Entscheiddatum: 16.01.2013Publikationsdatum: 25.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5416/2011
Urteil vom 16. Januar 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller,(...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme;Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (...).
I.
A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______/Jaffna stammende Tamilin, gelangte am 9. März 2009 in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ Basel) ein Asylgesuch.
B. Am 12. März 2009 wurde sie zur Person sowie kurz zu ihren Ausreisegründen befragt und am 2. April 2009 fand die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt.
Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei am (...) Oktober 2007 bei einer Strassenkontrolle verhaftet, in ein Armeecamp gebracht und dort verhört, misshandelt und einmal vergewaltigt worden. Am (...) Oktober 2007 habe man sie freigelassen; ihr Identitätsausweis sei im Camp geblieben. Am (...) November 2007 sei sie im Rahmen der ihr auferlegten Meldepflicht zum Camp zurückgegangen, zudem habe sie ihren Identitätsausweis holen wollen; im Camp sei sie wieder vergewaltigt worden. Sie habe einige Tage später eine Ärztin aufgesucht. In diesem Zeitraum habe man ihr Haus durchsucht. Die Soldaten hätten eine Fotografie der Beschwerdeführerin in einer Tanzuniform - ähnlich einer Uniform der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - gefunden. Sie habe sich danach bei Nachbarn versteckt. Nachdem auch dort eine Razzia durchgeführt worden sei, habe sie sich zunächst zu einer Kollegin und am (...) November 2007 mit deren Hilfe nach C._______ begeben, wo sie bei einer Familie gelebt habe. In dieser Zeit habe sie ein Waffentraining der LTTE absolvieren müssen. Am (...) März 2008 sei sie nach D._______ gegangen. Dort habe sie ihren Freund getroffen. Zudem habe sie feststellen müssen, dass sie von den Vergewaltigungen schwanger geworden sei; sie habe das Kind in der Folge im Spital abtreiben lassen. Danach habe sie unter der Identität einer getöteten LTTE-Kämpferin bei einer befreundeten Familie ihres Freundes gelebt. Bei mehreren Razzien der Armee sei sie in der Folge als LTTE-Kämpferin verdächtigt worden, und am (...) November 2008 sei ihr der Identitätsausweis jener getöteten Kämpferin abgenommen worden. Von einem Onkel habe sie erfahren, dass die Armee sie zu Hause suche, die Eltern verschwunden und zwei Kolleginnen der Organisation festgenommen worden seien. Am (...) Dezember 2008 sei sie mit dem Freund mit Hilfe eines Schlepper nach E._______ gereist. Sie hätten dort bis (...) Januar 2009 gewohnt. Am (...) Januar 2009 sei sie allein nach Colombo weitergereist und von dort auf dem Luftweg nach F._______ gelangt. Auf ihrer weiteren Reise (...) sei sie am (...) Januar 2009 an einem unbekannten Ort verhaftet und fünf Tage später nach G._______ gebracht worden, wo sie bis zur Einreise in die Schweiz bei einem Schlepper gelebt habe.
C. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ihre Ausführungen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung aus der Schweiz, wobei deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
Diese Verfügung erwuchs am 14. Juli 2010 unangefochten in Rechtskraft.
II.
D. Mit Schreiben des BFM vom 27. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum Vollzug der Wegweisung zu äussern.
E. In der Stellungnahme vom 10. August 2011 liess die Beschwerdeführerin namentlich ausführen, entgegen der Annahme des Bundesamtes sei die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas nach wie vor prekär, wobei namentlich für rückkehrende Flüchtlinge die Lebensbedingungen katastrophal seien. Der Bürgerkrieg sei zwar zu Ende, doch Tamilinnen und Tamilen seien vor gewalttätigen Übergriffen seitens der Armee, der Polizei und paramilitärischen Gruppierungen grundsätzlich nicht geschützt. Solange die Militarisierung fortgesetzt werde und Menschenrechtsverletzungen ungeahndet blieben, herrsche für Tamilinnen und Tamilen eine Situation, in der sie staatlicher wie nicht-staatlicher Gewalt ausgeliefert seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Vergangenheit nach wie vor schreckliche Angst vor der sri-lankischen Armee und den paramilitärischen Gruppen. Ihre Wegweisung in den Norden Sri Lankas wäre somit bereits aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar.
Ausserdem gebe es weitere Gründe, die der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entgegenstünden. Die Familie der Beschwerdeführerin habe ihre Liebesbeziehung zu ihrem Freund nie akzeptiert, weshalb der Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern völlig abgebrochen sei. Sie wisse aktuell nicht, wer von der Familie überhaupt noch am Leben sei und wo diese gegebenenfalls leben würde. Ungeachtet dessen könnte sie von dieser Seite keine Hilfe erwarten; sie müsste sich völlig allein durchschlagen und zudem mit gesellschaftlicher Ächtung kämpfen. Von ihrem Freund habe sie seit dessen Verschleppung nichts mehr gehört; das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) habe ihn ebenfalls nicht ausfindig machen können. Eine Rückweisung sei für sie als alleinstehende Frau nicht zumutbar.
F. Am 25. August 2011 - eröffnet am 30. August 2011 - verfügte das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
G. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf eine Kostenbevorschussung beantragt.
H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 verfügte der Instruktionsrichter, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung forderte er die Beschwerdeführerin auf, ihre Mittellosigkeit innert Frist zu belegen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Oktober 2011 fristgerecht eine Unterstützungsbescheinigung zu den Akten.
I. Am 30. November 2011 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der Beschwerdeschrift der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein.
J. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht.
K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 (recte: 2012) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht aus der Zeitschrift "Südasien", Ausgabe 4/2011, zu den Akten reichen und auf einen online abrufbaren, kürzlich erschienenen Bericht der International Crisis Group "Sri Lanka: Women's Insecurity in the North and East" vom 20. Dezember 2011 hinweisen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
3.3 Das BFM verweist zur Begründung seiner Aufhebungsverfügung vom 25. August 2011 auf die Unglaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Asylgründe und führt aus, die Beschwerdeführerin stamme aus der Region Jaffna, bezüglich welcher der Vollzug von Wegweisungen angesichts der Beendigung der Kriegshandlungen in Sri Lanka nun wieder als zumutbar zu qualifizieren sei. Sie verfüge in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz: Ihre Eltern und eine Schwester würden nach wie vor in Jaffna leben. Sie sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gelangt, weshalb sie angesichts der vergleichsweise kurzen Landesabwesenheit in der Lage sein sollte, sich in Sri Lanka zu reintegrieren, zumal sie übereinen soliden Schulabschluss und Arbeitserfahrung im Heimatland verfüge.
Soweit sie neu behaupte, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu können, weil aufgrund einer nicht gebilligten Liebesbeziehung der Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen sei, seien diese Ausführungen aufgrund der vorliegenden Akten als Schutzbehauptung zu werten und nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin neben der Familie auf weitere Beziehungsnetze zurückgreifen. So habe sie bei einer Organisation gearbeitet, welche sich in B._______ für Frauenanliegen einsetze. Sie habe dabei die Funktion eines "Coaches" für die hilfesuchenden Frauen ausgeübt. Im Anschluss daran habe sie sich selbständig eine wirtschaftliche Grundlage geschaffen, indem sie (...) habe. Darüber hinaus verfüge sie über viele weitere Kontakte, Beziehungen und Freunde in Sri Lanka, wie beispielsweise die Leiterin der Frauenorganisation, die ihr auch später geholfen habe, und das befreundete Ehepaar in H._______, bei dem sie vor der Ausreise während neun Monaten gelebt habe.
Insgesamt werde der Vollzug der Wegweisung daher im aktuellen Zeitpunkt als zumutbar beurteilt.
3.4 In ihrem Rechtsmittel vom 30. Dezember 2011 macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, sie habe im Heimatland bereits asylrelevante Verfolgung erlitten und sei zudem von der LTTE zwangsrekrutiert worden.
Sie habe ausserdem keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie, da diese ihre Liebesbeziehung nie akzeptiert habe. Sie wisse derzeit nicht, wer von ihrer Familie noch lebe; ungeachtet dessen könnte sie als verstossene Frau von dieser Seite keine Hilfe erwarten. Zu den Grossmüttern habe sie auch keinen Kontakt mehr. Sie nehme an, diese hätten nach dem Abbruch des Kontaktes durch ihre Eltern und Geschwister ihrerseits kein Interesse mehr an einer Kontaktnahme mit ihr respektive sei ihnen dies vermutlich untersagt worden. Ebenso pflege sie keinen Kontakt mehr zu ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen in jener Frauenhilfsorganisation, sie wisse nicht, ob diese überhaupt noch existiere. Von ihrem Freund fehle jede Spur, selbst das IKRK habe ihn bislang nicht ausfindig machen können. Der Kontakt zur Familie ihres Mannes respektive Freundes sei ebenfalls abgebrochen.
In ihrer Eingabe vom 6. Januar 2011 liess die Beschwerdeführerin weiter auf einen Bericht hinweisen, der insbesondere vom Schicksal alleinstehender Frauen im Norden Sri Lankas berichte. Diese seien von der Gesellschaft ausgeschlossen und sexuellen Übergriffen - sowohl seitens der Soldaten als auch der Angehörigen der tamilischen Gemeinschaft - ausgesetzt. Es gebe keine professionelle Hilfe, und viele Frauen seien gezwungen sexuelle Beziehungen einzugehen oder sich zu prostituieren. Diese äusserst prekäre Situation der Frauen im Norden Sri Lankas sei im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen.
4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Aufhebungsverfahren auf ihre ursprünglich geltend gemachten Asylgründe verweist, ist Folgendes festzuhalten: Das Vorbringen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin wurde vom BFM im Asylverfahren geprüft. In der Verfügung vom 11. Juni 2010 wurde ausführlich dargelegt, dass und weshalb die Asylgründe unglaubhaft sind. Gleichzeitig wurde zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln - namentlich zum Suchantrag beim Schweizerischen Roten Kreuz und zur Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka - festgestellt, es handle sich hier um Anzeigen der Familie, welche jedoch nicht belegen würden, dass der Freund wirklich entführt worden sei; dieser Sachverhalt sei von diesen Institutionen offensichtlich nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, diese (asylrechtliche) Verfügung anzufechten. Soweit sie im vorliegenden Verfahren nun wieder auf ihre angebliche erlittene Vorverfolgung verweist, ist hierauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
4.3 Was den Einwand betrifft, namentlich ihre Eltern und Geschwister hätten den Kontakt zu ihr vollends abgebrochen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese im Rahmen der Stellungnahme 10. August 2011 vorgebrachten und in der vorliegenden Beschwerdeschrift wiederholten Argumente in dieser Form in den Akten keine Stütze finden. Vielmehr fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die besagte Liebesbeziehung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit 2004 und damit bereits fünf Jahre vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestanden haben soll, wobei sie im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht erwähnte, deswegen mit ihrer Familie Probleme gehabt zu haben. Dass das Verhältnis zu den Eltern kaum im nun geltend gemachten Sinn zerrüttet sein kann, ist beispielsweise ihren Angaben zu entnehmen, wonach die Eltern sich anlässlich ihrer (angeblichen) Festnahme im Herbst 2007 um sie gekümmert hätten und sie nach der Freilassung zu ihnen heimgekehrt sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. April 2009 S. 16 und 20). Konkrete Hinweise auf ein "gestörtes Verhältnis" der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie (vgl. Beschwerde S. 20) sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen.
4.4
4.4.1 Bezüglich des behaupteten Verschwindens des Freundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder dem als Beweismittel eingereichten Suchantrag noch der Formularbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka zu entnehmen wäre, dass diese Organisationen den ihnen angezeigten Sachverhalt in irgendeiner Form überprüft und bestätigt hätten.
4.4.2 Beim Zeitungsartikel - dessen Publikationsdatum nicht mit Sicherheit feststeht, weil davon nur "...08-2009" zu lesen ist - wird der Name des angeblichen Partners mit "I._______" (Hervorhebungen durch das Gericht) angegeben, während im Suchantrag (sowie einer Eingabe an das BFM vom 31. März 2010) von "J._______" die Rede ist und die Beschwerdeführerin den Namen ihres Freundes bei der Befragung vom 2. April 2009, im Wesentlichen übereinstimmend, mit " K._______" angegeben hatte (vgl. Protokoll S. 5, Antwort auf F28). Das BFM hatte in seiner Verfügung vom 11. Juni 2010 diesem Artikel jeden Beweiswert abgesprochen, weil auch darin letztlich nur die Angaben von Angehörigen wiedergegeben würden und solche Zeitungsberichte im Übrigen in Sri Lanka leicht käuflich erworben werden könnten (vgl. Verfügung S. 5). Es ist nochmals daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, diesen Asylentscheid anzufechten.
4.4.3 Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht zumindest von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz im weiteren Sinn ausgegangen, zumal die Beschwerdeführerin neben der Kernfamilie zahlreiche weitere Verwandte erwähnt hatte, die in ihrer Herkunftsregion leben würden (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. April 2009 S. 5 f.; Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Der Aufenthaltsort der Eltern und des Freundes braucht unter diesen Umständen nicht weiter abgeklärt zu werden.
4.5 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
4.6 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder der FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht, ist zunächst auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist (vgl. insbesondere BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
4.6.1 Entsprechend den Richtlinien des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie den Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Verbindungen zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Dabei ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
4.6.2 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin in Würdigung des vorliegend massgeblichen Sachverhalts nach Auffassung des Gerichts keine konkrete Gefährdung zu befürchten: Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte - oder ein konkretes Gefährdungsprofil - sind den Akten nicht zu entnehmen.
4.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.1 In der Nordprovinz Sri Lankas - mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets - herrscht heute gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht mehr generell unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
5.2 Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus Jaffna, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat und viele ihrer Verwandten leben.
5.3 Mit Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien kann im Wesentlichen ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten und angesprochenen Berichten ist festzuhalten, dass diese allgemein die Situation der Tamilen und Tamilinnen und dabei auch die Lage alleinstehender Frauen ohne familiäres Umfeld beschreiben. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber, wie oben ausgeführt, in einer vergleichsweise besseren Situation, darf doch aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und bei ihrer Rückkehr mit dem Beistand ihrer Verwandten rechnen kann.
Sodann hat das BFM zu Recht festgestellt, dass sie über weitere soziale Kontakte verfügt, die ihr mindestens anfänglich ebenfalls behilflich sein könnten. Soweit die Beschwerdeführerin hier vorbringt, eine erneute Kontaktnahme seitens der besagten Frauenhilfsorganisation sei realistischerweise nicht zu erwarten, da diese aufgrund der Vergangenheit der Beschwerdeführerin Repressalien befürchten würden, überzeugt dieser Einwand angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht. Vielmehr ist - auch angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, diese Frauenhilfsorganisation werde von ausländischen Organisationen unterstützt (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. April 2009 S. 13) - anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dort wieder Beschäftigung finden könnte.
Die Beschwerdeführerin ist sodann als ledige Frau ohne familiäre Verpflichtungen. Sie verfügt ausserdem über eine abgeschlossene Schulbildung und über Berufserfahrungen im Heimatland und in der Schweiz. Hinzu kommt die - auch in Relation zu ihrem Alter - relativ kurze Dauer der Landesabwesenheit von rund dreieinhalb Jahren, die den erfolgreichen Wiederaufbau einer Existenzgrundlage kaum negativ zu beeinflussen vermag.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass medizinische Umstände einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstünden.
5.4 Nach Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Vollzug der Wegweisung heute als zumutbar zu qualifizieren.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind - die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen und ihre Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ist in Gutheissung dieses Gesuchs auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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