Entscheiddatum: 11.06.2013Publikationsdatum: 20.06.2013
Bundesverwaltungsgericht bunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5461/2011
Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFMvom 31. August 2011 / N (...).
A. Der tamilische Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ursprünglich aus B._______ (Ostprovinz), habe aber später teilweise in C._______ (Ostprovinz) gelebt. Am (...) 2010 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Nachdem er drei Tage in Italien verbracht habe, sei er am 31. Mai 2010 in die Schweiz eingereist und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel wurde er am 2. Juni 2010 summarisch zu seiner Person, seinem Asylgesuch und seinem Reiseweg befragt. Eine eingehende Anhörung zu seiner Asylbegründung fand am 18. Juni 2010 statt.
Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er im Jahr 2006 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in einem Theater habe mitspielen müssen. Später sei zunächst ein Mann, der auch in diesem Theaterspiel mitgewirkt habe, festgenommen worden. Danach habe der CID (Criminal Investigation Departement) nach dem Beschwerdeführer gesucht, ihn indes nie gefunden. Am (...) 2010 sei er auf dem Weg nach Hause von drei unbekannten Personen verfolgt worden. Nachdem er ihnen entkommen sei, sei er am gleichen Abend mit seiner Mutter nach Colombo gefahren. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a. ein originales Schreiben "To whom it may concern" der D._______ in B._______ vom (...) 2008 ein, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer Studentenvereinigung von der "security forces of Sri Lanka and other Para military groups" in Bedrängnis geraten sei.
B.
B.a Mit Verfügung vom 31. August 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen widersprüchlich und unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Daher halte die Begründung des Asylgesuchs den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Vollzug der Wegweisung sei, da heute der bewaffnete Konflikt in Sri Lanka zu Ende sei, für den aus dem Osten des Landes stammenden Beschwerdeführer zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten.
B.b Die eingeschriebene Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengenommen. Am 23. September 2011 wurde der negative Entscheid mit der Bitte um Weiterleitung an den Beschwerdeführer an den Kantonalen Sozialdienst des Kantons Aargau gefaxt. Die Vorinstanz stellte in diesem Fax fest, dass die Verfügung als eröffnet gelte und die Beschwerdefrist am 10. Oktober 2011 ablaufe.
C. Mit Eingabe vom 30. September 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 31. August 2011 und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vom BFM vorgebrachten Widersprüche zu erklären seien. Es gelte auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines Kontaktes zu den LTTE inhaftiert werde und mit einer langen Haftstrafe rechnen müsse.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da Personen, die im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen verhaftet würden. Die Behauptung des BFM, die Situation habe sich in Sri Lanka für die Tamilen sehr stark verbessert, entspreche nicht der Wahrheit. Im konkreten Fall komme hinzu, dass der Beschwerdeführer keine Familienmitglieder in Colombo besitze.
D. Am 4. Oktober 2011 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2011 eingereicht.
E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S.v. Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen.
F. Am 28. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, hinsichtlich der veränderten Verhältnisse in Sri Lanka (vgl. dazu BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011) eine Stellungnahme einzureichen.
G. Innert Frist legte der Beschwerdeführer am 13. März 2013 dar, dass seine Mutter nach seiner Flucht von Angehörigen der srilankischen Armee belästigt worden sei, da diese ihn gesucht hätten. Sie habe ihre Wohnung verkauft und lebe heute in ständiger Angst bei verschiedenen Bekannten in der Umgebung von C._______. Der Beschwerdeführer könne weder zu seiner Tante, die auch in C._______ wohnhaft sei, noch zu den Bekannten der Mutter zurückkehren, da diese sich vor Belästigungen fürchten würden, die seine Anwesenheit hervorrufen könnten. Auch gelte es zu beachten, dass niemand aus der Familie Geld habe und er daher nicht unterstützt werden könne.
In der Beilage reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie eines Schreibens "To whom it may concern" des Caritas Convent in B._______ vom (...) 2013 sowie des Rt. Rev. Dr. E._______, F._______, vom (...) 2013 ein. Letzterer erwähnte, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der "Tamil Youth Front" gewesen sei, die in Darstellung von Dramen eine Propagandagruppe der LTTE gewesen sei. Seit dem Jahr 2008 sei die Mutter immer wieder von Polizisten über die Aktivitäten ihres Sohnes verhört worden.
H. Mit Verfügung vom 17. April 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit erneut zu belegen, da aus den Akten erkennbar sei, dass er einer bezahlten Arbeit nachgehe.
I. Mit Schreiben vom 25. April 2013 legte der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse offen und reichte je eine Kopie des Berechnungsblattes für Asylsuchende des Kantons Aargau für die Monate Februar bis April 2013 sowie je eine Kopie seiner Lohnabrechnung der Monate Januar bis März 2013 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Jahr 2006 - als er (...) Jahre alt gewesen sei und noch in B._______ gewohnt habe (A2 S. 1 f., A6 S. 2) - statt der Absolvierung einer militärischen Ausbildung in einer Theaterproduktion der LTTE mitgemacht (A2 S. 2 f. und S. 6, A6 S. 8). Daraufhin sei eine Person, die ebenfalls mitgespielt habe, vom CID festgenommen worden (A2 S. 5, A6 S. 2 f.). Im Jahr 2007 sei er das erste Mal vom CID zuhause gesucht worden (A2 S. 6, A6 S. 5 f.). Seine Mutter habe ihn dann zu einer Tante in C._______ gebracht, während die Beamten noch zwei- bis dreimal bei ihm zu Hause oder in seiner alten Schule - mutmasslich in B._______ - nach ihm gesucht hätten (A6 S. 5 f.). Aus Angst, man würde ihn bei seiner Tante finden, sei er daraufhin ab Mitte 2007 bei einem Pfarrer in B._______ untergekommen (A6 S. 7), habe aber weiterhin verschiedene Schulen in C._______ besucht. Es sei weiterhin nach ihm - auch in den Schulen von C._______ (A6 S. 6 f.) - gesucht worden (ein letztes Mal wohl im April 2009, A2 S. 6). Im Dezember 2009 sei er wieder zu seiner Tante in C._______ gegangen und habe sich dort versteckt gehalten. Als er am (...) 2010 abends von einem Computerkurs nach Hause habe zurückkehren wollen, sei er von drei unbekannten Personen verfolgt worden (A6 S. 3 f.). Nachdem er ihnen entkommen und in das Haus seiner Tante zurückgekehrt sei, sei er zusammen mit seiner Mutter nach Colombo zu einer Schulkollegin von ihr gefahren (A6 S. 10).
Auf Nachfrage erwiderte der Beschwerdeführer, die Personen, die ihn am (...) 2010 hätten entführen wollen, seien wohl dieselben, die ihn schon früher gesucht hätten. Ausserdem würden auch Menschen wegen des Geldes verschleppt (A6 S. 5).
4.2 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl. BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtsprechung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8).
4.3 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr mutmasslich vom CID oder von einer anderen Organisation (A6 S. 12) festgenommen zu werden, da er im Jahr 2006 an zwei Aufführungen eines Theaterstücks der LTTE mitgemacht habe (A6 S. 7 f. und 12). Diese Theatervorführung an der Schule in B._______ sei indes nur ein Wettbewerb gewesen und habe nichts mit Politik zu tun gehabt (A6 S. 8). Er habe sich nichts dabei gedacht, als er diese Rolle übernommen habe. Erst als ein anderer Teilnehmer vom CID festgenommen worden sei und diese den Beschwerdeführer bei sich zu Hause gesucht habe, hätten er und seine Mutter Angst bekommen (A6 S. 9). Andere Kontakte zu den LTTE habe er nicht gehabt; weder habe er ein Zwangstraining absolviert, noch habe er andere Dienstleistungen für diese Organisation erbracht (A2 S. 7, A6 S. 8 f.). Auch sei er in keiner Weise politisch aktiv gewesen (A6 S. 9).
Aus dem Gesagten lässt sich schlussfolgern, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der LTTE war und auch sonst nie in irgendeiner Form für diese Organisation tätig war. Er kann folglich nicht zur erwähnten Risikogruppe gehören, deren Mitglieder der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt werden.
4.4 Die Aussage des Beschwerdeführers, es würden heute auch Personen wegen Geld entführt (A6 S. 5), ist sehr allgemein formuliert. Auch sonst sind keine weiteren Anhaltspunkte in den Akten erkennbar, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied einer wohlhabenden Familie und daher um ein potentielles Entführungsopfer handeln könnte. Diese Annahme wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer als Einzelkind und Halbwaise - der Vater sei im Oktober 1991 gestorben (A2 S. 3, A6 S. 2) - bei seiner Mutter, die von einer Rente lebe (A2 S. 2), aufgewachsen sei. Weiter gab er in seiner Eingabe vom 13. März 2013 an, seine Familienangehörigen hätten kein Geld. Nach dem Gesagten ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Risikogruppe, deren Mitglieder aufgrund ihres Vermögens einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5), zu verneinen.
4.5 Auch das Schreiben "To whom it may concern" der D._______ in B._______ vom (...) 2008 sowie die am 13. März 2013 eingereichten Kopien von Briefen des Caritas Convent sowie des Rt. Rev. Dr. E._______ sind nicht geeignet, eine konkrete und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Bedrohung des Beschwerdeführers zu begründen, da sie als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden müssen.
4.6 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechend gefährdetes Profil verfügt, da es ihm nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom 30. September 2011 darauf hin, dass Personen, die im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, am Flughafen in Sri Lanka verhaftet werden würden. Eine solche Verhaftung entspreche einer erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers - da er insbesondere keine Beziehung zu den LTTE hat (vgl. E. 4.3) - noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Behauptung, rückkehrende abgewiesene Asylsuchende seien einem derartigen Risiko ausgesetzt, enthält keine solche konkreten Hinweise auf ein individuelles Risiko des Beschwerdeführers bzw. ist kein allgemeines notorisches Risiko. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei, da - vorbehältlich des sogenannten Vanni-Gebietes - weitgehend ein normales Alltagsleben bestehen würde. Da der Beschwerdeführer aus C._______ (Ostprovinz) stamme, sei ein Vollzug der Wegweisung in Anbetracht obiger Ausführen als zumutbar zu erachten. Auch würden keine individuellen Gründe gegen diese Mutmassung sprechen.
6.3.2 In der Beschwerdeschrift wie auch in der Eingabe vom 13. März 2013 argumentierte der Beschwerdeführer, dass sich die Situation der Tamilen in Sri Lanka nicht geändert habe. Zudem verfüge er weder über Familienangehörige, die ihn aufnehmen könnten, noch über eine Einkommensquelle, da er keine Ausbildung und keine Berufserfahrung habe.
6.3.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die Sicherheitseinschränkungen im C._______-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 - als der Bürgerkrieg sich in der Endphase befand - merklich abgenommen. Von daher gesehen wird aus allgemeiner Sicht ein Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1).
Aus individueller Sicht gilt festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben - sei es nun in B._______ oder in der Stadt C._______ - im Osten von Sri Lanka verbracht habe (A2 S. 1). Seine Mutter habe, so der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. März 2013, ihre Eigentumswohnung zwar verkauft, doch lebe sie bei verschiedenen Bekannten. Auch sei die Tante, bei der er früher auch gelebt habe, immer noch in C._______ wohnhaft. Zudem würden weitere Onkel und Tanten in B._______ oder in C._______ leben (A2 S. 3). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann, das sich aus Schulkollegen und aus Verwandten zusammensetzt. Sein Einwand, seine Verwandten würden ihn nicht aufnehmen wollen, da sie behördliche Belästigungen befürchten würden, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nicht davon ausgegangen wird, dass sich die Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer interessieren werden (vgl. E. 4.3). Auch ist aufgrund seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung, die er hier in der Schweiz gemacht hat, davon auszugehen, dass er in keine existenzbedrohende Situation geraten wird.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Heute ist er entsprechend der Eingabe vom 25. April 2013 weiterhin als (teilweise) fürsorgeabhängig anzusehen. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Das vorliegende Verfahren, bei welchem zudem kein Anwalt beigezogen wurde, erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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