Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5437/2010
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien Familie A._______,Kosovo / Serbien,alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...).
I.
A. Die Beschwerdeführenden, eine aus B._______ / Kosovo stammende albanischsprachige Familie der Ethnie der Roma, verliessen den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2007 und gelangten auf dem Landweg am 12. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 19. Dezember 2007 wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten, summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 14. April 2009 führte das Bundesamt eine Anhörung mit den Beschwerdeführenden 1 bis 3 durch.
Diese machten im Wesentlichen geltend, ihre Probleme hätten nach dem Krieg begonnen: So seien am (...) 1999 maskierte Bewaffnete in ihr Haus eingedrungen und hätten Geld und Schmuck verlangt. Die Beschwerdeführenden seien geschlagen worden, und die Beschwerdeführerin 2 habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Das Einreichen einer Strafanzeige habe weitere Probleme mit sich gebracht; namentlich hätten sie wiederholt Schutzgelder bezahlen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 einige Wochen vor der Ausreise erneut um Geld angegangen und misshandelt worden sei, habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen, zumal sie als Angehörige der Roma in Kosovo auch allgemeinen Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen seien.
Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Zeitungartikel betreffend den Vorfall vom (...) 1999 zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz; den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsgeigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragen; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
D. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 27. Juni 2009 gut soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war. Die Sache wurde zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
II.
E. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Pristina um die Abklärung des sozialen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführenden am Herkunftsort, ihrer Vermögensverhältnisse sowie der individuellen Gefährdungslage vor Ort.
Die entsprechenden Auskünfte der Schweizerischen Vertretung in Pristina datieren vom 26. Februar 2010.
F. Mit Schreiben vom 13. April 2010 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Einsicht in den wesentlichen Inhalt des Abklärungsergebnisses und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführenden liessen am 26. April 2010 ihre Stellungnahme zu den Akten reichen.
G. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM erneut Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung vom 28. Juni 2010 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
I. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt.
Gleichzeitig unterbreitete der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
J. Die Vorinstanz hielt in der fristgerechten Vernehmlassung vom 19. August 2010 vollumfänglich an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 24. August 2010 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, weil ihre Vorbringen weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts im Sinn von Art. 7 AsylG zu genügen vermöchten.
4.2 In der Beschwerde wird vorweg der bekannte Sachverhalt erneut dargelegt. Die zweite Verfügung der Vorinstanz in derselben Sache unterscheide sich kaum von derjenigen vom 28. Mai 2009; es scheine, dass die Ausführungen in der ersten Beschwerde vom 27. Juni 2009 sowie in der Stellungnahme vom 26. April 2010 von der Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt worden seien.
4.2.1 Die Beschwerdeführenden hätten sich in der Heimatregion einen "kleinen Wohlstand" erarbeitet, weshalb es für sie besonders schwierig gewesen sei, sich zur Flucht zu entscheiden und ihr wirtschaftlich erfreuliches Leben aufzugeben. Sie hätten zudem einen Monat in Mazedonien gelebt, um den dauernden Diskriminierungen zu entgehen, hätten jedoch Haus und Geschäfte nicht aufgeben wollen und seien daher zurückgekehrt. Zudem hätten sie gehofft, dass sich die Situation bessern würde und sie durch die wiederholten Geldzahlungen eines Tages in Ruhe gelassen würden. Sie hätten in Westeuropa kein besseres Leben, sondern Schutz vor Bedrohung an Leib und Leben gesucht. Ihr Haus sei nach wie vor intakt und es lebten Familienangehörige "mehr oder weniger unbehelligt" in Kosovo. Die Verfolgung und massive Bedrohung und Benachteiligung habe sich persönlich gegen den Beschwerdeführer 1 und seine Familie gerichtet, zumal ihnen das Einreichen der Strafanzeige gegen die Einbrecher von 1999 zum Vorwurf gemacht worden und sie so zu deren Rückzug hätten gebracht werden sollen.
4.2.2 Der aktenkundige Zeitungsartikel gebe den Vorfall vom (...) 1999 wieder und beziehe sich zweifellos auf dieses von den Beschwerdeführenden geschilderte Ereignis; auch hätten beide Ehepartner das Datum benennen können. Dass der Name des Beschwerdeführers 1 nicht genau übereinstimme, sei auf Deklinationsformen der albanischen Sprache zurückzuführen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer 1 habe den Kommandanten der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) gekannt und deshalb den Überfall von 1999 diesem - sowie der KFOR (Kosovo Force, Kosovo-Truppe) und der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) -, nicht aber der Polizei gemeldet. Aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers 1 habe die UÇK die Täter eruieren können und diese zur Polizei gebracht.
4.2.4 Sodann habe die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 26. April 2010 mitgeteilt hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 am (...) 2010 gestorben sei. Damit sei die Situation für dessen Mutter sehr schwierig geworden; ihre Unterstützung durch die Angehörigen (im Kosovo oder im Ausland) sei auf die Dauer nicht möglich; auch die Beschwerdeführenden könnten nicht auf solche Hilfe zählen.
4.2.5 Hinsichtlich des sexuellen Übergriffs, den der Beschwerdeführer 1 erlebt habe und der im Rahmen der Botschaftsabklärung nicht bestätigt worden sei, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 darüber aus Scham mit niemandem, nicht einmal mit seiner Ehefrau, richtig habe sprechen können. Es sei in diesem Zusammenhang bedenklich, dass das BFM nun offenbar ohne weiteres die Befragungsprotokolle der Schweizerischen Vertretung zur Abklärung überwiesen habe. Die Familienangehörigen hätten ihm denn auch vom Besuch von Botschaftsmitarbeitern erzählt und ihm auch von "komischen Fragen" zu einem Erlebnis berichtet; sicher sei damit der sexuelle Übergriff gemeint gewesen, von dem die Familie nie etwas erfahren habe.
4.2.6 Sodann habe die einseitige Anerkennung der Unabhängigkeit des Kosovo in Serbien harsche Reaktionen ausgelöst, was in Kosovo wiederum zu vermehrt nationalistischen, antiserbischen Tendenzen geführt habe. Die Beschwerdeführenden, die kosovo-albanische Täter angezeigt hätten, hätten daher nun wohl noch mit mehr Bedrohungen und Diskriminierungen zu rechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in Würdigung der gesamten Aktenlage im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz an:
5.1 So ist hinsichtlich des geltend gemachten Überfalls vom (...) 1999 festzustellen, dass sich die protokollierten Angaben der Beschwerdeführenden nicht mit den Ausführungen in den dazu eingereichten Zeitungsartikeln decken. Sie haben erklärt, der Überfall habe am (...) 1999 stattgefunden. Sie hätten die maskierten Täter beschreiben können, was schliesslich zu deren Festnahme geführt habe. Gemäss den beiden Zeitungsartikeln sollen diese Täter jedoch von einer Polizeipatrouille auf ihrem nächtlichen Raubzug auf frischer Tat - mithin unabhängig von allfälligen Personenbeschreibungen - erwischt worden sein. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführer mehrere maskierte Täter hinreichend ("ziemlich gut", vgl. Protokoll Bundesamt betreffend Beschwerdeführer 1 S. 7 F. 57) hätten beschreiben können, so dass dadurch eine Identifikation hätte möglich sein sollen. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem festgestellt, dass der in den Zeitungsartikeln jeweils genannte Name nicht eindeutig mit dem des Beschwerdeführers 1 übereinstimmt. Sodann hat der Beschwerdeführer 1 einmal von (...), dann von (...) bis (...) Tätern gesprochen (vgl. Protokoll EVZ S. 5, Protokoll Bundesamt S. 6, je betreffend Beschwerdeführer 1). Im Zeitungsartikel vom (...) 1999 ist jedoch von (...) maskierten Leuten, im Artikel vom (...) 1999 dann von (...) maskierten Personen die Rede, welche - unter anderem - einen "(...)" zu Hause überfallen und beraubt haben sollen. Im Artikel vom (...) 1999 wird zudem ausgeführt, der Überfall sei "in der Nacht von Dienstag" erfolgt; der (...) 1999 war ein Freitag, womit der Überfall nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet am (...), sondern am (...) 1999 stattgefunden haben müsste. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 den Vorfall einmal auf den (...) 1999 (vgl. Protokoll EVZ S. 5), später auf das Jahr 2001 oder 2000/2001 (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6 und 8) datiert hat. Insgesamt ist aufgrund dieser Ausführungen zu schliessen, dass sich die eingereichten Zeitungsartikel nicht auf den Beschwerdeführer 1 und seine Familie beziehen. An dieser Feststellung vermögen die Einwendungen in der Beschwerde - der Name sei nur anders dekliniert, die Daten seien von den Beschwerdeführenden übereinstimmend genannt worden - nichts zu ändern.
5.2 Im Botschaftsbericht vom 26. Februar 2010 wird zwar berichtet, es habe nach dem Krieg einen Überfall durch (...) bewaffnete Männer im Haus der Familie der Beschwerdeführenden gegeben. Die diesbezüglichen Auskünfte stammen jedoch einerseits von engsten Familienange-hörigen (Eltern) des Beschwerdeführens 1; andererseits konnte das Datum des Überfalls (1999 oder 2000) jedenfalls nicht bestätigt werden. Vielmehr wird aufgrund der Botschaftsauskunft eine weitere Ungereimtheit ersichtlich: So hat der Beschwerdeführer 1 angegeben, er habe den besagten Vorfall den Behörden zur Anzeige gebracht; demgegenüber hat der Vater des Beschwerdeführers seinerseits berichtet, er habe diesen Vorfall gemeldet.
Im Übrigen hat die Vorinstanz diesem Ereignis - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen, da der Vorfall im Zeitpunkt der Ausreise bereits über sechs Jahre zurückgelegen wäre.
5.3 Aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen vor Ort ist als glaubhaft zu beurteilen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie im Alltag verschiedenen Nachteilen und Behelligungen durch Drittpersonen ausgesetzt gewesen sind. Diese Vorbringen erweisen sich jedoch, wie durch die Vorinstanz zutreffend feststellt, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant: Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Das Gericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor - auch ethnisch motivierten - Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7, Urteil D 3531/2011 vom 22. November 2011 E. 4.3). Der generelle Schutzwille und die grundsätzliche Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte sind auch bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten gegeben. Unter diesem Blickwinkel ist auch der angeblich einige Wochen vor der Ausreise erlebte Übergriff zu beurteilen, weshalb dieser für sich ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte.
5.4 Auf die übrigen Beschwerdevorbringen zum Asylpunkt ist nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an diesen Feststellungen etwas zu ändern.
5.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller massgebenden Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von privater Seite - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren gebessert und sei vielerorts seit langem stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige Roma, allein aufgrund der Ethnie könne mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben und auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei grundsätzlich gewährleistet.
7.4.3 In der Beschwerde wird demgegenüber pauschal geltend gemacht, die fehlende Sicherheit und der fehlende Schutz der ethnischen Minderheiten in Kosovo spreche gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kosovo. Zudem sei es als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo nicht möglich, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen.
7.4.4 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
7.4.5 Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der albanischsprachigen Roma an. Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethnischen Minderheiten zu schützen; diese sind denn auch keiner systematischen Verfolgungen ausgesetzt. Das Land hat sich zu umfassenden Sicherheitsgarantien verpflichtet und verzichtet keineswegs auf die Strafverfolgung von Personen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Angehörige von Minderheiten zuschulden kommen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen von Roma nach Kosovo als grundsätzlich zumutbar, wenn verschiedene Reintegrationskriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) gegeben sind (vgl. dazu auch die frühere Praxis in BVGE 2007/10, m.w.H.).
Gemäss eigenen Angaben haben sich Beschwerdeführerenden einen gewissen Wohlstand erarbeitet. Der Beschwerdeführer 1 ist (...) und kann berufliche Erfahrungen als Unternehmer vorweisen; so hat er unter anderem eine (...) und ein (...) betrieben. Die Beschwerdeführenden besitzen in B._______ ein nach wie vor intaktes Haus, wo heute, nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers 1 noch dessen Mutter lebt. Die Beschwerdeführerin 2 hat einen Bruder in B._______, eine Schwester in D._______ und eine Schwester in E._______. Beide haben weitere Geschwister und Verwandte in verschiedenen europäischen Staaten; eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 lebt in F._______. Es ist den Beschwerdeführenden daher - im Bedarfsfall mit anfänglicher Hilfe der Familienangehörigen - zumutbar in ihren Heimatstaat und in ihr Haus in B._______ zurückzukehren, zumal im Rahmen der Rückkehrhilfe zusätzliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bestehen.
Die Heimkehr erscheint auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, konnte doch die (...)erkrankung des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben in Pristina behandelt werden und hat er doch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten dort selber als gut bezeichnet (vgl. Protokoll Bundesamt S. 10).
7.4.6 Die Beschwerdeführenden sind in B._______, einer grossen Stadt des heutigen Staates Kosovo, wohnhaft und sind kosovarische Staatsangehörige. Da Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, besitzen die Beschwerdeführenden gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörigkeit; davon gehen offensichtlich auch die Beschwerdeführenden selber aus, haben sie sich doch bei den Befragungen jeweils als "serbische Staatsangehörige" bezeichnet. Bei dieser Sachlage könnten sie sich demnach grundsätzlich auch in Serbien niederlassen.
7.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der nachgesuchten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegeben sind, ist in Gutheissung dieses Gesuchs auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werde keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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