Entscheiddatum: 04.02.2013Publikationsdatum: 13.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5439/2012
Urteil vom 4. Februar 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2012 / N (...).
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus der autonomen Republik Tschetschenien, verliess sein Heimatland am 15. Mai 2012 und gelangte am 29. Mai 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2012 zur Person befragt und am 18. September 2012 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatort in Tschetschenien neben seinem Studium zusammen mit einem Freund als Nachtwächter in einer Mühle gearbeitet. Am 2. Februar 2012 sei in der Nacht ein bärtiger Mann, bei dem es sich wohl um einen Wahabiten, einen Rebell aus den Bergen, gehandelt habe, zur Mühle gekommen. Der Mann habe ein Gewehr getragen und von ihm und seinem Freund verlangt, für ihn Nahrungsmittel und Medikamente einzukaufen. Sein Freund habe dies gemacht, während er mit dem Mann bei der Mühle gewartet habe. Vier Tage nach dem Vorfall sei er von Sicherheitskräften zu Hause verhaftet und während mehrerer Tage befragt und gefoltert worden. Am 28. April 2012 sei er erneut von Sicherheitskräften mitgenommen worden. Beide Male sei er gegen die Bezahlung eines hohen Geldbetrages und mit Hilfe seines Schwagers, der bei den Behörden arbeite, frei gekommen. Daraufhin habe er auf Rat seines Schwagers beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer berichtete auch von einem Vorfall aus dem Jahr 2004, bei welchem sein Vater von Schüssen verletzt und ein Polizeibeamter getötet worden sei, sowie von zwei Begebenheiten, bei denen er von den Sicherheitsbehörden geschlagen worden sei. Im Jahr 2006 seien Leute in Tarnuniform in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten seinen Vater geschlagen. Da er versucht habe, ihm zu helfen, sei auch er geschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Er sei erst im Spital wieder aufgewacht. Er habe ein gebrochenes Schlüsselbein und einen Bruch an der Schläfe erlitten. Bereits im Jahr 2009 seien er und einige Freunde von Leuten in Tarnuniform in ihrem Wagen mitgenommen worden. Die Leute hätten ihn geschlagen, auch mit Strom. Sie hätten ihm gesagt, seine Freunde hätten vorgehabt, in die Berge zu gehen und sie verdächtigten ihn, das gleiche vorzuhaben. Am nächsten Tag sei er erneut geschlagen worden und nach sechs Tagen sei er schliesslich freigelassen worden.
B. Mit Verfügung vom 20. September 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in ihrer Gesamtheit unglaubhaft. Die Ausführungen zur seiner Arbeit als Wächter in der Mühle würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Zudem seien seine Vorbringen bezüglich des Ereignisses mit dem Wahabiten in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und machten somit den Eindruck, als hätte er das Geschilderte nicht selber erlebt. Schliesslich habe er auch zu wesentlichen Punkte unterschiedliche Angaben gemacht.
C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsvertretung.
D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
E. Mit Eingabe vom 7. November 2012 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte innert Frist keine Eingabe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was namentlich dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hat.
4.1 Für das BFM ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht als Wächter bei einer Mühle gearbeitet habe. Er habe nicht sachgerecht beschrieben, wie die Bewachung abgelaufen sei und welches Dispositiv im Falle eines Zwischenfalles zum Tragen gekommen wäre. Er habe nicht einmal über eine Taschenlampe verfügt, obwohl er nachts Bewachungsrunden gemacht habe, und es sei nicht vorgesehen gewesen, wie oft er solche Bewachungsrunden vorzunehmen habe. Auch habe er nicht sagen können, was er bei einem Zwischenfall hätte tun müssen und habe lediglich ausgesagt, er hätte in einem solchen Fall den Besitzer der Mühle angerufen. Zudem habe er einmal erwähnt, die Mühle sei offen, ein anderes Mal, sie sei geschlossen gewesen.
Ebenso überzeuge nicht, dass der Beschwerdeführer dem bärtigen Mann in der dargestellten Weise geholfen habe. Dem Freund, der für die Einkäufe weggefahren sei, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Alarmierung vorzunehmen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, bei einer Alarmierung wären sie selber in Gefahr gewesen, überzeuge nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer keine angemessene Schilderung abgeben können, wie der bärtige Mann ihn im Wachzimmer habe finden können, vor allem wenn man den Umstand berücksichtige, dass es Nacht und damit dunkel gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Hinweis begnügt, wo das Wachlokal gewesen sei. Auch habe er nicht angeben können, was der Freund alles eingekauft habe. Auch wenn er angegeben habe, er habe die Einkaufsliste nicht gesehen, hätte doch erwartet werden dürfen, dass er weiss, was alles gekauft worden sei.
Auch die angeblichen Festnahmen seien unsubstantiiert geschildert worden. Namentlich habe dem Beschwerdeführer Wissen gefehlt, das vernünftigerweise und der Logik entsprechend zu erwarten gewesen wäre. So hätte er von seinem Schwager, der ihn befreit habe, wohl wissen wollen, wer die Personen gewesen seien, die ihn festgenommen hatten, und wo er festgehalten worden sei. Zudem habe er bei der Befragung zur Person angegeben, er sei bei der ersten Festnahme am nächsten Tag wieder freigelassen worden, bei der Anhörung habe er jedoch erklärt, er sei vier Tage festgehalten und dabei mit Strom gefoltert worden.
Schliesslich habe er auch über seinen gleichaltrigen Freund und Nachbarn, der mit ihm die Bewachung vorgenommen habe, absolut keine Angaben machen können. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, zu erfahren, was dieser erlebt habe.
4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer, das BFM habe eine falsche Vorstellung von seiner Arbeit als Wächter der Mühle und von der dortigen Gegend. Seine Aufgabe habe vor allem darin bestanden zu zeigen, dass jemand anwesend sei, damit in der Nacht niemand komme und Sachen stehle. In der Mühle habe es Licht gegeben, und der Parkplatz vor der Mühle sei beleuchtet gewesen; man habe auch ohne Taschenlampe genug gesehen. Seine Aufgabe könne nicht mit einer Fabrikbewachung in der Schweiz durch die Securitas verglichen werden. Sie hätten keine Dienstpläne mit festgelegten Kontrollgängen gehabt und auch kein Schema, an das sie sich hätten halten müssen. Es sei naiv zu denken, ein junger Tschetschene, der bereits zweimal mit den russischen Behörden Probleme gehabt habe, würde die Polizei rufen. Das Verhältnis zwischen der tschetschenischen Zivilbevölkerung und der Polizei sei sehr schlecht, weil stets Foltergefahr bestehe. Wenn man als junger Tschetschene Kontakt mit einem Widerstandskämpfer habe, müsse man damit rechnen, gefoltert oder getötet zu werden. Er könne nicht wissen, wie der Mann die Mühle gefunden habe; hier verlange das BFM Unmögliches von ihm. Er habe den Vorfall aus seiner Sicht und detailliert beschrieben; mehr könne man von ihm nicht erwarten.
Die ganze Befragung zeige ein mangelndes Fachwissen der Befragungsperson. Schon nach kurzer Zeit sei für den Befrager klar gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) lüge. Zudem sei die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden, und er spreche fast kein Russisch. Es habe keinen direkten Übersetzer gegeben, sondern sein Tschetschenisch sei von einem Dolmetscher auf Russisch und dann von einem anderen Dolmetscher auf Deutsch übersetzt worden.
Schliesslich kritisiere das BFM seine Schilderung der Verhaftung. Er habe beim BFM tatsächlich nicht alles gesagt. Es sei schwierig für ihn, Haft und Folterungen zu beschreiben. Er habe nicht verstanden, was der Befrager von ihm gewollt habe. Dieser habe sich nicht für seine zitternde Hand und seine Narben interessiert; er habe wohl alles möglichst kurz und emotionslos haben wollen. Die Beschwerdeschrift enthält ausführliche Angaben zu den Umständen der Verhaftung, zum Ort der Festhaltung, zur Befragung durch die Sicherheitsbehörden und zur erlittenen Folter.
4.3 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führte das BFM aus, die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der Übersetzung durch zwei Dolmetscher könne nicht nachvollzogen werden, denn bei der Befragung zur Person und bei der Anhörung sei die gleiche Dolmetscherin anwesend gewesen. Diese übersetze von Russisch auf Deutsch. Von einem Wirtschaftsstudenten seien zudem gute Russischkenntnisse zu erwarten.
Dass der Befrager den Beschwerdeführer auf Widersprüche und unplausible Elemente aufmerksam mache, sei dessen Aufgabe und bedeute nicht, dass das Klima in der Befragung schlecht gewesen sei oder der Befrager voreilige Schlüsse gezogen habe. Dem Beschwerdeführer sei auch immer wieder Gelegenheit eingeräumt worden, seine Ausführungen zu konkretisieren beziehungsweise frei zu schildern.
Erst in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer erklärt, die Mühle sei beleuchtet gewesen, und es sei unverständlich, wieso er dies nicht bereits bei der Anhörung gesagt habe. Insgesamt habe sich die Unglaubwürdigkeit des Sachvortrages deutlich abgezeichnet, weshalb aus Effizienzgründen darauf habe verzichtet werden können, auf weitere Umstände wie die Ausreise einzugehen.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und Folter nahm das BFM in der Vernehmlassung nicht Stellung.
4.4
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt erstens fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeit als Nachtwächter bei einer Mühle glaubhaft sind. Die diesbezüglichen Einwände des BFM überzeugen nicht. Insbesondere ist das BFM bei der Beurteilung der Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers zu fest von den Bedingungen in der Schweiz ausgegangen und hat die Umstände und die Situation in Tschetschenien zu wenig berücksichtigt. So ist es entgegen der Annahme des BFM plausibel, dass es in Tschetschenien Sinn machen kann, ein Gebäude bewachen zu lassen, auch wenn die Bewachung nicht genau strukturiert ist und die Wächter weder speziell ausgerüstet und bewaffnet noch in Notfallszenarien geschult sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mühle dem Vater eines Schulkollegen des Beschwerdeführers gehörte und der Beschwerdeführer die Arbeit über diesen Schulkollegen bekam, was darauf schliessen lässt, dass die Mühle bewusst nicht professionell bewacht wurde (A14 F7). Die (angeblichen) Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich den Lichtverhältnissen bei der Mühle und der Frage, ob die Mühle abgeschlossen gewesen sei oder nicht, lassen nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Einerseits sind diese Widersprüche nicht so klar, wie das BFM dies darstellt, und andererseits handelt es sich dabei nicht um wesentliche Sachverhaltselemente. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer insgesamt ziemlich detailliert zu seiner Arbeit in der Mühle, zum Beispiel wenn er angibt, die Arbeiter hätten bis um 18 Uhr gearbeitet, dem Zeitpunkt an dem er und sein Freund ihre Bewachung begonnen hätten, aber manchmal auch länger (A14 F17), oder wenn er den Standort des Wachzimmers beschreibt (A14 F35). Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Nachwächter in der Mühle glaubhaft machen konnte.
4.4.2 Zweitens vermögen die Gründe, aus denen das BFM den Besuch des bärtigen Mannes als unglaubhaft beurteilt, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer kann nachvollziehbar darlegen, wieso weder er noch sein Freund die Behörden über den Besuch des bärtigen Mannes informiert haben: Es ist plausibel, dass der Beschwerdeführer Angst davor hatte, von den Sicherheitsbehörden selber der Unterstützung des Terrorismus verdächtigt, verhaftet und gefoltert zu werden. Dass die Bevölkerung Tschetscheniens grundsätzlich den Sicherheitskräften gegenüber misstrauisch sei, dürfte zutreffen (vgl. Mirjam Grob, Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hrsg.), Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, S. 2 f., 5, 7 f. und 10 f., und Marty Dick, Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, Bericht für die Parlamentarische Versammlung des Europarates, 4. Juni 2010, S. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber von zwei früheren Vorfällen mit den Sicherheitsbehörden berichtet, bei denen er geschlagen worden sei, und geltend macht, er traue deshalb den Behörden nicht. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wird vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen, und auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Gründe, daran zu zweifeln. Zudem macht der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbare Angaben dazu, wie der Mann das Wachhaus finden konnte. Diesbezüglich kann von ihm tatsächlich nicht erwartet werden, dass er detailliert über die Handlungen und Gedankengänge einer anderen Person, des bärtigen Mannes, Auskunft geben kann. Seine Angaben dazu, wo sich das Wachzimmer befunden habe, sind insofern als genügend zu betrachten, zumal der Fernseher in Betrieb gewesen sei und mithin akustische und optische Hinweise bestanden haben. Dass es in jener Nacht dunkel gewesen sei und man nichts oder kaum etwas gesehen hat (angefochtene Verfügung S. 4) ist eine Annahme des Entscheiders; vom Beschwerdeführer wurde nie behauptet, es sei dunkel gewesen beziehungsweise es habe auf dem Areal der Mühle keine Aussenlichter gegeben. Schliesslich ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was sein Freund alles einkaufte. Der Beschwerdeführer gibt schliesslich insgesamt ziemlich ausführlich auf die Fragen bezüglich des Besuches des bärtigen Mannes Auskunft, so dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, seine Vorbringen seien zu wenig substantiiert.
Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Gründe genügen damit nicht, um die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Besuchs des bärtigen Mannes als unglaubhaft zu beurteilen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass das Vorbringen bereits als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Es wird Aufgabe des BFM sein, durch weitere Abklärungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens umfassend zu prüfen. Dabei ist insbesondere auch abzuklären, ob sich dieses Vorbringen in den lokalen Kontext von Widerstandskämpfern einbetten lässt oder nicht.
4.4.3 Drittens kann nach den ausführlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und Folter auf Beschwerdeebene nicht mehr gesagt werden, dass er die Vorbringen unsubstantiiert geschildert habe. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift schliessen in nachvollziehbarer Weise an seine Aussagen in der Anhörung (A14 F79 ff.) an. Auch ist aufgrund des Protokolls der Anhörung nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einer schlechten Atmosphäre in der Befragung spricht. So unterbricht der Befrager den Beschwerdeführer beispielsweise zweimal in seiner freien Rede (A14 F4 und F80). Auch zeigt sich der Befrager von einem frühen Zeitpunkt der Anhörung an ungewöhnlich kritisch gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers (A14 F15, F31, F35 ff., F44 f., F77 f.). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht aufgefordert fühlte, ausführlich zu berichten. Deshalb und aufgrund ihrer Detailliertheit können die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nicht ohne Weiteres als nachgeschoben und damit unglaubhaft beurteilt werden. Das BFM äussert sich in der Vernehmlassung trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht nicht zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers, ausser dass es moniert, es werde in der Beschwerdeführer neu behauptet, "dass die Mühle stark beleuchtet gewesen sei" - die Formulierung in der Beschwerdeschrift lautet: "an der Mühle selbst war eine starke Lampe" -, was unglaubhaft sei, da er dies in der Anhörung nicht gesagt habe.
Andererseits macht der Beschwerdeführer tatsächlich - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt - Aussagen bezüglich der zwei Festnahmen, die eventuell als widersprüchlich zu werten sind. Diese machen jedoch nicht ohne Weiteres das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Damit sind auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der Festnahmen und Folter weitere Abklärungen zu treffen. Es wird Aufgabe des BFM sein, den diesbezüglichen Sachverhalt in einer ergänzenden Anhörung genauer abzuklären.
4.4.4 Die Aussage in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seinem Freund, mit welchem er die Mühle des Nachts bewacht habe, machen können, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer nennt immerhin dessen vollständigen Namen und kennt sein Geburtsdatum auf zwei Tage genau (A14 F11). Zudem wird er lediglich danach gefragt, was sein Freund heute mache, worauf er antwortet, dass er dies nicht wisse (A14 F67). Weitere Fragen zu seinem Freund und Mitbewacher wurden ihm nicht gestellt.
4.4.5 Insgesamt ist festzustellen, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hat. Es hat die Unglaubhaftigkeit der Aussagen teilweise zu Unrecht und teilweise vorschnell angenommen und damit den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Insbesondere bezüglich der Festnahmen und der Folter des Beschwerdeführers sind zusätzliche Abklärungen zu treffen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Das BFM hat insbesondere eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Dabei muss dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden, sich ausführlich zu seinen Vorbringen bezüglich der Festnahmen und der erlittenen Folter zu äussern. Die Anhörung ist durch einen anderen Befrager durchzuführen als die erste und hat in einem reinen Männerteam stattzufinden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch sexuell gefoltert wurde. Zudem wird empfohlen, dass die Anhörung auf Tschetschenisch durchgeführt wird, wobei allerdings in Übereinstimmung mit der Einschätzung des BFM davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - aufgrund seiner eigenen Angaben und in Anbetracht seines Wirtschaftsstudium - über gute Russischkenntnisse verfügt. (Die Befragung zur Person fand auf Russisch statt; die Befragungssprache der Anhörung geht aus dem betreffenden Protokoll nicht hervor - gemäss Behauptung des Beschwerdeführers erfolgte sie auf Tschetschenisch, übersetzt vom einen Dolmetscher ins Russische und von einem anderen ins Deutsche; gemäss BFM-Vernehmlassung fungierte die gleiche Dolmetscherin wie bei der Befragung zur Person und die Befragung fand auf Russisch statt.) Schliesslich hat das BFM weitere Abklärungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich des Besuchs des bärtigen Mannes vorzunehmen, bevor es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und allenfalls deren Asylrelevanz umfassend neu beurteilt.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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