Entscheiddatum: 26.02.2013Publikationsdatum: 06.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-538/2013
Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge etwa am 4. November 2011 im bewusstlosen Zustand aus Nigeria ausgeflogen wurde, sein Bewusstsein erst in einem Spital in Spanien an einem unbekannten Ort wiedererlangte, von dort umgehend respektive etwa einen Monat später wegging, an einem Sonntag in einem Lastwagen mitfahren konnte und so in die Schweiz gelangte, wo er am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Anmeldung sein Geburtsjahr mit (...) bezeichnete und mithin seine Minderjährigkeit behauptete,
dass eine am 2. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank keinen Treffer ergab,
dass gemäss einer am 9. Oktober 2012 durchgeführten ärztlichen radiologischen Knochenaltersanalyse der Beschwerdeführer ein abgeschlossenes Knochenwachstum aufweise und mindestens (...)-jährig sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven anhörte, ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Spanien, Deutschland und Österreich gewährte und ihn am 3. Dezember 2012 zu den Asylgründen anhörte,
dass er in den Anhörungen geltend machte, er sei volljährig, habe seit Kindheit stets bei einer Pflegefamilie mit drei Kindern in Lagos gelebt und gearbeitet und sei Katholik,
dass er etwa am 4. November 2011 in Lagos den Bus bestiegen habe, um seine in C._______, Nordosten Nigerias, lebende Mutter zu besuchen,
dass der Busfahrer fast den ganzen Tag gefahren sei und von einer unbekannten Zahl bewaffneter Muslime im Buschgebiet zum Anhalten gezwungen worden sei,
dass die muslimischen Passagiere die Fahrt im Bus hätten fortsetzen dürfen, die Christen aber ermahnt worden seien, nicht zu fliehen,
dass die Christen und er selber dann aufgefordert worden seien, sich im Buschgelände hinzusetzen, worauf sie aus einem Benzinkanister mit Benzin bespritzt und in Brand gesteckt worden seien,
dass er in dieser Phase nur "Feuer, Feuer, Feuer" geschrien, sich zu löschen versucht und bald einmal das Bewusstsein verloren habe,
dass er irgendwann im November 2011 in einem unbekannten Spital an einem unbekannten Ort in Spanien aus seiner Bewusstlosigkeit erwacht und von Verbrennungsverletzungen gezeichnet gewesen sei, worauf er sogleich respektive einen Monat später aus dem Spital geflüchtet sei, unter anderem weil er die Spitalrechnung nicht hätte bezahlen können,
dass er sich nach Madrid begeben und dort einen Lastwagenfahrer getroffen habe, von dem er in die Schweiz mitgenommen worden sei,
dass er nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen sei, nie mit staatlichen Stellen oder Privatpersonen, Gruppierungen, Parteien oder Organisationen Probleme gehabt habe und keiner politischen Gruppe angehört habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 aufforderte, seine Verbrennungen durch einen Spezialisten untersuchen zu lassen und ihn von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden,
dass am 21. Dezember 2012 beim BFM zwei Arztberichte vom 11. und 19. Dezember 2012 und die Entbindungserklärung eintrafen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer von ihm in deutscher Sprache ergänzten englischen Formularbeschwerde und unter Beilegung von drei Farbfotos und einer Kopie der angefochtenen Verfügung am 1. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass ferner die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die unterschriebene Beschwerdeschrift aus einem englischen Beschwerdeformular besteht, in welchem die vorgedruckten Rechtsbegehren unverändert geblieben sind, sowie einer handschriftlichen Begründung in deutscher Sprache, angereichert mit einigen englischen Wörtern,
dass die Fürsorgebestätigung (vgl. S. 7 der Beschwerde) fehlte,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden grundsätzlich auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass aber aus prozessökonomischen Gründen zufolge der Verständlich- und Lesbarkeit des vorgedruckten und des handschriftlichen Textes auf Einholung einer Übersetzung und wegen prozessualer Aussichtslosigkeit (vgl. nachfolgend) auf eine Fürsorgebestätigung verzichtet wird,
dass somit eine rechtsgenügende Beschwerde vorliegt, weshalb eine Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist,
dass auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde - unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, was dann der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zentrale Asylangaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft bezeichnet und deshalb seine Brandverletzungen als nicht mit den von ihm geschilderten Ereignissen vom 4. November 2011 in Verbindung stehend erkannt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift seine Asylangaben im Wesentlichen bestätigt, aber durch die Behauptung ergänzt hat, er habe im nördlichen Teil Nigerias gewohnt und habe als Christ in Nigeria keine Rechte, keine Sicherheit und so weiter, zumal er elternlos sei,
dass er wegen der im Heimatland herrschenden gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Muslimen und den Christen nicht nach Nigeria zurückkehren könne, weil er ansonsten sein Leben riskiere, zumal Muslime Kirchen angegriffen und viele Menschen getötet hätten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Pflegefamilie in Lagos, bei der er seit dem vierten oder fünften Lebensalter bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet hat, nicht überzeugen, zumal er wenig über die Familienmitglieder zu berichten wusste und seltsame Angaben zu ihren Namen machte (A13 S. 2, 4: Sein Pflegevater und Chef heisse "Mr. Chinedu", seine Pflegemutter habe man "Madame" und die drei Kinder "Kinder des Chefs" genannt),
dass zentrale Aussagen des Beschwerdeführers zur Reisevorbereitung, zum Zweck der Fahrt nach C._______ (Besuch der Mutter [A7 S. 8, A13 S. 6] oder Suche nach ihr [A13 S. 5]), zum Datum dieser Reise (etwa der 4. November 2011) und zur eigenen Verwandtschaft (A7 S. 5, A13 S. 2: er kenne keine Verwandte) widersprüchlich, unstimmig und unbestimmt ausgefallen sind,
dass er sich namentlich bezüglich einer vorgängigen Kontaktnahme mit seiner Mutter (Zeitpunkt, Art der Kommunikation), über die Entwicklung und die Umstände der Annäherung, über die Beziehung zur Mutter vor dem Antritt seiner Reise nach C._______ widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geäussert hat, ihre telefonische oder briefliche Erreichbarkeit und ihre Adresse nicht nennen oder beschreiben konnte (A7 S. 4 f., A13 S. 2 f. und 12 f.) beziehungsweise davon sprach, er sei auf der Suche nach der Mutter gewesen (A13 S. 5), um dann in der Beschwerde im Gegensatz zu den ursprünglichen Aussagen zu behaupten, er habe selber in den nördlichen Regionen Nigerias gewohnt (vgl. Beschwerde S. 5) und habe keine Mutter respektive keine Eltern in Nigeria (Beschwerde S. 3),
dass auch seine Angaben zu den Vorfällen vom 4. November 2011, zu den Umständen der Reise nach Spanien, zum Spitalaufenthalt in Spanien und zur Reise in die Schweiz äusserst vage, widersprüchlich, lebensfremd und unrealistisch ausgefallen sind, und er auf spezifische Nachfragen nur mit weiteren vagen Antworten oder Ausflüchten reagiert hat,
dass damit seine Vorbringen vollumfänglich unglaubhaft sind,
dass indes die Arztberichte vom 11. und 19. Dezember 2012 und die drei Fotos belegen, dass der Beschwerdeführer Verbrennungen erlitten hat und multiple Narbenkontrakturen am ganzen Körper, eine Beugekontraktur des Kleinfingers rechts, eine kontrakte Narbe im Bereich der Achillessehne links mit dadurch bedingter leichter Spitzfussstellung und eine operative Korrektur im Bereich der linken Kniekehle aufweist,
dass aufgrund der obigen Feststellungen jedoch offensichtlich ist, dass die Verbrennung und die anderen ärztlich erkannten körperlichen Besonderheiten andere Entstehungsgründe gehabt haben müssen als die vom Beschwerdeführer behaupteten,
dass keine Anhaltspunkte in den Akten oder in den eingereichten Beweismitteln bestehen, wonach der Beschwerdeführer in Nigeria, einem riesigen Land, einer Bevölkerung von rund 150 Millionen und einem Anteil von Christen von rund 40%, aus religiösen Gründen verfolgt worden ist oder in der Zukunft eine solche Verfolgung befürchten muss,
dass somit das Asylgesuch vom BFM zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung erlittener und mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung abgelehnt worden ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Aufenthaltskanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass von der nigerianischen Nationalität des papierlosen Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass namentlich die ärztlichen Berichte keine Umstände aufzuzeigen vermögen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Praxis ersichtlich sind (vgl. EGMR, N. gegen Grossbritannien, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Äusserung, lieber in der Schweiz zu sterben als nach Nigeria zurückzukehren (Beschwerde S. 5), möglicherweise auf psychische Probleme hinweisen will, was aber vor dem Hintergrund der ärztlichen Berichte nicht geeignet ist, eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung i.S. der EGMR-Praxis zu suizidalen Personen zu belegen, zumal keine akute Suizidalität vorliegt (vgl. Arztberichte vom 11. und 19. Dezember 2012) und es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen würde, einer allfälligen Suizidgefahr angemessen zu begegnen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragan et al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Verfahren Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.),
dass sich somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der Nichteinreichung von Reisepapieren, der offensichtlich konstruierten Reisemodalitäten und der unglaubhaften Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu seiner persönlichen individuellen Situation in Nigeria unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, namentlich bezüglich seiner angeblichen Verwandt- und Bekanntschaften, der eigenen Wohngegend und -situation, seinen finanziellen Verhältnissen, seiner Ausbildung und seiner beruflichen Chancen,
dass dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft auch erkennbar ist an seiner anfänglichen (und später zurückgezogenen [A7 S. 3]) Behauptung seiner Unmündigkeit, und er nicht hat erklären wollen, weshalb er die deutsche Sprache zu verstehen in der Lage ist (A7 S. 10),
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen, und davon auszugehen ist, dass er über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt,
dass der mündige und berufstätig gewesene Beschwerdeführer sich in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befindet und die geringen Beeinträchtigungen (eingeschränkte Greiffunktion wegen Beugekontraktur des kleinen Fingers der rechten Hand und die leichte Spitzfussstellung) ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland nicht erschweren werden,
dass die Empfehlung des behandelnden Arzt in der Schweiz zu operativen Eingriffe zur Herstellung einer optimalen Beweglichkeit (Verbesserungen der Greiffunktion und der Gehfähigkeit) nichts daran ändert, sind doch die erkannten Einschränkungen zu gering, als dass sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berühren könnten, zumal in Nigeria gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur Verfügung stehen,
dass damit keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers besteht, kein zwingender Grund für eine Behandlung in der Schweiz gegeben ist, nichts gegen eine Nachbehandlung der Verletzungsfolgen oder einen operativen Eingriff in Nigeria spricht und der Beschwerdeführer offenbar reise- und transportfähig ist,
dass somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, und demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass der im Formularteil der Beschwerdeschrift aufgeführte Antrag, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden zu unterlassen und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren, mit der Urteilsfällung hinfällig wird und mangels Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auch nie Anlass für eine entsprechende vorsorgliche Massnahme bestanden hat,
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung beantragt, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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