Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5387/2011
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (...).
A. Der aus B._______ stammende, ledige Beschwerdeführer stellte am 5. März 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch Marinesoldaten infolge Demonstrationsteilnahmen, seinem deshalb erfolgten Wegzug ins Vanni-Gebiet und dort erfolgten Aufforderungen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zur Teilnahme am bewaffneten Kampf gegen die Regierung.
Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2009 und der Begründung ab, dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Begründung verwies es auf die seit Mai 2009 deutlich entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und die - gebietsweise zu differenzierende - Verbesserung der Lebensbedingungen auch im Norden und Osten des Landes, wobei insbesondere auf der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden Halbinsel von Jaffna ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche; aus den Akten gingen auch keine individuellen Rückkehrhindernisse hervor. Zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Frist, sich dazu schriftlich zu äussern.
In seiner fristgerechten Stellungnahme vom 18. August 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die Ländereinschätzung des BFM angesichts der bei der Niederschlagung der LTTE begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der nach wie vor in Kraft stehenden Ausnahmegesetze und der nachweislichen Fälle von "Verschwindenlassen" und "Killings" für falsch erachte. Speziell für Tamilen aus dem Norden mit Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und aufgrund drohender menschenrechtswidriger Behandlung unzulässig. Er stamme aus dem Norden und sei dort aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen von der srilankischen Marine verfolgt und zur Flucht in den Mullaitivu-Distrikt gezwungen worden, wo seine Familienangehörigen nach wie vor in einem Flüchtlingslager lebten. Die Fahndung nach ihm sei auch heute noch aktuell und lasse, unter Mitberücksichtigung seiner Unterstützungsleistungen für die LTTE, einen Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erscheinen. Zu beachten seien gleichsam seine fehlende Berufsausbildung, die mangelnden Singhalesisch- und Englischkenntnisse, das ausserhalb der Nord- und Ostprovinz nicht existente verwandtschaftliche Beziehungsnetz, der Umstand des in einer Armee-Sperrzone befindlichen und somit nicht verfügbaren Familienbesitzes, seine angeschlagene Gesundheit ([...]) sowie seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer auf seine regierungskritische Haltung gegenüber den heimatlichen Behörden und Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz aufmerksam. Als Beweismittel reichte er nebst der Kopie einer Todesurkunde seines Grossvaters einen ärztlichen Bericht vom (...) August 2011 zu den Akten, gemäss welchem er anamnetisch mit der "abgelehnten Aufenthaltsbewilligung" zusammenhängende gesundheitliche Probleme habe, die diagnostisch eine "wenig beurteilbare Gesamtsituation" darstellten.
C. Mit Verfügung vom 29. August 2011 - eröffnet am 31. August 2011 - hob das BFM die am 14. September 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife beim Beschwerdeführer nicht, weil dieser gemäss rechtskräftigem Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich, da keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme die im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe erneut geltend mache, könne auf die Ausführungen im Entscheid vom 14. September 2009 verwiesen werden. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage sei festzuhalten, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei heute beinahe im ganzen Lande gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen; der Beschwerdeführer stamme aber aus dem Jaffna-Distrikt. Aus den Akten ergäben sich konkret keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine Eltern, drei Geschwister und zwei Tanten lebten in B._______, wogegen die Behauptung ihres Aufenthaltes in einem Flüchtlingslager im Mullaitivu-Distrikt angesichts der als unglaubhaft erkannten Asylvorbringen zu bezweifeln sei. Weitere Verwandte lebten in C._______ und in D._______, und es dürfe von weiteren Bezugspersonen ausgegangen werden, an die er sich in einer Anfangsphase wenden könne. Sein aktuelles Alter, die relativ kurze Landesabwesenheit, die solide (...) Schulbildung und seine Arbeitserfahrung im (...) und im (...) böten günstige Reintegrations- und Existenzgrundlagen. Die in der Stellungnahme gezeichnete Situation für Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas entspreche keineswegs den Tatsachen. Der eingereichte Arztbericht führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, zumal mit einem bevorstehenden Wegweisungsvollzug in Zusammenhang stehende psychische Probleme eine häufig zu beobachtende Reaktion darstellten und die Vollzugsbehörden gesundheitlichen Problemen im Rahmen der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung tragen könnten. Unter Bezugnahme auf die behaupteten regierungskritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hält das BFM fest, dass diese einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden, zumal sie weder substanziiert dargelegt noch belegt seien. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
D. Mit Eingabe vom 27. September 2011 und Ergänzung vom 24. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung. Zur Begründung bekräftigt er zunächst seine bisher geltend gemachten und nach wie vor aktuellen Verfolgungsgründe, welche er insbesondere mit einer Bestätigung seiner in der Schweiz wohnhaften (...) vom (...) 2011 und der Kopie einer Bestätigung eines srilankischen Priesters unterlegt. Insbesondere hält er am aktuellen Wohnort seiner Familie im Mullaitivu-Distrikt fest. Ebenso bekräftigt er seine Teilnahmen - zum Teil "an vorderster Front" - an regierungskritischen Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz und unterlegt diese mit zahlreichen Fotografien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die srilankischen Sicherheitskräfte Kenntnis von diesen Aktivitäten erhalten hätten und er daher bei einer Rückkehr der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt sei, die für ihn angesichts seiner aktenkundigen (...) Probleme gravierende gesundheitliche Folgen haben könnte. Ferner wiederholt er die in seiner Stellungnahme bei der Vorinstanz erwähnten Unzumutbarkeitsaspekte und Integrationsfortschritte in der Schweiz und seine inzwischen bestehende wirtschaftliche Unabhängigkeit. Der vorinstanzliche Hinweis auf das rechtskräftig festgestellte Nichtbestehen seiner Flüchtlingseigenschaft und die dadurch verwehrte Anwendbarkeit des Non-Refoulements nach Art. 5 AsylG möge zwar formaljuristisch korrekt sein, sei aber deshalb zu relativieren und retrospektiv trotzdem zu überprüfen, weil er - wie viele Landsleute - die Bewilligung F als vermeintlich beständig erachtet habe und deshalb auf eine Beschwerdeerhebung damals verzichtet habe. Gleichwohl zu beachten sei ohnehin das landes- und völkerrechtlich verankerte Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass per Ende August 2011 zwar die Notstandsgesetzgebung aufgehoben worden sei, der Prevention of Terrorism Act (PTA) aber nach wie vor in Kraft stehe und verdächtige Tamilen weiterhin massivem Druck und der Folter unterworfen würden. Zudem begehe die Regierung Menschenrechtsverletzungen und auch künftig müssten Tamilen mit Diskriminierung und Repression rechnen. Eine besondere Risikogruppe stellten dabei Personen dar, die im Verdacht der Verbindung mit den LTTE stünden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei daher für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes bei der gegenwärtigen Lageeinschätzung nach wie vor als unzulässig und unzumutbar einzustufen. Dies treffe auf ihn besonders zu, weil er in seiner Heimat aus den erklärten Vor- und Nachfluchtgründen noch immer verfolgt sei und aufgrund seiner Herkunft, seines Engagements gegen die Marine, seines Untertauchens und seiner Flucht ins Vanni-Gebiet der Verbindung mit den LTTE verdächtigt würde, zumal Rückkehrende aus der Schweiz ohnehin dem Pauschalverdacht der Exilunterstützung der LTTE ausgesetzt seien.
E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest und setzt ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2011 fristgerecht bezahlt.
F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 wurde der Vorinstanz Frist gewährt zur Vernehmlassung.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2012 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung hält es fest, dass die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung infolge des mangels damaliger Beschwerdeerhebung bereits rechtskräftigen Entscheides hierüber eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen würde; die geltend gemachten Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG könnten somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verweist das BFM auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf den Inhalt des zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011.
In seiner Replik vom 11. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. In der Begründung macht er geltend, die Frage der Flüchtlingseigenschaft sei durchaus auch im Rahmen der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges zu prüfen, insbesondere unter dem Aspekt einer durch Art. 3 EMRK und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Bestrafung oder Behandlung. Eine entsprechende Gefahr sei beim Beschwerdeführer durchaus gegeben und habe sich durch die exilpolitische Tätigkeit zusätzlich erhöht. Hinsichtlich der aktuellen Lageeinschätzung betreffend Sri Lanka verweist er auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2012.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Vorab bedarf die Frage nach dem Streitgegenstand einer Klärung. Das BFM hat mit Verfügung vom 14. September 2009 einen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid insbesondere betreffend das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisungsanordnung als solche getroffen (vgl. dort Dispositiv Ziffern 1 bis 3). Die vorliegend angefochtene Verfügung befasst sich einzig mit dem Vollzug der Wegweisung, indem die mit der damaligen Verfügung gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist jenes Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es überhaupt strittig ist. Vorliegend ist offensichtlich das gesamte, durch die angefochtene Verfügung vom 29. August 2011 erfasste Rechtsverhältnis strittig. Der Streitgegenstand kann aber, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, nicht darüber hinaus erweitert (oder qualitativ verändert) werden. Der Beschwerdeführer stellt denn auch korrekterweise keinen formellen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder gar auf Gewährung des Asyls, sondern macht in der Beschwerdebegründung im Hinblick auf die beantragte Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme - somit innerhalb des zulässigen Streitgegenstandes - darauf aufmerksam, dass er aufgrund von Vor- und Nachfluchtgründen verfolgt sei und die gesetzlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dies ist nicht zu beanstanden, da er damit zwar im vorliegenden Verfahren nicht mehr die formelle Flüchtlingseigenschaft erreichen kann, sich mit den gleichen Gründen gegebenenfalls aber berechtigterweise auf Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berufen kann; denn nur Elemente des Dispositivs, nicht jedoch solche des Sachverhalts oder der Erwägungen können in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer jedoch hierzu Gründe anführt, die er bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht und gegen deren anderslautende Würdigung durch die Vorinstanz er sich nicht mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt hat, wird die Beschwerdeinstanz nicht ohne Not eine neue Überprüfung und Würdigung vornehmen; dazu bedürfte es beispielsweise neuer Tatsachen oder Beweismittel analog des Revisionsrechts. Anderseits wird sie sich mit Nachfluchtgründen, die im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ordentlichen Asylverfahrens noch nicht bestanden haben und vorgebracht werden konnten, im vorliegenden Verfahren zu befassen haben, da diese potenziell geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung zu begründen und damit im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes ein Vollzugshindernis zu setzen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
5.1
5.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist in der Verfügung 14. September 2009 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt jedoch nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gelangt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung und es besteht hierbei kein Raum, diese Erkenntnis anders als formaljuristisch zu interpretieren, wie dies vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angeregt wird. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtsmittelschrift seine im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgungslage wiederholt, ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass diese im ergangenen Asylentscheid als unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die betreffenden Erwägungen mittels Ergreifung der dagegen zur Verfügung gestandenen Beschwerdemöglichkeit bestritten worden wären; es kann somit auf diese Erwägungen verwiesen werden. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, sie einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere ist der Forderung des Beschwerdeführers, wonach der vor-instanzliche Hinweis auf das rechtskräftig festgestellte Nichtbestehen seiner Flüchtlingseigenschaft angesichts der vermuteten Beständigkeit der F-Bewilligung und deshalb unterlassenen Beschwerdeführung zu relativieren und retrospektiv doch noch einmal zu überprüfen sei, keine Folge zu leisten. Dabei ist festzustellen, dass die Umschreibung der F-Regelung mit "vorläufige Aufnahme" selbst für einen juristischen Laien den Anschein der zeitlichen Beständigkeit in weite Ferne rücken lassen muss. Auch die zur Stützung der Vorfluchtgründe nunmehr nachgereichten Beweismittel (Bestätigung der [...] vom [...] 2011 und Kopie einer Bestätigung eines srilankischen Priesters) vermögen offensichtlich keine neue Sichtweise zu begründen: Die Bestätigung der (...) deckt sich inhaltlich nicht mit den Sachverhaltsvorgaben gemäss Asylgesuch und gemäss Stellungnahme vom 18. August 2011 (z. B. Zeitpunkt Kontaktabbruch mit Familienangehörigen, Zeitpunkt und Beteiligte an der innerstaatlichen Flucht aus dem Distrikt Jaffna). Die Bestätigung des Priesters liegt sodann nur in Form einer Kopie vor. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der hinduistische Beschwerdeführer einen christlichen Priester aus seiner Heimat und gerade jetzt (und nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren) um eine Bestätigung betreffend seine Gefährdungslage anfragt. Auch bei diesem Dokument erstaunt überdies in sachverhaltlicher Hinsicht die bestätigte Ursache der Gefährdung, zumal der Beschwerdeführer bis heute nie ein "active involvement in the rape and murder case (...)" geltend gemacht hat, sondern bloss seine Teilnahme an Demonstrationen gegen die von Marinesoldaten begangene Tat. Auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermag keine konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich zu gewärtigender menschenrechtswidriger Handlungen - insbesondere Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung - zu begründen: Das Profil des Beschwerdeführers als exponierter LTTE-Unterstützer und -Aktivist, der bei der Rückkehr nach Sri Lanka umgehend verhaftet und gefoltert würde, ist offensichtlich überzeichnet. Die Fotografien belegen einzig die Teilnahme des Beschwerdeführers an wenigen regierungskritischen Kundgebungen mit einer Vielzahl von Teilnehmern in einem begrenzten Zeitraum und mit einer Exponiertheit, die sich offensichtlich in der Eigenschaft als einer von vielen (...) erschöpft. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass er dadurch das besondere Augenmerk des sri-lankischen Geheimdienstes auf sich gezogen hätte und darüber hinaus die Qualität eines lohnenden Verfolgungsobjektes abgeben würde, in welcher Eigenschaft er bei der Rückkehr in die Heimat sogleich seine Inhaftierung und Folterung zu gewärtigen hätte. Dabei ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass er gemäss den Erkenntnissen im ordentlichen Asylverfahren keine Vorbelastung im Sinne einer LTTE-Mitgliedschaft oder zumindest eines aktiven LTTE-Unterstützers aufweist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer besonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zusammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls davon aus, dass Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder von den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden, zu einer Risikogruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen - wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien, aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Die Frage, ob eine Person einer konkreten Risikogruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Umstand zu ziehen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47 E. 11.1.2 S. 602 f.). Solche Risikofaktoren weist der Beschwerdeführer indessen wie gesehen nicht auf und es ist festzustellen, dass keine gewichtigen Indizien ersichtlich sind, die darauf schliessen lassen, er würde den sri-lankischen Behörden in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen, wodurch für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und die in diesem Zusammenhang erwähnten Berichte nichts zu ändern.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
5.2.2 Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert. So hat sich insbesondere die Situation in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, mithin jener Region, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war und in welcher sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 511 ff.), herrscht heute in der Nordprovinz keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich auch in individueller Hinsicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 S. 511), während für aus der Nordprovinz stammende Personen, deren letzter Aufenthalt längere Zeit zurückliegt, die Rückkehr zumutbar ist, wenn sie dort über ein tragfähigen Beziehungsnetz sowie über konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An dieser nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka und die dabei erwähnten Berichte, inklusive jener der SFH vom 15. November 2012, nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka zwei Monate vor Beendigung des Bürgerkrieges verlassen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse im ordentlichen Asylverfahren sind erhebliche Zweifel am Wegzug der Familienangehörigen aus dem Jaffna-Distrikt angebracht und es ist davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort nach wie vor über ein durchaus bestehendes soziales Beziehungsnetz in Form von zahlreichen Angehören, Verwandten und Bekannten verfügt, womit auch Unterkunftsmöglichkeiten bestehen dürften, selbst wenn der angeblich in einer Sperrzone gelegene Familienimmobilienbesitz wider Erwarten noch nicht wieder zugänglich sein sollte. Mit der Vorinstanz gleichsam zu berücksichtigen sind die überdurchschnittliche Schulbildung und die mehrjährigen Erfahrungen als (...) und in der (...) sowohl in Sri Lanka als auch in der Schweiz. Nebst hierzulande erworbenen finanziellen Mitteln wird er - bei Bedarf - zumindest in einer Anfangsphase auch auf Unterstützungsleistungen durch seine (...) zurückgreifen können. Seine rund vierjährige Landesabwesenheit könnte zwar gewisse Reintegrationsschwierigkeiten mit sich bringen; eine eigentlichen Entwurzelung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die Voraussetzungen für den Wiederaufbau einer Existenz sind aufgrund der gesamten Aktenlage, seines Alters ([...] Jahre) und des Umstandes, dass er nicht zugleich für eine eigene Familie Verantwortung zu tragen hat, als günstig zu beurteilen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten bestünde zudem die Möglichkeit, beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Das Gericht erkennt im Weiteren auch keine Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Art. Zwar macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. August 2011 und in der Beschwerdeschrift vom 27. September 2011 (...) Probleme als vollzugshindernden Umstand geltend. Dabei ist jedoch festzustellen, dass der hierzu als einziges Beweismittel vorgelegte Arztbericht (vgl. Akte A22) auf einer (...) nach Einräumung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stattgefundenen Kurzkonsultation vom (...) 2011 beruht und in der Diagnose bloss von einer wenig beurteilbaren, in Zusammenhang mit der "abgelehnten Aufenthaltsbewilligung" stehenden Gesamtsituation und der vagen Möglichkeit einer (...) Komponente spricht. Ein Vollzugshindernis kann darin eindeutig nicht erblickt werden. Der seit (...) Jahren in der Schweiz ununterbrochen erwerbstätige Beschwerdeführer hat denn auch offenbar keine weiteren Behandlungen in Anspruch genommen. Insbesondere wurden in der Replik vom 11. Januar 2013 keinerlei Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Art mehr erwähnt. Vor diesem Hintergrund und angesichts fehlender Vulnerabilitätsmerkmale ist übereinstimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass gemäss Praxis nicht schon deshalb eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, weil der Ausländer sich im Falle der Rückkehr mit wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sieht, von denen - wie vorliegend - auch weite Teile der ansässigen Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sind (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine fortgeschrittene Integration und seine Fürsorgeunabhängigkeit und wirtschaftliche Eigenständigkeit in der Schweiz aufmerksam macht, ist festzuhalten, dass ein solcher Umstand bei der Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage im Rahmen der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges nicht berücksichtigt werden kann. Vielmehr ist es nach geltendem Recht den Kantonen vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihnen nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung unbestrittenermassen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 29. August 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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