Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 31.07.2025Publikationsdatum: 14.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5475/2025
Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 10. November 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen und am 24. Juni 2025 fand die ergänzende Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______, Albanien, geboren und aufgewachsen und habe zuletzt in C._______ gelebt. Dort habe sie ihr Studium in (...) - nach einer einjährigen Unterbrechung aufgrund ihrer Zwangsheirat - im Jahr 20(...) abgeschlossen. Anschliessend habe sie mit der (...) begonnen.
Als Grund für ihr Asylgesuch nannte sie primär die psychische und physische Gewalt ihres Vaters. Dieser kontrolliere ihr Leben seit ihrer Kindheit. Er habe sowohl ihre Mutter als auch sie selbst immer wieder geschlagen. Zu Hause habe er überall Kameras installiert und dafür gesorgt, dass sie nur zur Schule gehe und sonst nirgendwohin. Als sie im Sommer einmal kurze Hosen getragen habe, sei sie deswegen von ihrem Vater mit einem Kabel geschlagen worden. Obwohl sie nach dem Gymnasium einen Studienplatz im Ausland erhalten hätte, habe ihr Vater ihr verboten, diesen anzunehmen. Daher habe sie in C._______ studieren müssen, wo sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Brüdern gewohnt habe. Ihr Vater sei jeweils vorbeigekommen, um sie alle zu kontrollieren. Dabei habe er jeweils auch ihr Handy und den Laptop überprüft. Bei einer dieser Kontrollen habe ihr Vater schliesslich herausgefunden, dass sie (die Beschwerdeführerin) Kontakt zu einem Mann (Anmerkung BVGer: jetziger Ehemann) habe. Ihr Vater sei deswegen so wütend geworden, dass er sie den ganzen Tag im Haus eingesperrt, beschimpft, geschlagen und gewürgt habe. Wäre ihre Mutter nicht dazwischen gegangen, wäre sie vermutlich gestorben. Ihr Vater habe dann beschlossen, dass sie solange nicht weiterstudieren dürfe, bis sie diesen Mann geheiratet habe. Als sie sagte, dass sie diesen Mann nicht heiraten könne, weil sie ihn erst einen Monat kenne, habe ihr Vater seine Pistole genommen, ihr diese an den Kopf gehalten und gemeint, dass sie entweder heirate oder sonst tot sei. Aufgrund dessen habe sie in die Heirat eingewilligt. Bis zum Tag der Hochzeit sei sie zu Hause eingesperrt gewesen und habe ihr Studium nicht fortführen können. Während dieser Zeit habe sie ein Instagram-Konto eröffnet, von welchem ihr Vater aber nichts gewusst habe. Über diesen Account habe sie Gedichte veröffentlicht und Trainingsanzüge verkauft. Am Tag ihrer Hochzeit habe ihr Vater ihr gedroht, wenn sie sich jemals scheiden lasse, schiesse er ihr eine Kugel in den Kopf. Nach der Hochzeit sei sie von ihrem Vater in Ruhe gelassen worden. Er habe jeweils nur noch angerufen, um sich nach dem Gang der Ehe zu erkundigen. Sie habe ihr Studium abschliessen und arbeiten können. Allerdings habe es oft Streit mit ihrem Ehemann gegeben und sie sei auch von diesem geschlagen worden. Als sie ihrem Ehemann gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle, habe sich dieser mit ihr auf den Weg zu ihrem Vater gemacht, da er gewusst habe, dass ihr Vater einer Scheidung niemals zustimmen würde. Schliesslich habe sie ihrem Ehemann gegenüber eingewilligt, zu gehorchen, ohne dass ihr Vater etwas von ihrer Scheidungsabsicht erfahren habe. Sie habe sich mit ihrer Situation abgefunden. Als sie allerdings erfahren habe, dass ihr Ehemann sie betrüge und ihr Vater in D._______ im Gefängnis sei, habe sie gewusst, dass ihr Vater ihrer Mutter nichts mehr antun könne und sie (die Beschwerdeführerin) nun eine Lösung finden könne. Sie sei zu einer Freundin nach E._______ gereist, um zu sehen, wie ihr Vater auf die veränderte Situation reagiere. Ihr Vater habe ihrer Familie aus dem Gefängnis mitgeteilt, dass man sie (die Beschwerdeführerin) finden solle und sonst finde er sie, wenn er aus dem Gefängnis komme. Nach ihrer Ausreise sei sie einmal von ihrem Ehemann via WhatsApp kontaktiert worden, woraufhin sie dessen Nummer gelöscht und den Kontakt abgebrochen habe.
Zudem führte sie ihren Vater betreffend aus, dieser habe (...) Jahre in der Schweiz gelebt und sei - trotz bestehender Ehe mit ihrer Mutter - eine arrangierte Ehe mit einer Schweizerin eingegangen, um dadurch an Papiere zu gelangen. Momentan befinde sich ihr Vater in der Schweiz im Gefängnis, genauso wie ihr älterer Bruder, der die Mentalität seines Vaters geerbt habe.
Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
C. Mit E-Mail vom 4. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin einen psychologischen Verlaufsbericht vom 26. Juni 2025 zu den Akten reichen.
D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und lehnte den Antrag auf Konsultation der Strafakten ihres Vaters und ihres älteren Bruders ab.
E. Mit elektronischer Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lagen eine von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Stellungnahme und eine unterzeichnete, auf Befragung durch die Beschwerdeführerin hin abgegebene Erklärung der Mutter bei.
F. Am 24. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang 25. Juli 2025) die Beschwerde auch noch auf postalischem Weg zukommen.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 in die Liste verfolgungssicherer Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Es werde daher davon ausgegangen, dass Betroffene bei asylrelevanter, nicht staatlicher Verfolgung von den zuständigen Behörden Schutz erhielten. Die albanischen Polizeibehörden seien denn auch bereit und in der Lage, gegen Bedrohungen und Übergriffe von Dritten vorzugehen. Sodann habe Albanien im Jahr 2012 das Strafgesetz dahingehend geändert, dass sowohl Zwangsheirat als auch eheliche Gewalt straf- und zivilrechtlich verboten seien. Im Jahr 2013 habe Albanien zudem das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ratifiziert. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie sei mit ihrer Mutter lediglich ein einziges Mal vor ihrer eigenen Hochzeit in ein Frauenhaus gegangen und habe dort um Hilfe gebeten. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Sohn der dortigen Mitarbeiterin zur Schule gegangen. Die Mitarbeiterin habe sie nach der Nennung des Namens ihres Vaters erkannt, Angst um ihre eigene Familie bekommen und habe gemeint, man könne die Beschwerdeführerin nicht schützen, sie solle wieder nach Hause gehen. Aus dieser Reaktion der mit der Beschwerdeführerin bekannten Mitarbeiterin des Frauenhauses sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater (wonach dieser in der Region eine bekannte Person sei, im Gemeinderat aktiv gewesen sei und über Kollegen in der Politik verfüge, wodurch es ihm nach seiner Flucht aus der Schweiz ohne Probleme möglich gewesen sei, seinen Namen zu ändern und er für seine Taten auch nie lange im Gefängnis gesessen habe) liessen sich jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen, dass der albanische Staat nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, ihr Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei lediglich ein einziges Mal bei einem Frauenhaus vorstellig geworden. Hinzu komme, dass sie aus den von ihr eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Vielmehr würden diese darauf hindeuten, dass ihr Vater gerade nicht eine einflussreiche Person mit Beziehungen zum Staat und in die Politik sei, da er ansonsten wohl kaum selbst simple Einbruchsdiebstähle verüben und eigenständig Dokumente fälschen müsste, die ihm eine Nähe zum Staat attestierten. Sodann verfüge ihr Vater über kein relevantes politisches Profil, sei er doch lediglich im Jahr 20(...) im Gemeinderat einer kleinen (...)stadt gewesen. Zudem würden die eingereichten Beweismittel aufzeigen, dass gegenüber ihrem Vater grundsätzlich sowohl die Schutzfähigkeit als auch die Schutzwilligkeit der albanischen Behörden vorhanden sei, da die Behörden ihren Vater beim Begehen einer Straftat erwischt, festgenommen und den Fall an die zuständige Strafverfolgungsbehörde überwiesen hätten. Selbst wenn sich - wie von ihr behauptet - ihr Vater in einem Fall von einer legitimen Strafverfolgung hätte freikaufen können, sei daraus nicht zu folgen, dass ihr selbst die Schutzinfrastruktur gegenüber ihrem Vater verwehrt bleibe. Insgesamt beständen keine konkreten Hinweise darauf, dass die albanischen Behörden respektive der Staat ihr gegenüber Schutz verweigere oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen hätte. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur sei vorliegend zu bejahen, zumal es sich bei ihr um eine angehende (...) handle. Gleiches habe auch für die Probleme mit ihrem Ehemann zu gelten, insbesondere da sie sich wegen ihm nie an irgendeine staatliche Stelle gewandt habe. Folglich seien die von ihr geltend gemachten Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht massgebend.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete darauf in ihrer Beschwerdeschrift sowie der selbst verfassten Stellungnahme das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Ausgeführte. Dabei betonte sie abermals, dass ihr Vater von seinen kriminellen Taten immer freigesprochen worden sei und auch mit der ihr sowie ihrer Mutter gegenüber angewandten Gewalt immer davongekommen sei. Sie könne nicht an den Schutz der albanischen Polizei glauben. Ihr Vater sei eine einflussreiche Person. Wenn sie ihn anzeigen würde, würde er sie finden und töten. Gleiches gelte für den Fall, dass sie sich scheiden lasse. Dieses Risiko verschwinde nicht, nur weil der Vater momentan in der Schweiz im Gefängnis sei. Zwar verfüge Albanien über Gesetze zur häuslichen Gewalt und zur Zwangsverheiratung, diese würden aber nicht konsequent umgesetzt. Sie kenne ihren Vater und die Statistiken und Zahlen sowie den Umgang der albanischen Behörden mit Schutzsuchenden aufgrund von häuslicher Gewalt respektive mit kriminellen Personen wie ihrem Vater. Sobald ihr Vater seine Haft verbüsst habe, werde er nach Albanien abgeschoben und sie gerate erneut in sein Visier.
6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6090/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1 m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht massgebend erachtet hat. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025 Ziff. II sowie vorhergehend E. 5.1) und ergänzend festzustellen, dass auch die Ausführungen respektive die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Erklärung der Mutter und Stellungnahme der Beschwerdeführerin) der Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermögen. Die Beschwerdeführerin hat sich nie direkt an die albanischen Strafverfolgungsbehörden gewandt und um Hilfe ersucht oder eine Strafanzeige eingereicht (vgl. SEM-Akte [...]-30/10 F39). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrem Vater fürchtet. Nichtsdestotrotz wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich um staatlichen Schutz zu bemühen, zumal sich die albanischen Behörden für Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat einsetzen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6090/2023 E. 8.2 und E-2692/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.3). Gleiches hat für die Probleme mit ihrem Ehemann zu gelten.
6.3 Auch in Zukunft darf der Beschwerdeführerin zugemutet werden, nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen. Dabei ist nicht anzunehmen, diese würden im Falle einer versuchten Einflussnahme ihres Vaters nicht gegen ihn vorgehen. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte sie sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen.
6.4 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Angesichts der für die Beschwerdeführerin verfügbaren Schutzinfrastruktur in Albanien ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den nicht weiter substanziierten Antrag auf Beiziehung der Strafakten des Vaters und des Bruders abwies (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2).
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Zudem gilt Albanien, wie erwähnt, als «Safe Country» (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer D-1056/2025 vom 7. April 2025 E. 9.3.2 und D-6094/2023 vom 14. November 2023 E. 10.4.2.).
8.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Albanien mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Sie verfügt über einen Master-Abschluss in (...), ist angehende (...) und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im (...)-Bereich für unterschiedliche Unternehmen sowie dem Verkauf von Artikel über die sozialen Medien (vgl. SEM-Akte ID-002/2; [...]-19/15 Q20, Q25, Q30, Q33 - 37). Ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder sowie weitere Verwandte mütterlicherseits leben immer noch in Albanien (vgl. SEM-Akte [...]-19/15 Q47, Q49, Q54 f.; [...]-30/10 F41). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten, sondern vielmehr in der Lage sein wird, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die im psychologischen Verlaufsbericht vom 26. Juni 2025 genannten Beschwerden ([...]) sind in Albanien behandelbar (vgl. Urteil D-1056/2025 E. 9.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr bei Bedarf insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihr, bei der Beschaffung allenfalls erforderlicher weiterer Unterlagen mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni
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