Entscheiddatum: 09.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5495/2011
Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. September 2010 seinen Heimatstaat mit gefälschten Papieren verliess und am 6. September 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. September 2010 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 5. Oktober 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, hinduistischer Tamile zu sein und aus Innuvil, Jaffna-Distrikt, zu stammen, wobei er im März 2005 in C._______ während eines Monats ein Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert habe,
dass er nach der Liquidierung ehemaliger Kameraden im April 2006 untergetaucht sei,
dass er im April 2006 in seiner Abwesenheit zu Hause von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden sei, weshalb er nach D._______ gegangen sei,
dass er, weil er auch in D._______ gesucht worden sei, schliesslich nach Vavuniya übersiedelt habe, wo er im November 2006 vorübergehend festgenommen, aber auf Intervention seines Onkels gleichentags freigelassen worden sei,
dass er im März oder April 2007 zu seiner Tante in E._______ gezogen sei, wobei er sich aus Angst tags im Wald versteckt habe und nur nachts nach Hause gekommen sei,
dass er im September 2008 nach Colombo gereist sei, um Arbeit zu suchen, dort nach drei Tagen auf der Strasse festgenommen und während eines Monats auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei,
dass er sich nach seiner Freilassung wieder zu seiner Tante in E._______ begeben habe,
dass er im Februar 2009 während eines Kurzaufenthalts in Colombo erneut festgenommen und nach achtzehn Tagen freigelassen worden sei,
dass er während der Haft gefoltert worden sei,
dass er mit dem Tode bedroht worden sei, wenn er Colombo nicht verliesse, und auch seine Ehefrau belästigt worden sei,
dass er anschliessend wieder nach E._______ zurückgekehrt sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im September 2010 bei seiner Tante aufgehalten habe,
dass er eine Identitätskarte, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 11. März 2009, eine Anzeigebe-stätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 25. Februar 2009 sowie eine Anzeigebestätigung des Committee to Monitor Investigations into Abductions and Disappearances vom 23. Februar 2009 zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. September 2011 - eröffnet am 14. September 2011 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Furcht vor künftiger Verfolgung nach dem Ende des Bürgerkrieges objektiv unbegründet erscheine, zumal er nie Mitglied der LTTE gewesen sei, von seiner Freilassung im Februar 2009 bis zu seiner Ausreise im September 2010 in seinem Heimatstaat unbehelligt gelebt habe und er auch kein Profil aufweise, welches ihn zum aktuellen Zeitpunkt bei den sri-lankischen Behörden verdächtig mache,
dass insbesondere der Umstand, dass er nach den Festnahmen im Rahmen von Kontrollen freigelassen worden sei, dafür spreche, dass er von den sri-lankischen Behörden bereits damals nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne,
dass es den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen somit an der erforderlichen Aktualität fehle,
dass seine eingereichten Beweismittel daran nichts änderten, zumal sie lediglich seine Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs sei,
dass der Vollzug zulässig, zumutbar und auch möglich sei, da sich aus den Akten keine Hinweise auf Vollzugshindernisse ergäben, zumal der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme, über eine gute Schulbildung, Berufserfahrungen als (...) und in der (...) und im Heimatstaat über nahe Angehörige verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2011 (Poststempel vom 4. Oktober 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, das Bundesamt sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren,
dass der Beschwerde eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sie gleichzeitig feststellte, dass nur der Vollzugspunkt Verfahrensgegenstand bilde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtete, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 Abweisung der Beschwerde beantragte, ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu nehmen,
dass die Vernehmlassung mit Versand vom 17. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf den Vollzugspunkt beschränkt (Art. 44 AsylG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Fachwissen als solches - wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland eines (abgewiesenen) Asylsuchenden - nicht ediert werden kann und eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt,
dass der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
dass die Vorinstanz sich zwar bei der Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten muss, sie aber befugt ist, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf Grund der jüngsten Entwicklungen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, was nicht zu beanstanden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, wobei die angepasste Praxis im Ergebnis mit derjenigen des BFM weitgehend übereinstimmt,
dass der Begründungspflicht nach dem Gesagten Genüge getan ist, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) somit nicht verletzt ist und kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, nicht anwendbar ist, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass die Zulässigkeit des Vollzuges sich ausserdem nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] beurteilt,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der Beschwerdeführer, welcher Sri Lanka erst nach dem Ende des Bürgerkriegs verlassen hat, als junger und gesunder Mann mit Berufserfahrung als (...) und in der (...) und guter Schulbildung, letztem Aufenthalt im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und einem sozialen und familiären Beziehungsnetz in Sri Lanka ([...]) die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) erfüllt,
dass er auf Beschwerdeebene lediglich Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka anstellt und auf die inzwischen überholte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, aber keine individuellen Vollzugshindernisse geltend macht, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen und auf Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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