Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 18.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5408/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, wohnhaft im Sudan, vertreten durch Frau Magda Burkhard, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben ans BFM vom 9. März 2011 unter Vorlage einer durch den Bruder der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht für letztere beim BFM ein Asyl- und Einreisegesuch einreichte, dieses mit zwei Kopien von Schulbestätigungen versah, und das BFM darum ersuchte, ihre Eingabe an die Schweizerische Vertretung in Libyen (damaliger Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin) weiterzuleiten,
dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 7. April 2011 mitteilte, die Schweizerische Vertretung in Libyen sei am 27. Februar 2011 geschlossen worden, weshalb das Auslandgesuch derzeit nicht weiterbehandelt werden könne,
dass das BFM die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 8. Mai 2012 aufforderte, ihr fortbestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens kundzutun, eine persönliche Vollmacht der gesuchstellenden Person einzureichen, den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekanntzugeben sowie das Gesuch zu aktualisieren und mit allfälligen Beweismitteln und Identitätspapieren zu versehen,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. Mai 2012 ein anhaltendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens kundtat und gleichzeitig um Fristerstreckung für die Vornahme der oben erwähnten Rechtshandlungen ersuchte,
dass sie zudem mitteilte, die Beschwerdeführerin halte sich gegenwärtig nicht mehr in Libyen, sondern in Khartum (Sudan) auf,
dass das BFM das Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 guthiess und der Rechtsvertreterin eine neue Frist bis zum 30. Juni 2012 einräumte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. Mai 2012 die verlangte Vollmacht, ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin in Tigrinisch samt englischer Übersetzung sowie Fotos einreichte,
dass sie sodann geltend machte, die Beschwerdeführerin verfüge weder über eine Identitätskarte noch über eine Geburtsurkunde,
dass sie auch keinen UNHCR-Flüchtlingsausweis besitze und es ihr nicht zumutbar sei, nach Shegerab (in ein sudanesisches Flüchtlingslager) zu gehen, um sich dort registrieren zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin in Khartum unter sehr schweren Bedingungen lebe und nur dank ihres in der Schweiz lebenden Bruders überleben könne,
dass die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die schwierige Situation der Beschwerdeführerin weiter darum ersuchte, das seit über einem Jahr hängige Gesuch sei beförderlich zu behandeln und ihre Eingaben seien nach Khartum weiterzuleiten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem mehrseitigen Schreiben vom 21. Mai 2012 ihren schulischen Werdegang, ihren Ausreisegrund und die Umstände der verschiedenen Aufenthalte in Äthiopien, in Libyen und im Sudan beschrieb,
dass sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus Eritrea geltend machte, sie habe den anstehenden Militärdienst nicht leisten wollen, weshalb sie im Jahre (...) nach Äthiopien gegangen sei,
dass die Rechtsvertreterin das BFM mit Schreiben vom 3. Juli 2012 und vom 6. August 2012 unter erneutem Hinweis auf die schwierigen Lebensbedingungen in Khartum und den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle, nochmals um prioritäre Behandlung des Gesuches ersuchte,
dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. August 2012 mitteilte, aufgrund des begrenzten Personalbestandes und der fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sei die Vertretung vor Ort nicht zur persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin in der Lage,
dass das BFM der Rechtsvertreterin stattdessen einen umfangreichen Fragekatalog zur Weiterleitung und Beantwortung übersandte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. August 2012 dem BFM die entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin sowie ein Foto und Schulzeugnisse im Original zustellte,
dass den Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, dass diese nach ihrer Ausreise aus Eritrea während (...) Jahren in Äthiopien gelebt und teilweise auch gearbeitet hat,
dass sie sich im Jahre (...) in den Sudan begeben habe, wo sie fortan für ein paar Monate in Khartum gewohnt habe,
dass sie dann beschlossen habe, sich nach Libyen zu begeben, wo sie in der Folgezeit mehrmals vergeblich dafür bezahlt habe, dass sie auf dem Seeweg nach Italien gebracht würde,
dass sie sowohl in Äthiopien als auch in Libyen wegen illegaler Ausreise beziehungsweise illegalem Aufenthalt festgenommen und während ein paar Monaten inhaftiert worden sei,
dass sie nach dem Gewaltausbruch in Libyen mit einem Geschäftsmann in den Grossraum Khartum zurückgekehrt sei, dieser sie aber während Monaten eingesperrt und sexuell missbraucht habe,
dass sie von dieser Zeit beträchtliche seelische Narben davongetragen habe,
dass sie sich im November 2011 aus dessen Wohnung habe befreien können, ins Zentrum Khartums gezogen sei und seither dort in einem Mietshaus zusammen mit (...) weiteren Frauen lebe,
dass für ihren Lebensunterhalt ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder aufkomme,
dass das BFM mit Entscheid vom 14. September 2012 das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Asylgewährung der Beschwerdeführerin stehe der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, da es ihr zumutbar sei, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen,
dass die Beschwerdeführerin sich seit April 2011 bereits zum zweiten Mal im Sudan aufhalte und sich nun seit November 2011 in Khartum zusammen mit (...) Frauen eine Wohnung teile,
dass die Lage für die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan zugegebenermassen nicht einfach sei,
dass sich im Sudan aber das UNHCR um die eritreischen Flüchtlinge kümmere und es ihr - sollte ihr der Aufenthalt in Khartum zu riskant sein - zugemutet werden könne, sich an das UNHCR zu wenden, welches die Flüchtlinge registriere, einem Lager zuordne und für deren Versorgung aufkomme,
dass das BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit der Registrierung und Zufluchtnahme beim UNHCR auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwies (vgl. die angefochtene Verfügung S. 4),
dass es weiter erwog, die Beschwerdeführerin verfüge sodann nicht über ein Risikoprofil, welches auf eine konkrete Gefahr der Deportation nach Eritrea schliessen lassen würde (auch hier verwies das BFM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts),
dass die verschiedenen schweren Benachteiligungen im bisherigen Leben der Beschwerdeführerin nicht in Abrede zu stellen seien,
dass aber gleichzeitig festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin seit November 2011 unbehelligt in Khartum lebe, wo eine grosse eritreische Diaspora für in Not geratenen Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass allein eine schwierige ökonomische Lage kein Grund für die Ausstellung einer Einreisebewilligung darstelle,
dass bei Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG sodann in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz mit derjenigen zu anderen Ländern abzuwägen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dieser aber nicht derart gewichtig sei, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 gegen die Verfügung Beschwerde erhob,
dass sie beantragte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung der Asylgründe zu gestatten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung ihrer Eingabe in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass letztgenannte Konstellation vorliegend nicht gegeben ist,
dass sich das Verfahren nach dem AsylG richtet, soweit das VwVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen hat und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
dass von der Gesetzesänderung auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen sind,
dass letztere Möglichkeit fortan nicht mehr gegeben ist, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz ausser Kraft gesetzt wurden,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten sollen,
dass somit für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch das bisherige Recht anzuwenden ist,
dass das vorliegende Asylgesuch zwar nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, dieses indessen praxisgemäss dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129),
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht persönlich durch die Botschaft befragt wurde, der Sachverhalt aber durch die Erhebungen mittels Fragebogen dennoch rechtsgenüglich erstellt werden konnte,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Studium der Akten zum Schluss gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid zu stützen ist, sich die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund angegeben hat, sie sei wegen des anstehenden, zeitlich unbegrenzten Militärdienstes aus Eritrea ausgereist,
dass bei tatsächlicher Refraktion vor dem eritreischen Militärdienst nicht auszuschliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer massiven Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit (...) Jahren ausser Landes aufhält, wobei sie seither in mehreren Ländern geweilt hat,
dass sie sich seit dem Jahr 2011 - wie zuvor bereits einmal im Jahre (...) - ununterbrochen im Sudan aufhält,
dass im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten wurde, die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 VwVG sei an restriktive Voraussetzungen geknüpft, und bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat gelte die Regelvermutung, dass die asylsuchende Person bereits anderweitig Schutz gefunden habe (vgl. angefochtene Verfügung, E.3),
dass weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein Sachverhalt geltend gemacht wurde, welcher diese Regelvermutung vorliegend umzustossen vermöchte,
dass die Beschwerdeführerin für ihren ersten Aufenthalt im Sudan im Jahre (...) keine ihre Sicherheit betreffenden Probleme geltend gemacht hat, sondern den Sudan offenbar primär vom Wunsch getrieben, sich nach Europa zu begeben, verlassen hat,
dass auch hinsichtlich ihres erneuten Aufenthalts in Khartum seit der Flucht aus den Händen ihres kriminellen Reisebegleiters im November 2011 keine konkreten, die Sicherheit betreffenden Vorfälle bekannt sind,
dass die Beschwerdeführerin dort in einer Wohngemeinschaft lebt und von ihrem Bruder in der Schweiz unterstützt wird,
dass die Beschwerdeführerin als gegen einen weiteren Aufenthalt im Sudan sprechenden Grund anführte, sie habe mangels Flüchtlingsstatus stets eine Deportation nach Eritrea zu befürchten, und habe zudem Angst vor einer Entführung, weshalb sie sich nicht in ein Flüchtlingslager begeben wolle,
dass bezüglich der Deportationsbefürchtungen und der Zumutbarkeit einer Registrierung/Unter-Schutz-Stellung unter das UNCHR auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierte Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden kann (vgl. E. 4),
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu keiner anderen Einschätzung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Sudan zu führen vermögen, geht aus den eingereichten Arztzeugnissen doch hervor, dass die Beschwerdeführern diesbezüglich in Behandlung stand,
dass eine weitere ärztliche Versorgung übrigens auch in den Flüchtlingslagern gewährleistet wäre,
dass sodann auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Umstand, wonach die Mitbewohnerinnen aus dem gemeinsam Haus auszuziehen gedächten, zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, da es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls möglich sein dürfte, eine neue Wohngemeinschaft einzugehen,
dass überdies für den Fall des Ausbleibens künftiger privater Hilfe - wie zur Recht bereits vom BFM angeführt - auf die Möglichkeit der Registrierung und Unter-Schutz-Stellung beim UNHCR verwiesen werden kann,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde zitierten Berichte zur Situation der eritreischen Flüchtlinge im Sudan bekannt sind und es nicht verkennt, dass ihre Situation generell schwierig ist,
dass zusammenfassend jedoch nochmals festzuhalten, ist, dass vorliegen keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung (irgendwelcher Art) ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen akut zu befürchten,
dass schliesslich mit dem BFM festzustellen ist, dass auch der geltend gemachte Anknüpfungspunkt zur Schweiz (ein hier wohnhafter Bruder), praxisgemäss nicht dazu zu führen vermag, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht aufzuzeigen vermochte, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren müsse,
dass der Beschwerdeführerin der weitere Verbleib im Sudan nach dem Gesagten zuzumuten ist und ihr die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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