Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 13.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5472/2011
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2010 auf dem Luftweg, gelangte nach Mailand und kam auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am 3. November 2010 ein Asylgesuch stellte. Am 11. November 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Er reichte dabei eine Identitätskarte, Kopien der Geburtsurkunde, eines ausgefüllten Formularblattes vom (...) 2006 der Human Rights Commission (HRC), eines Schreibens der HRC vom (...) 2006 an den Brigadekommandanten des Armeelagers in B._______ sowie zweier Zeitungsartikel betreffend den vermissten Bruder ein. Dem letzteren Schreiben der HRC ist zu entnehmen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers bei der HRC beschwert habe, weil einer seiner Söhne, der Bruder des Beschwerdeführers, am (...) 2006 von der Armee verhaftet worden und seither verschollen sei. Am 29. März 2011 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A17).
Der Beschwerdeführer machte in beiden Befragungen geltend, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, und habe Furcht vor der Armee und regierungsfreundlichen Gruppierungen. Mit Ausnahme eines einjährigen Aufenthalts (1995) in D._______ habe er von Geburt bis 12. August 2003 bei seinen Eltern und Geschwistern in C._______ gewohnt. Vor dem 20. April 2009 habe er sich vorwiegend im Vanni-Gebiet aufgehalten, namentlich in den Regionen (...), denn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn vom August 2003 bis Mitte 2008 als Buchprüfer in einem ihrer Büros eingesetzt. Er habe in dieser Funktion kontrollieren müssen, ob die Steuereinnahmen korrekt verrechnet worden seien. Er sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen. Die LTTE hätten ihm fünf arbeitsfreie Tage pro Monat zugestanden, die er bis Ende 2005 regelmässig für Besuche in C._______ bezogen habe. Offenbar hätten Nachbarn ihn verraten, denn die Armee habe ihn ab März/April 2006 in C._______ gesucht. Aus diesen Gründen sei er nie mehr nach Hause zurückgekehrt. An seiner Stelle habe die Armee im Juli oder August 2006 den Vater festgenommen und während zwei oder drei Tagen im Lager B._______ festgehalten. Anschliessend sei die Armee regelmässig zu Hause in C._______ erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. Am (...) 2006 habe sie an seiner Stelle den Bruder mitgenommen und gefoltert. Sein Vater habe sich bei der HRC-Vertretung in Jaffna über die Festnahme seines Sohnes beschwert, welche Organisation ihn in der Folge über die Medien und die Armee gesucht habe. Im Jahr darauf habe sich sein Bruder beim Vater telefonisch gemeldet und berichtet, er sei in Colombo freigelassen worden. Mittlerweile sei er erneut verschollen. Als um Kilinochchi gekämpft worden sei, sei der Beschwerdeführer geflüchtet, zuletzt nach D._______. Dort habe ihn die Armee am 18. Mai 2009 gefasst und ins Vertriebenenlager E._______(Lager für Internally Displaced Persons, IDP-Lager) in der Region F._______ gebracht, wo er nach rund 15 Tagen Aufenthalt verhaftet und in einem Armeelager verhört worden sei.
Die Zeit im IDP-Lager und im Armeelager schilderte er unterschiedlich: Mehrmals sei er vom IDP-Lager zu Verhören ins Armeelager in G._______ überstellt, misshandelt und anschliessend zurück ins IDP-Lager gebracht worden. So sei er in gefesseltem Zustand geschlagen, mit Zigaretten versengt und mit Stecknadeln gestochen worden. Es habe keine Vorkommnisse gegeben, die er nicht auch einer Frau offenlegen könnte. Aus der zweiten Anhörung geht hervor, er sei einer Tages um 7 Uhr anlässlich einer normalen Identitätskontrolle abgeführt worden. Etwas später behauptete er, gegen 16 Uhr habe die sri-lankische Armee ihn und andere Personen wegen eines Mannes, der versucht habe, zu einem anderen Lager zu gelangen, verhaftet. Er sei im IDP-Lager insgesamt 15 Tage festgehalten worden, wobei er innerhalb der letzten fünf Tage einmal befragt worden sei. Zwei bis drei Tage nach der Freilassung aus dem IDP-Lager sei er dort ein zweites Mal befragt worden, etwa im Juni 2009. Während der Verhöre sei er gequält worden: während seine Hände und Beine gefesselt gewesen seien, hätten ihn die Befrager mit Gewehrkolben, Holzlatten und dünnen Kabeln geschlagen und mit Zigaretten versengt. Er zittere heute noch und verspüre Schmerzen, er rieche den damaligen Geruch. Die ersten zehn Tage im zweiten Lager seien sehr schlimm gewesen.
Am (...) Oktober 2009 sei er mit Hilfe seines Vaters und in Folge einer Geldzahlung an einen Sympathisanten der Eelam People's Democratic Party (EPDP) aus dem Flüchtlingslager freigekommen. Die Soldaten hätten ihn in F._______ einem Mann übergeben, der ihn mit einer Begleitperson nach Colombo gebracht habe, wo er seinen Vater getroffen habe. Bis zur Ausreise am 23. beziehungsweise 24. Oktober 2010 habe er in H._______ (..., Südprovinz) gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit hätten sich Angehörige regierungsfreundlicher Gruppierungen bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Er habe ansonsten mit keinen Personen, Behörden oder Organisationen in seinem Heimatland Probleme gehabt und sei nie inhaftiert worden oder vor Gericht gestanden. Er sei politisch und religiös nicht aktiv gewesen. Er habe Sri Lanka mit einem ihm nicht zustehenden Pass verlassen.
B. Mit Verfügung vom 29. August 2011 - eröffnet am 1. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 3. November 2010 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 3. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM vom sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu ergänzender Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Asyl direkt zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde wurde die Vollmacht vom 5. September 2011, zwei Fotos und die angefochtene Verfügung im Original eingereicht.
D. Der mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2011 erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- wurde am 14. Oktober 2011 fristgerecht geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte.
Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erfasst und mangelhaft gewürdigt. Er habe wichtige Hinweise zu Fluchtgründen nicht zu Protokoll geben dürfen, weil die Befragerin und/oder der Dolmetscher sie nicht hätten annehmen respektive hören wollen. Es fehlten damit solide Grundlagen in Bezug auf ein Einschätzen der Verfolgungsgefahr. Das BFM habe den Sachverhalt ausserdem unfair und unangemessen gewürdigt. So habe er glaubhaft dargelegt, dass er einer Kampfeinheit der LTTE angehört habe, während vieler Jahre für die LTTE tätig gewesen sei und aufgrund eines Transports für die LTTE im Jahr 2008 erneut von sri-lankischen Streitkräften und Mitgliedern der Karuna-Fraktion gesucht worden sei. Seine Mitgliedschaft bei der LTTE sei damit glaubhaft gemacht, und er könne seine persönliche Glaubwürdigkeit mit einer Verletzung belegen. Zudem sei seine Frau ebenfalls Angehörige einer der Spezialeinheiten der LTTE gewesen. Sie hätten sich nur aufgrund ihrer Kontakte zu Personen, die ebenfalls zum LTTE-Kreis gehört hätten, gefunden. Weiter könne er mit den auf Beschwerdestufe eingereichten zwei Fotos - diese seien in der Anhörung nicht zu Protokoll genommen worden und er habe sie nicht kommentieren dürfen - belegen, dass er S., einen Freund und Kämpfer der LTTE, gekannt habe. S. sei ebenfalls im Flüchtlingslager von F._______ gewesen und befinde sich noch heute in Haft. Auf der anderen Foto sei der Freund N. zu erkennen, der im Lager von F._______ gemeldet, von Unbekannten entführt und ermordet worden sei. Das BFM habe damit den Sachverhalt nicht nur mangelhaft abgeklärt, sondern auch zu Unrecht die Asylangaben nicht auf Asylrelevanz hin geprüft. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme zu verpflichten.
2.2 Die Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der immerhin einen Schulabschluss (Level A), eine Lehre als Buchprüfer und mehrjährige berufliche Erfahrungen in diesem Bereich besitzt, die Asylgründe nicht vollständig hätte schildern können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Die Protokolle enthalten zwar da und dort Stellen mit Hinweisen auf Verständigungsprobleme, indessen sind diese nicht massgeblicher Art in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens. Er konnte sich in der Befragung auch frei zu den Asylgründen äussern. Jedoch war er auf gezieltes Nachfragen hin offensichtlich weitgehend nicht fähig gewesen, vertiefende Substanz zu bieten, weshalb der Sachverhalt - auch wegen der vagen, teilweise verworrenen, teils sehr knappen Antworten und den vielfachen Ausflüchte - mit zahlreichen, aber leicht verständlichen Zusatzfragen ermittelt werden musste. Zudem geht aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 29. März 2011 hervor, dass die Anhörung keinen Anlass zu irgendwelchen formellen Beanstandungen gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat die beiden Protokolle nach Rückübersetzung in seine Muttersprache als abschliessend bezeichnet und vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei seinen Aussagen und Unterschriften zu behaften ist und sich Unterlassungen oder fehlende Korrekturen nach der Rückübersetzung selber zuzuschreiben hat. Die Befragungsprotokolle, die übrigen Vorakten und die zu den Akten genommenen Beweismittel stellten damit eine ausreichende Basis für den Entscheid dar. Damit erweist sich die erhobene Rüge eines ungenügend festgestellten Sachverhaltes als nicht stichhaltig. Zudem darf eine Behörde im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen oder Abklärungen absehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint und sie ihn aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass angebotene Beweise keine wesentlichen weiteren Erkenntnisse zu vermitteln vermögen; darin jedenfalls ist keine Verletzung der Begründungs- oder Würdigungspflicht zu erkennen. Dass dem Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung, eine eingeschränkte Protokollierung oder eine abwehrende Befragungshaltung von Befragerin oder Dolmetscher eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt gewesen wäre, wurde zu Recht nicht behauptet. Im Übrigen hätte der professionell vertretene Beschwerdeführer genügend Gelegenheiten gehabt, Aussagekräftiges zu seinen Asylangaben nachzuliefern (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Mithin besteht kein Anlass für weitere Abklärungen des Sachverhalts oder ein Abwarten weiterer Beweismittel.
2.3 Die erst in der Beschwerde ins Feld geführten wichtigen Sachverhalte stehen im Widerspruch zu Angaben des Beschwerdeführers gemäss den Befragungsprotokollen und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So war er laut den Protokollen nie Mitglied der LTTE, gehörte keiner Kampfeinheit der LTTE an, war nicht in einer Buchhandlung der LTTE tätig, wurde nicht aufgrund eines Transportes (2008) von der sri-lankischen Armee gesucht, hatte keine Lebensgefährtin, die er über LTTE-Angehörige kennengelernt und die einer Kampfeinheit der LTTE angehört hatte, hatte keine Verletzung erlitten, die seine Glaubwürdigkeit beweisen könne; und hatte auch nie geltend gemacht, dass die Schicksale der auf den Fotos gezeigten S. und N. (2 Fotos) Rückschlüsse auf die eigene Verfolgungslage geben könnten, zumal er in der Anhörung die abgebildeten Personen lediglich als seine damaligen Arbeitskollegen bezeichnet hatte.
2.4 Zusammenfassend ist weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung erkennbar. Damit liegt keine Gehörsverletzung vor, weshalb der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiariät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E.5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E.5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert, sie enthielten Widersprüche und seien damit unglaubhaft; zudem verfüge er nicht über ein Profil, das ihn zum Verfügungszeitpunkt - mithin nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den LTTE - gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig hätte machen können. Die Widersprüche erkannte das BFM einerseits in der Art und Weise der Schilderung seines Aufenthalts in H._______: Gemäss der einen Darstellung habe er dort von Oktober 2009 bis Oktober 2010 in einem Geschäftslager gearbeitet und monatlich 5000 Rupien verdient; gemäss der zweiten Variante habe er sich dort im Lager versteckt und gelegentlich dem Lageristen bei der Arbeit geholfen. Anderseits habe er sich hinsichtlich Zeitpunkt, Dauer und Ort des zweiten Befragungstermins widersprochen (nach einer Woche respektive nach zwei bis drei Tagen; während zehn Tagen; im IDP-Lager oder im Armeelager in G._______) und er habe unsinnige Erklärungen für die Unstimmigkeiten geboten. Weiter schildere er die erlittenen Misshandlungsarten uneinheitlich und nicht widerspruchsfrei. Seine Sachvorträgen seien durchwegs rudimentär, vage und stereotyp. So sollen sich die Verhöre immer nach demselben Schema abgespielt haben, obschon er während mehrerer Monate zahlreiche Male befragt worden sei. Aufgrund des Schilderungsverhaltens - Erlebtes in wenige Sätze zu fassen, unpersönlich und schemenhaft vorzutragen - müsse am Wahrheitsgehalt der Aussagen gezweifelt werden. Angaben zu den Umgebungen des Lagers und der Verhörorte habe man von ihm bloss spärlich und allgemein erhalten, und die Erklärung für sein Unvermögen, das Haus seiner Verhöre zu beschreiben, wirke formelhaft. Seine Behauptung, es sei nicht einfach, über die Befragungen zu sprechen, vermöge den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts nicht zu entschärfen. Ihm sei somit nicht zu glauben. Ferner würde seine damalige Freilassung im Oktober 2009 dafür sprechen, dass die sri-lankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements und keiner politischen Aktivitäten für die LTTE bezichtigt haben konnte. Seinen Angaben zufolge soll er zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen sein. Seine Arbeiten, die zudem über Jahre zurückliegen sollen, hätten sich bloss auf Administratives ohne jegliche politische Absichten beschränkt. Auch die angeblichen vorübergehenden Festnahmen von Vater und Bruder änderten nichts an der Tatsache, dass bis heute keine Fälle bekannt geworden seien, in denen sri-lankische Behörden Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern zur Rechenschaft gezogen hätten.
In der Beschwerde wird nach einer Zusammenfassung eines Teils der Sachvorträge und unter zahlreichen Klarstellungen und -ergänzungen des Sachverhalts beanstandet, das BFM habe die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet, und diese hätten auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden müssen. So handle es sich bei den vorgehaltenen Unstimmigkeiten um Scheinwidersprüche. In den Protokollen sei seine letzte Aufenthaltsanschrift falsch vermerkt; sie müsste H._______ heissen. Er habe - vermittelt durch einen Bekannten seines Vaters - in H._______ im Lager der (...eine bestimmte Firma...) an Wochenenden und Abenden gearbeitet. Aufgrund der Befragungssituation habe er sich nicht mehr an den Namen des Lagers erinnert. Aufenthaltsort und Beschäftigungsfragen in H._______ könnten durch die in Sri Lanka wohnhafte Person I. eidesstattlich oder durch Zeugenbefragung bestätigt werden. Weiter sei er über zehn Male verhört worden, weshalb er sich an einzelne Befragungsmuster mit Ausnahme der erlittenen Misshandlungen, die er differenziert geschildert habe, nicht mehr exakt erinnert habe. Ausserdem habe das BFM unterlassen, dazu gezielte Nachfragen zu stellen. Aufgrund der Traumatisierung sei es ihm ausserordentlich schwer gefallen, über Erlittenes zu sprechen. Deswegen aber gleich auf Widersprüchlichkeit und Unglaubhaftigkeit der Angaben zu schliessen, entspreche nicht einer fairen, angemessenen Behandlung. Weiter könne er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen, wonach er unsubstanziiert und unpersönlich Fragen beantwortet habe. Vielmehr habe er überdurchschnittlich ausführlich ausgesagt, sämtliche Fragen beantwortet, Fluchtgründe klar dargelegt und allfällige Korrekturen sofort angebracht. Dabei habe ihn jedoch die starre Struktur der Befragungsweise und des Verhaltens von Befragerin und/oder Dolmetscher enorm eingeschränkt, was sich zuweilen darin manifestiert habe, dass er seine Antwort in Form eines einzigen Satzes oder Wortes gekleidet habe. Seine fünfjährige Tätigkeit im Vanni-Gebiet in der Buchhaltungsabteilung der LTTE habe ihm Aufschluss über das Funktionieren der LTTE gegeben. Er habe Einblick in zahlreiche Unterlagen und Dokumente der LTTE gehabt. An den Verhöre sei dieser Bereich ausgeklammert worden, weil er stets verdächtigt worden sei, LTTE-Kämpfer zu sein. Das Schicksal seiner beiden Arbeitskollegen (s. dazu Fotos) habe ihm jedoch aufgezeigt, dass die Sicherheitskräfte daran interessiert seien, detaillierte Kenntnisse über die Buchhaltungsabteilung der LTTE zu erhalten. Die heutigen gesetzlichen Ausnahmeregelungen erlaubten es den Sicherheitsbehörden, ihn längerfristig festzunehmen, ihn zu misshandeln und - wie die Schicksale von S. und N. bewiesen - ihm Schlimmstes anzutun. Zudem hätten sri-lankische Sicherheitskräfte in der Vergangenheit bewiesen, dass sie sich nicht an Rechtsordnungen hielten. Somit sei er Flüchtling und es sei ihm Asyl zu gewähren.
3.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
3.3.1 Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, dass seine Sachdarstellung durchaus plausible Elemente enthält. Aufgrund seiner Identitätskarte und Geburtsurkunde stammt er aus C._______, (...), Distrikt Jaffna. Aufgrund der eingereichten Beweismittel könnte durchaus zutreffen, dass sein Vater nach dem von der Armee verschleppten Bruder aufgrund der Anfrage der HCR bei der zuständigen Armeestelle und über Medien suchen liess. Nicht überwiegend glaubhaft ist allerdings, dass der Bruder von der Armee aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mitgenommen und gefoltert wurde oder er nach seiner Freilassung erneut verschollen ist. Zu jener Zeit wurde Tausende von Personen von Armee- und Polizeieinheiten in die IDP-Lager der Armee eingewiesen, wo sie später von ihren Landsleuten und Verwandten wieder gesucht werden mussten. Auch geht nirgendwo überzeugend hervor, dass dieser Bruder je mit den LTTE in Verbindung gestanden ist und deswegen von der Armee mitgenommen worden wäre. Sämtliche Anhaltspunkte, die in diese Richtung hinweisen, basieren letztlich auf blossen Behauptungen des Beschwerdeführers und kopierten Beweismitteln. Immerhin habe die Anfrage der HCR Erfolg gehabt, und der Bruder wurde in Colombo auf freien Fuss gesetzt.
3.3.2 Die vom BFM zu Recht als unstimmig erkannten Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aufenthalte, sei es nun in den besuchten Lagern oder in anderen Orten, namentlich in H._______, der Anhaltungen, Haftaufenthalte und Misshandlungen sowie der eigenen Verhaltensweisen können mit den Einwendungen in der Beschwerde nicht aufgelöst werden. Hätte er sich über die angegebene lange Dauer in den Lagern aufgehalten und wäre er dort tatsächlich jenen Misshandlungen ausgesetzt gewesen, so hätte er in den zentralen Erlebnissen kaum derart stereotyp und unpersönlich berichtet und sich in unauflösbare Unstimmigkeiten verstrickt, sondern vielmehr beschreibend, detailreich und nachvollziehbar darüber Zeugnis abgelegt, zumal es nichts gegeben habe, was er nicht auch einer Frau hätte berichten könne. Seine Sachvorträge enthielten kaum Realkennzeichen und sein schematisches, öfters mit Gemeinplätzen angereichertes knappes Antwortverhalten überzeugt nicht. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet hat. Bei dieser Sachlage teilt das Gericht die überzeugenden Ausführungen des BFM, auf welche ergänzend verwiesen wird.
Schliesslich wären aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die sri-lankischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden wegen seiner Buchprüfertätigkeit unbegründet. Hätten ihn die Behörden tatsächlich der Nähe zu den LTTE verdächtigt, wäre er nicht freigelassen, sondern angeklagt worden. Da er offensichtlich keine bedeutsame Rolle bei den LTTE bekleidet hat (ihm sei die Kontrolle der Steuereinnahmen zugewiesen worden), hätte er selbst im Falle einer Untersuchung seitens der Behörden nichts zu befürchten. Da ihm in Sri Lanka offensichtlich keine Verfolgung droht, stellt sich die Frage nach einer valablen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung, wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht.
5.2.2 Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04 §§ 81 ff. und 92), sind nicht aktenkundig.
5.2.3 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der Situation nach der militärischen Vernichtung der LTTE durch die sri-lankischen Streitkräfte im Mai 2009 und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 festgestellt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hätten sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert, als eine Rückkehr nun auch in den Norden und Osten Sri Lankas - in der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt seit 2007 zu Ende gegangen - grundsätzlich wieder zumutbar sei. In den nördlichen Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, beispielsweise die Halbinsel Jaffna, die südlichen Gebiete der Distrikte F._______ und I._______, sei weitgehend wieder ein normales Alltagsleben eingekehrt. Dem aus dem Jaffna-Distrikt stammenden Beschwerdeführer sei angesichts der Tatsache, dass bei ihm keine Hinweise darauf bestünden, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, zuzumuten, sich wieder dort anzusiedeln. Er verfüge über eine solide Schulbildung und Berufserfahrung. Mit den Eltern und Geschwistern habe er dort ein familiäres Netz.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, mithin nach der Einreichung der Beschwerde, zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine grundsätzliche Neubeurteilung der Lageanalyse zu Sri Lanka vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Entscheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von dieser Organisation geht keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in der E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) besonders sorgfältig zu überprüfen sind. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu prüfen.
5.3.3 Seit dem genannten Urteil sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013; , letztmals besucht am 9. April 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführenden treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme die Zumutbarkeit des Vollzugs trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu bejahen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, (...), Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er seinen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zum 12. August 2003 (und später besuchshalber bis Ende 2005) bei den Eltern und Geschwistern gelebt haben will. Ab Mitte 2003 soll er sich an diversen Orten im Vanni-Gebiet und ab dem 18. Mai 2009 bis 26. Oktober 2009 in einem IDP-Lager der Armee des Distrikts F._______ aufgehalten haben. In der Folge sei er nach H._______ (...),Südprovinz, gezogen, wo er rund ein Jahr lang vor der Ausreise gelebt und gearbeitet habe.
Entsprechend der erwähnten Praxis fällt die Rückkehr ins Vanni-Gebiet ausser Betracht, da eine dortige Wohnsitznahme als unzumutbar gilt. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka jedoch über Verwandte und Bekannte, hauptsächlich im Raum Jaffna in der Nordprovinz. Zudem hat er offenbar über seinen Vater Beziehungen, die es ihm erlaubten, in der Südprovinz zu wohnen. Gemäss eigenen Angaben hat er nach seiner zehnjährigen Schulbildung langjährige berufliche Erfahrungen als Buchprüfer machen können. Darüber hinaus hat er auch in anderen Sparten gearbeitet. In H._______ soll er im Versandbereich eines Lagers tätig gewesen sein. Er dürfte auch in der Landwirtschaft Kenntnisse aufweisen, da sein Vater gemäss Geburtsurkunde Bauer ist. Die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten werden ihm bei der Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekommen. Er ist seinen Protokollangaben zufolge als (...)-jähriger, lediger und - soweit aktenkundig - gesunder Mann angesichts seiner verwandtschaftlichen Verbindungen namentlich im Raum Jaffna und seiner schulischen, familiären und beruflichen Vorbildung sowie Erfahrungen in einer günstigen Situation im Hinblick auf eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung. Ausserdem dürften seine früheren Tätigkeiten mit sich gebracht haben, dass er viele Bekannte hat. Mit diesen Personen und weiteren Verwandten im Ausland, namentlich in der Schweiz, verfügt er über ein solides und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins Erwerbsleben erleichtern wird. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG sowie, e contrario, Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner sri-lankischen Identitätskarte ist, sich bei der Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine vorläufige Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 ff. AuG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600. - (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem am 11. Oktober 2011 geleisteten Kostenverschuss zu verrechnen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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