Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 25.07.2025Publikationsdatum: 13.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5465/2025
Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025 / N (...).
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2017 - unter Angabe der Personalien B._______, geboren (...), georgische Staatsangehörigkeit - in der Schweiz um Asyl nach und brachte im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er dort wegen der Krankheiten seiner Eltern unter psychischem Stress gestanden habe und sich in der Schweiz eine Weile habe entspannen wollen. Ausserdem habe er sich in der Schweiz wegen einiger Krankheiten untersuchen lassen wollen.
A.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
B. Der Beschwerdeführer suchte - unter Angabe der Personalien A._______, geboren (...), georgische Staatsangehörigkeit - am 14. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2025 im Wesentlichen geltend, in den Jahren (...) und (...) eine aussereheliche Beziehung mit einer verheirateten Frau unterhalten zu haben. Nachdem diese Beziehung bekannt geworden sei, habe die Familie des betrogenen Ehemanns - eine einflussreiche und vermögende Familie namens C._______ - begonnen, ihn zu verfolgen. In der Folge sei es wiederholt zu Belästigungen und Angriffen durch Angehörige dieser Familie gekommen, von denen auch seine Freunde betroffen gewesen seien. Am 20. April 2025 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem ein enger Freund des Beschwerdeführers erschossen worden sei. Ziel des Angriffs sei jedoch er, der Beschwerdeführer, gewesen; sein Freund habe sich schützend vor ihn gestellt und sei deshalb an seiner Stelle von der Kugel getroffen worden. In der Folge seien Gerüchte aufgekommen, wonach er, der Beschwerdeführer, das nächste Opfer sein werde. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er das Land verlassen. Zur Untermauerung seines Vorbringens verwies er auf drei Youtube-Links in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. April 2025.
Zu seiner gesundheitlichen Verfassung führte der Beschwerdeführer aus, er befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand. Er habe am 22. Juli 2025 in der Schweiz einen Termin bei einem Psychologen. Er habe ausserdem verschiedene physische Beschwerden wie (...), (...), (...) sowie eine (...).
C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess am 15. Juli 2025 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem wurde eventualiter beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.3 Die vorliegende Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, weshalb auf den Beschwerdeantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung hielt das SEM in seinem ablehnenden Asylentscheid fest, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschwerdeführers bestünden. Zum einen würden die Schilderungen an mehreren Stellen übersteigert wirken und auf Behauptungen beruhen, die er auf Nachfrage nicht näher habe substanziieren oder nur ausweichend beantworten können. Zum anderen sei festzuhalten, dass gewisse Aussagen als realitätsfremd einzustufen seien. Die aufgeworfenen Fragen zur Glaubhaftigkeit könnten indes offenbleiben, da die Vorbringen wie nachfolgend aufgezeigt selbst bei Wahrunterstellung die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden.
Der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle würden Übergriffe durch Drittpersonen darstellen und vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Die geltend gemachten Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei höheren Instanzen zu beschweren. Zudem könnten sich Betroffene an eine Menschenrechtsorganisation wie die GYLA (Georgian Young Lawyers Association) oder den Public Defender wenden. Der georgische Staat sei grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Aus den geltend gemachten Vorbringen könne deshalb keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden. Die in der Stellungnahme vom 15. Juli 2025 gemachte Aussage, dass es sich bei den Verfolgern um eine einflussreiche Familie handle und der staatliche Schutz deshalb fragwürdig sei, reiche nicht aus, um darzulegen, dass für den Beschwerdeführer in Georgien keine Schutzmöglichkeit bestanden habe.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner selbst verfassten Rechtsmitteleingabe persönliche und kulturelle Gründe geltend, weshalb er eine Rückkehr nach Georgien als unzumutbar empfindet. Er beruft sich auf Warnungen von Freunden bei der Polizei, verweist auf die georgische Mentalität, religiöse Verfolgung in der Geschichte, familiäre Belastungen und psychische Probleme. Schliesslich bittet er um Verständnis und um Aufnahme in der Schweiz, da er sich in Georgien bedroht und unverstanden fühlt.
6.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Ein Eingehen auf die einleitenden Ausführungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigt sich entsprechend. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.2 Georgien gilt gemäss Art. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass dort generell keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
6.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Das SEM hat zu Recht auf den grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der georgischen Behörden verwiesen und festgehalten, vorliegend seien keine Hinweise dafür erkennbar, dass dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz verweigert worden wäre, nachdem er die verfügbaren staatlichen Schutzmassnahmen weder in Anspruch ge-nommen noch ausgeschöpft habe. Der Beschwerdeführer hat insbesondere anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen eigens zu Protokoll gegeben, er habe sich aufgrund der behaupteten Drohungen nicht an die heimatlichen Polizeibehörden gewandt. Dies begründete er lediglich pauschal mit der Behauptung, die Polizei würde ihm nicht helfen, ohne dies näher zu substanziieren oder zu belegen (vgl. SEM-Akte [...]). Auch in der Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, weshalb er sich zum Schutz vor den behaupteten Drohungen nicht an die heimatlichen Behörden wenden konnte. Ausserdem seien gemäss dem Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 20. April 2025 anwesende Personen polizeilich befragt worden, was deutlich darauf hinweist, dass die georgischen Justizbehörden dem Vorfall nachgegangen, mithin nicht untätig geblieben sind, sondern vielmehr Ermittlungen eingeleitet haben (vgl. SEM-Akte [...]). Das SEM hat ausserdem zutreffend festgestellt, dass es sich bei den geschilderten Schwierigkeiten um lokale Probleme handle, denen er sich durch Wegzug von seinem Heimatort innerhalb Georgiens hätte entziehen können.
6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-gesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Angesichts des Alters, der guten Schulbildung, der mehrjährigen Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers in verschiedenen Bereichen und seiner Arbeitstätigkeit bis kurz vor seiner Ausreise sowie seines familiären Beziehungsnetzes und der gesicherten Wohnsituation im Heimatstaat gerate der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation. Ferner sei die medizinische und psychiatrische Versorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet. In Georgien existiere ausserdem ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das die kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Vorliegend könne deshalb zuverlässig festgestellt werden, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen ist, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Es könne ausgeschlossen werden, dass im Fall des Beschwerdeführers eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Georgien drastisch verschlechtere.
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, GrosseKammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, nicht gelungen.
8.3.4 Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt erweist sich ein Vollzug der Wegweisung nicht als möglicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur ganz ausnahmsweise einen solchen darstellt. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge an (...), (...), einer (...) sowie an psychischen Beschwerden leidet - bei einer Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15,§ 45). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits in Georgien ärztlich betreut wurde (vgl. SEM-Akte 1416670/23/19 F6-27), ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf mit medizinischer Unterstützung rechnen kann.
8.3.5 Sollte sich der Beschwerdeführer zukünftig weiteren Bedrohungen seitens Dritter ausgesetzt sehen, könnte er sich - wie das SEM bereits im Asylentscheid festhielt - an die georgischen Behörden wenden und/oder mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation seine Rechte wahrnehmen.
8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
8.4.3 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat und über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem verfügt er über langjährige Arbeitserfahrung in seinem Heimatstaat, weshalb von einer problemlosen Reintegration auszugehen ist.
8.4.4 Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Rechts-mittel nichts entgegengesetzt hat, ist nach dem Gesagten und unter Verweis auf die Ausführungen des SEM bezüglich des georgischen Gesundheitssystems und seines individuellen Zugangs zu dortigen Behandlungsmöglichkeiten festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
Versand: