dasjenige vom 18. November 2011 erneut in Kopie nachgereicht.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2012 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer daraufhin eingereichten Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die genaue Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2012 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2012 fristgerecht eine Stellungnahme ein. Die darin enthaltenen einschlägigen Argumente werden in den folgenden Erwägungen gewürdigt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.1.1 So sei der vom Beschwerdeführer geschilderte irrtümliche Angriff auf das Haus seines Onkels, bei dem Letzterer sowie weitere Familienangehörige ums Leben gekommen seien, auf die in der Herkunftsprovinz herrschenden kriegsähnlichen Zustände zurückzuführen. Das fragliche Ereignis gründe somit nicht auf der Absicht, den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG zu verfolgen, womit diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.
4.1.2 Weiter seien die Befragungen durch die Inter-Services Intelligence (ISI, der militärische Nachrichtendienst der Streitkräfte Pakistans) im Anschluss an den Drohnenangriff (siehe unter Sachverhalt E. sowie E 4.1.1) nicht asylrelevant, da es sich hierbei um staatliche Massnahmen handle, welche rechtsstaatlich-legitimen Zwecken dienten und für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen im Übrigen keine weiteren Folgen gehabt hätten.
4.1.3 Schliesslich seien auch die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Autos nicht asylrelevant. Die hierzu angeführten Ereignisse (Gefängnishaft des Beschwerdeführers resp. seines Vaters, Körperverletzung resp. Tötung von zwei Cousins) seien Folge von Streitigkeiten zwischen Privaten, welche nicht den staatlichen Behörden angelastet werden könnten. Die Behörden sollen dem Beschwerdeführer zugesichert haben, der Sache nachzugehen. Damit könne nicht von einer Unterlassung der Schutzpflicht durch die pakistanischen Behörden gesprochen werden, womit diesem Vorbringen ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen sei.
4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführes hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass die Familie des Beschwerdeführers Opfer des Konfliktzustandes in seiner Heimatregion geworden sei. Aufgrund der herrschenden Korruption und der politisch gespaltenen Haltung der Ordnungskräfte könne der Beschwerdeführer keinen Schutz durch die Behörden erwarten, weshalb er berechtigte Angst um Leib und Leben habe und ihm folglich Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei aus denselben Gründen die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens (mit Eingaben vom 14. Oktober 2011, 13. Dezember 2011 und 15. Dezember 2011 sowie den dort eingereichte Beweisunterlagen) wurde geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers erhalte Drohbriefe von Extremisten und werde von den Taliban und der Al-Kaida verfolgt.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde aus, die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Drohungen seitens der Taliban sei zu bezweifeln, da dieser Sachverhalt erst im Rahmen des fortgeschrittenen Beschwerdeverfahrens angeführt worden sei. So fänden sich selbst in der Beschwerdeschrift keine Hinweise darauf, dass die Familie des Beschwerdeführers regelmässig Drohbriefe von den Taliban erhalten hätte oder auf andere Weise persönlich von einer militanten Organisation bedroht würde. Zudem seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht stichhaltig.
4.4 Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Replik der Vernehmlassung entgegen, es sei dem Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene gelungen, an die Beweismittel zu gelangen. Vom Zeitpunkt an, als ihm die Wichtigkeit dieser Beweisdokumente bewusst geworden sei, habe er sich darum bemüht. Des Weiteren seien die individuellen Probleme des Beschwerdeführers auf die allgemeine Gefahrenlage in Pakistan zurückzuführen, wo es unter anderem zu Bombenanschlägen in der Heimatregion des Beschwerdeführers gekommen sei, bei denen dessen Verwandte, Nachbarn und Freunde ums Leben gekommen seien.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. vorstehend E. 4.1).
5.1.1 Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch Privatpersonen keine asylrechtliche Relevanz aufwiesen, da der Beschwerdeführer bezüglich dieser Streitigkeit den Schutz des pakistanischen Staats in Anspruch nehmen könne. Dies wird vorliegend insbesondere anhand der Tatsache ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss Protokollaussagen polizeiliche und gerichtliche Schritte gegen seinen Verfolger C._______ eingeleitet habe und die zuständigen Behörden ihm ein gerechtes Urteil mit der Bestrafung des Schuldigen zugesichert hätten (vgl. A1/11 S. 7 und A38/18 S. 12 f.). Es ist somit festzustellen, dass die pakistanischen Justizbehörden die Anzeige bzw. Anklage des Beschwerdeführers entgegennahmen und einen gerechten Entscheid in dieser Sache versprachen. Daraus lässt sich schliessen, dass der pakistanische Staat trotz seiner Korruptionsanfälligkeit fähig und gewillt ist, im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) seiner Schutzpflicht nachzukommen. Folglich sind auch die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, die pakistanischen Sicherheitskräfte kämen ihrer Schutzpflicht nicht ausreichend nach, nicht zu hören.
Ausserdem sei gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach Einleitung des regulären Gerichtsverfahrens eine Versammlung des Ältestenrats (Jirga) zur Beratung in dieser Streitsache einberufen worden. Das System der Jirgas, der traditionellen Stammesjustiz in Pakistan, wird heute noch als Alternative zum offiziellen Rechtssystem genutzt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge gemäss Beschluss der Jirga zur Zahlung von 440'000.- Kaldar verurteilt. Nach Leistung dieser Strafzahlung sei sein Vater freigelassen und seine Familie in Ruhe gelassen worden (vgl. A38/18 S. 11 f.). Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Beilegung dieses Rechtsstreits die geltend gemachte Verfolgung durch C._______ nicht mehr aktuell ist und folglich auch in zeitlicher Hinsicht keine Asylrelevanz aufweist.
Aus den Protokollaussagen wird im Übrigen nicht klar, aus welchen genauen Gründen die beiden Cousins des Beschwerdeführers verletzt resp. getötet wurden. Es wird lediglich angeführt, die Leute von C._______ hätten den Onkel des Beschwerdeführers resp. Vater seiner Cousins beschuldigt, auf der Seite des Beschwerdeführers zu sein (vgl. A38/18 S. 12). Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb seine Cousins schwerwiegendere Konsequenzen aus dieser Streitsache tragen mussten als der Beschwerdeführer selber oder sein Vater. Die im Zusammenhang mit der privaten Rechtsstreitigkeit vorgebrachten Gewalthandlungen gegenüber seinen Cousins sind demnach als unsubstanziiert und unplausibel, mithin als unglaubhaft einzustufen.
5.1.2 Im Weiteren weisen auch die Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Konflikts zwischen den Taliban und den pakistanischen Streitkräften erlitten habe, keine Asylrelevanz auf. Gemäss Protokollaussagen seien dabei sein (...)-Geschäft sowie das bewohnte Haus seines Onkels zerstört worden. Diese Angriffe erfolgten allerdings nicht mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer und seiner Familie Schaden zuzufügen. Vielmehr hatte man offenbar derartige Schäden während dieser militärischen Operationen, welche in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer standen, in Kauf genommen. Es handelte sich somit um einen der Kollateralschäden, bei denen die pakistanische Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die vorgetragenen Ereignisse lassen somit offenkundig das zentrale Erfordernis eines Verfolgungsmotivs ebenso wie die erforderliche Gezieltheit vermissen, womit keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn vorliegt. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Zweitbefragung, dass diese militärischen Angriffe durch die Regierung resp. Taliban das zentrale Problem für ihn darstellten. Bei jedem Stamm würden gewisse Feindseligkeiten herrschen. Weitere Ausführungen zu diesen Problemen gab er auf Nachfrage hin nicht zu Protokoll (vgl. A38/18 S. 9). Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz kann auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich dieses Vorbringens verzichtet werden. Anzumerken bleibt, dass die vorgenannten Ereignisse erst im Rahmen der Zweitbefragung vorgetragen wurden (A38/18 S. 4 und 8 f.) und der Beschwerdeführer ferner keine Beweismittel hierzu eingereicht hat. Auf die angespannte politische Situation und die schwierige Sicherheitslage, auf welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorbringen hinweist, wird in den nachfolgenden Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug eingegangen.
5.1.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens neue Beweismittel ein und machte zusätzlich zu seinen bisherigen Vorbringen geltend, die Taliban und die Al-Kaida würden ihn und seine Familie verfolgen. In den eingereichten Referenzschreiben aus Pakistan wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Familie des Beschwerdeführers im Visier der Taliban und der Al-Kaida sei. Die militanten Gruppierungen hätten Häuser der Familie des Beschwerdeführers zerstört und viele seiner Familienangehörigen getötet. Die Familie des Beschwerdeführers erhalte regelmässig Briefe mit Morddrohungen durch die Taliban resp. Al-Kaida. Konkrete Gründe, die die angebliche Verfolgung verursacht hätten, werden in den Beweismitteln nicht genannt. Es wird lediglich in einem der Schreiben angegeben, der Beschwerdeführer werde von den Taliban als Verbündeter der Regierung angeschaut und werde für die Handlungen der pakistanischen Armee verantwortlich gemacht (Referenzschreiben von (...) vom 18. November 2011). Diese Erklärung erscheint insofern unglaubwürdig, als dass die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Angaben über eine allfällige Regierungstreue von ihm enthielten und auch keinen Anlass gaben, dies zu vermuten. Die Probleme mit den Taliban resp. der Al-Kaida waren zuvor nur oberflächlich und insbesondere lediglich vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den militanten Gruppierungen erwähnt worden. So sei auch der Anschlag auf das Geschäft des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um den einzigen Angriff der Taliban gegen den Beschwerdeführer gehandelt habe, im Rahmen dieses Konflikts geschehen (vgl. Beschwerdeschrift vom 28. September 2011, S. 2 f.). Dem bisherigen Sachverhalt sind somit keine Verfolgungshandlungen durch die Taliban resp. die Al-Kaida zu entnehmen. Aufgrund dieser Umstände muss die nachträglich geltend gemachte angebliche persönliche Bedrohung durch die Taliban und die Al-Kaida als nachgeschoben gewürdigt werden und ist von einer überwiegenden Unwahrscheinlichkeit dieser Behauptungen auszugehen. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das neu vorgebrachte Sachverhaltselement, er werde in seiner Heimat durch die Taliban resp. Al-Kaida verfolgt, nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
Auch das in der Replik vorgetragene Argument, dem Beschwerdeführer sei erst auf Beschwerdeebene die Wichtigkeit von Beweismitteln bewusst geworden, vermag nicht zu überzeugen. Dieser Begründung ist entgegenzuhalten, dass - obwohl dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Beweismittel zwar erst auf Beschwerdeebene bewusst geworden sein mag - dieser Umstand ihn nicht davon hätte abhalten können, bereits während der mündlichen Befragungen über das Vorhandensein solcher angeblichen konkreten Bedrohungen zu berichten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Bedrohung diese mit Sicherheit bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Die Erklärung in der Replikeingabe ist demnach nicht geeignet, eine Änderung der vorstehenden Auffassung herbeizuführen.
5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung das Vorliegen kriegsähnlicher Zustände in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bestätigt. In Pakistan - insbesondere im Grenzgebiet zu Afghanistan - herrschten in der Tat verschiedene politische Konflikte, insbesondere zwischen der Regierung und den Taliban resp. der Al-Kaida. Die Familie des Beschwerdeführers sei Opfer dieser Konfliktsituation geworden. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan erscheine vor diesem Hintergrund als unzumutbar.
7.4.2 Demgegenüber ist festzuhalten, dass trotz teilweise bedenklicher Verhältnisse in Pakistan keine Situation generalisierter Gewalt besteht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht auch in seiner Herkunftsregion, der nordwestlichen Grenzprovinz, nicht; es kann daher darauf verzichtet werden, das allfällige Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu untersuchen.
7.4.3 Der (...)-jährige, gemäss Aktenlage grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ geboren und aufgewachsen und hat dort bis wenige Monate vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat gelebt. Er verfügt in seinem Heimatdorf über ein tragfähiges soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, an welches er bei seiner Rückkehr wieder anknüpfen kann (vgl. A1/11 S. 4; A38/18 S. 4 f.). Dank seiner langjährigen beruflichen Erfahrung als (...) dürfte es ihm gelingen, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren und eine neue Lebensgrundlage aufzubauen (vgl. A1/11 S. 3; A38/18 S. 3). Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland zudem auf die Unterstützung aus seinem weitreichenden Verwandschaftskreis zählen können. Ferner handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Problem (vgl. A38/18 S. 6 f.), namentlich sein angeblich vermindertes Erinnerungsvermögen, nicht um eine Krankheit, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Da dieser gesundheitliche Aspekt in den darauffolgenden Eingaben des Beschwerdeführers keine Erwähnung mehr fand, bedarf er mangels Aktualität auch keiner weiteren Berücksichtigung. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
7.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher im Besitz einer Identitätskarte (gültig bis zum 31. März 2015) ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage - der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und gemäss Bestätigungsschreiben vom 14. Oktober 2011 (...) fürsorgeabhängig - und der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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