Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025.
Entscheiddatum: 25.07.2025Publikationsdatum: 04.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5462/2025
Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025.
A. Der Beschwerdeführer mit letztem Wohnort in B._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (...) April 2025. Am 28. Mai 2025 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 30. Mai 2025 um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Am 7. Juli 2025 wurde er im Beisein seiner damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er leide an Hepatitis C und sei deswegen im Jahr 2022 bereits in Georgien behandelt worden. Nach drei Monaten habe man ihm mitgeteilt, dass er geheilt sei. Später habe man die Krankheit bei Bluttests erneut festgestellt. Der georgische Staat finanziere nur eine Behandlung und diese habe er im Jahr 2022 bereits in Anspruch genommen. Er wolle sich in der Schweiz behandeln lassen und anschliessend nach Georgien zurückkehren. Seit dem Jahr 2020 sei er ausserdem in einem Methadon-Programm.
B.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden insgesamt fünf ärztliche Berichte zu den Akten genommen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer akuten Virushepatitis C (Verdacht auf Re-infektion) sowie an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom) leide und er an einem Opiatsubstitutions-programm mit Methadon teilnehme.
C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 - am selben Tag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinn vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen.
E. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für den Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen besteht damit von vornherein keine Veranlassung.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Laieneingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie im Sinn eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Aus der Begründung seines Rechtsmittels geht hingegen eindeutig hervor, dass er inhaltlich einzig (medizinische) Wegweisungsvollzugshindernisse - und deren ungenügende Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung - geltend machte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen respektive ob die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zu kassieren sei. Folglich ist die Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Das SEM führte in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, dieser erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. In Georgien gebe es ein breit angelegtes, staatlich finanziertes Programm zur Behandlung von Hepatitis C. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht erneut Zugang zu diesem Programm erhalten sollte, nachdem er im Jahr 2022 bereits einmal davon Gebrauch gemacht habe. Ausserdem würden in Georgien auch Drogenersatzprogramme mit Methadon existieren. Sodann verfüge er über mehrere Jahre Berufserfahrung, eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges, familiäres Beziehungsnetz.
5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels machte der Beschwerdeführer geltend, sich in einer medizinischen Notlage zu befinden. Er habe nicht die finanziellen Möglichkeiten, die notwendige Behandlung in Georgien zu bezahlen und eine staatliche Finanzierung sei im Rahmen eines zweiten Behandlungszyklus ausgeschlossen. Es sei ihm - insbesondere aufgrund des erschwerten Zugangs zu medizinischer Versorgung im Asylzentrum sowie mangels aktueller ärztlicher Berichte nicht möglich gewesen, die Schwere seiner medizinischen Probleme darzulegen, weshalb diesen im angefochtenen Entscheid nicht angemessen Rechnung getragen worden sei.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.2 Die aktenkundige Hepatitis C-Infektion und Methadonbehandlung des Beschwerdeführers betreffend, ist zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers muss offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten EGMR-Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
6.2.3 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt oder die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht angemessen gewürdigt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird.
6.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
6.3.3 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbilds des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. B.c.) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer erhalte nicht erneut Zugang zum staatlichen Programm zur Behandlung von Hepatitis C sowie zu einem Methadonprogramm. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er lediglich von einem Freund erfahren haben will, dass die Kosten einer zweiten Behandlung nicht übernommen würden respektive eine solche mit langen Wartezeiten verbunden sei (vgl. SEM-act. A23 F83). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
6.3.4 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen und entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Demnach kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. S. 6).
6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da dieBegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zuderen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Versand: