Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. November 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 19.02.2024Publikationsdatum: 27.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5495/2021
Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Markus König, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. November 2021 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 18. August 2021 in die Schweiz ein und suchte am 20. August 2021 um Asyl nach.
B. Am 2. September 2021 fand eine summarische Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aus dem Distrikt C._______ (Provinz Kabul) zu stammen. Verschiedene Familienmitglieder seien beim afghanischen Militär oder bei Spezialeinheiten tätig gewesen. So habe ein Cousin das Kriminalamt in D._______ geleitet. Dabei habe er zusammen mit seinen Polizisten eines Tages zwei bis drei Fahrzeuge der Taliban beschlagnahmt, in welchen Bomben versteckt gewesen seien. Im Sommer 2020 habe besagter Cousin den Beschwerdeführer für einen Ausflug nach D._______ mitgenommen. Nach zwei bis drei Tagen hätten sie den Rückweg angetreten und seien in der Provinz E._______ von den Taliban angehalten worden. Diese hätten ihnen die Augen verbunden und sie an einen unbekannten Ort gebracht. Nach zweimonatiger Haft sei er freigelassen worden. Mit verbundenen Augen sei er auf einem Motorrad auf die Hauptstrasse gebracht worden, wo er - nachdem ihm die Augenbinde abgenommen worden sei - von einem Fremden mit dem Auto Richtung Kabul mitgenommen worden sei. Einige Tage nach seiner Rückkehr hätten die Amerikaner eine Operation gegen die Taliban im Distrikt F._______ durchgeführt, wobei ungefähr 200 bis 300 Angehörige der Taliban getötet worden seien. Drei bis vier Tage später sei der Leichnam seines Cousins an einem Strassenrand gefunden worden; anschliessend habe für diesen eine Trauerfeier stattgefunden. Drei bis vier Tage später habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten, den diese in der Moschee abgegeben hätten. Man habe ihm vorgeworfen, dass aufgrund seines Verrats der Angriff der Amerikaner erfolgt sei.
Schliesslich sei er drei bis vier Tage später aus Afghanistan nach Pakistan ausgereist und von dort weiter nach Europa gereist.
C. Am 22. September 2021 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität G._______ ein Altersgutachten, welches die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. September 2021 der Rechtsvertretung zukommen liess. Diese reichte am 4. Oktober 2021 eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von Familienangehörigen in Uniformen bei der Vorinstanz ein.
E. Ein Entwurf des Asylentscheides wurde der Rechtsvertretung am 16. November 2021 zugestellt. Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 17. November 2021.
F. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 18. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet.
Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum im ZEMIS (Zentrales Informationsinformationssystem) auf den 1. Januar 2001 (mit Bestreitungsvermerk) laute und der Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen werde.
G. Dagegen wurde am 17. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Ziffern 2 bis 4 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling - unter Asylgewährung - anzuerkennen. Eventualiter sei nach Aufhebung der erwähnten Ziffern die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
I. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
J. Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Januar 2022 auf die vorinstanzliche Vernehmlassung.
K. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin Constance Leisinger zugeteilt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], aufgehoben per 15. Dezember 2023, und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, da dieses seine Begründungpflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe, verletzt habe. Das SEM habe die Gründe, weshalb die Vorbringen unglaubhaft seien, nur auf einer halben Seite der Verfügung dargelegt. Auch die Ausführungen zur Reflexverfolgung seien viel zu knapp ausgefallen und würden nicht überzeugen. Ferner seien weitere Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, nicht in den Erwägungen aufgeführt worden.
3.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).
3.3 Das SEM hat sich in seinen Erwägungen zur materiellen Würdigung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründen auseinandergesetzt und sachlich begründet, warum es diese teilweise für unglaubhaft und im Übrigen nicht für flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. Im Rahmen der Vernehmlassung hat es sodann nochmals eingehend Stellung zu einzelnen Aspekten des Fluchtvorbringens insbesondere zur Frage der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung genommen. Aufgrund dieser Erwägungen war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Zudem replizierte er auf die Vernehmlassung. Dass die materielle Einschätzung der Vorinstanz nicht mit der vom Beschwerdeführer erwarteten übereinstimmt, beschlägt die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
3.4 Für eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Begründung besteht daher kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vonseiten der Taliban mit dem Tod bedroht worden, weil er für eine militärische Operation der Amerikaner verantwortlich gemacht worden sei, als unglaubhaft erweise. Seine Ausführungen zum Erhalt des Drohbriefs seien weder substanziiert und erlebnisgeprägt noch plausibel ausgefallen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban ihn aus der Gefangenschaft entlassen hätten, ihn jedoch einige Tage später per Drohbrief wiederum mit dem Tod bedroht haben sollen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er persönlich - obwohl er im Gegensatz zu seinen Familienangehörigen keine behördliche Funktion innegehabt habe - für eine Militäroperation der Amerikaner verantwortlich gemacht werde. Folglich sei eine unmittelbare Bedrohungslage vor seiner Ausreise aus Afghanistan nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG).
Das SEM stellte sodann nicht in Abrede, dass verschiedene Familienangehörige des Beschwerdeführers bei den afghanischen Behörden tätig (gewesen) seien, hielt jedoch fest, dass sich daraus keine Reflexverfolgung in Bezug auf den Beschwerdeführer ableiten lasse. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen - insbesondere nach seiner Freilassung - begründet sei, zumal er mit dem Cousin zusammen als dessen Begleitung entführt worden sei. Er sei als Schüler von den Taliban während der Gefangenschaft aufgefordert worden weiter zu lernen. Folglich sei kein Verfolgungsinteresse seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG auszumachen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied des Clans der I._______ - ein paschtunischer Unterclan der J._______ - sei, sei eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet.
5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Einschätzung der Vorinstanz, eine Bedrohungslage des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise sei unglaubhaft, sei unzutreffend. Der Bericht des Beschwerdeführers zum Erhalt und zum Inhalt des Drohbriefs sei erlebnisorientiert ausgefallen. Besagter Brief sei in die Moschee geworfen worden und der Mullah habe diesen vor dem Gebetsruf vorgefunden. Zudem habe der Beschwerdeführer den mit dem Mullah geführten Dialog ausführlich wiedergegeben. Weiter habe er detailliert über den Inhalt des in der Sprache Paschtu verfassten Drohschreibens berichtet.
Sofern für das SEM nicht nachvollziehbar sei, dass er kurz nach seiner Freilassung wieder mit dem Tod bedroht worden sei, sei zu bemerken, dass die Plausibilität einer Erklärung als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen sei. Da die erwähnte militärische Operation einige Tage nach der Entlassung des Beschwerdeführers erfolgt sei, könne dies leicht den Anschein erwecken respektive sei ihm von den Taliban vermittelt worden, dass er sie verraten habe, zumal viele seiner Familienangehörigen bei den Sicherheitskräften arbeiten würden. Weil er schon einmal gezielt entführt (und sein Cousin getötet) worden sei, liege eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, zumal er den Taliban bekannt und ohne Personenschutz ein einfacheres Ziel sei, als seine Familienangehörigen. Mit Blick auf eine Reflexverfolgung ergebe sich aus zahlreichen Medienberichten, dass seit der Machtübernahme der Taliban ehemalige Mitarbeitende der afghanischen Regierung angegriffen und aussergerichtlich hingerichtet würden.
5.3 In der Vernehmlassung bekräftigte das SEM seinen Standpunkt und führte aus, in Bezug auf die geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der I._______ sei festzuhalten, dass nach der Machtübernahme der Taliban noch nicht absehbar sei, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe vorliegend aber keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder aufgrund des sozialen Status oder der politischen Anschauungen von den Taliban grundsätzlich verfolgt würde. Für die Annahme einer entsprechenden Kollektivverfolgung würden hohe Anforderungen gelten. In Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Taliban im Zeitpunkt der Freilassung des Beschwerdeführers im Wissen um dessen familiären Hintergrund offensichtlich kein Interesse mehr an seiner Person gehabt hätten.
5.4 In der Replik wurde nochmals ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass die zweimonatige Gefangenschaft des Beschwerdeführers nicht das zur Ausreise führende Ereignis gewesen sei, sondern vielmehr der Umstand, dass einige Tage nach der Entlassung des Beschwerdeführers gegen die Taliban-Einheit, die den Beschwerdeführer und dessen Cousin festgehalten habe, eine militärische Operation geführt worden sei. Der Cousin sei kurz nach dieser Operation getötet worden, der Beschwerdeführer habe einen Drohbrief erhalten, worin ihm wegen seiner Familienangehörigen vorgeworfen worden sei, er habe die militärische Aktion veranlasst.
6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III [S. 4 ff.]).
6.2
6.2.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung an, dass eine unmittelbare Bedrohungslage zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zusammen mit seinem Cousin in dessen Auto entführt worden; die Taliban hätten dieses anhand des Nummernschildes erkannt (SEM-act. A37 F30 und 39), weil der Cousin als Leiter des Kriminalamtes in D._______ zuvor Fahrzeuge der Taliban beschlagnahmt habe (SEM-act. A37 F30 und 44). Die Taliban hätten den Cousin sodann dazu bringen wollen, für sie zu arbeiten (SEM-act. A37 F44). In der Gefangenschaft habe er selbst immer wieder beteuert, er sei nur ein Schüler, der zufälligerweise mit seinem Cousin unterwegs gewesen sei (SEM-act. A37 F30, 44, 46, 52 und 68 f.), wovon die Taliban offensichtlich auch ausgegangen sind. Nach Angaben des Beschwerdeführers soll er zwei Monate später, ohne den genauen Grund zu kennen, freigelassen worden sein. Sein Cousin sei in Gefangenschaft verblieben. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass nicht der Beschwerdeführer das eigentliche Ziel der Entführung gewesen ist.
6.2.2 Zur Freilassung führte der Beschwerdeführer aus, er sei von den Taliban mit einem Motorrad mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden (SEM-act. A37 F30 und 69). Ausgehend von diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer aber offenbar nicht wissen, wo er und sein Cousin in Gefangenschaft waren respektive wo dieser bestimmte Aufenthaltsort der Entführer sich befand. Das Vorbringen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Wissensträger, welcher diese Gruppe beziehungsweise deren Aufenthalt hätte verraten können, ist daher in sich nicht schlüssig. Aus diesem Grund ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Taliban ihm nach einer militärischen Operation der Amerikaner die Verantwortlichkeit für diesen Angriff hätten zuschreiben sollen. Die Darstellung dieser Bedrohungssituation und der Erhalt des Drohbriefes scheinen sodann - im Einklang mit der Einschätzung des SEM - auch unsubstanziiert (SEM-act. A37 F54 ff. und 71 f.). Der Drohbrief wurde sodann nicht eingereicht. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe diesen auf der Flucht nicht auf sich tragen und auch kein Foto in seinem Handy mitführen wollen, da dies zu gefährlich gewesen sei (SEM-act. A37 F72), ist nicht plausibel, soll sich doch der Brief noch im Elternhaus befinden und war es dem Beschwerdeführer auch möglich, Fotos von Familienangehörigen erhältlich zu machen.
6.2.3 Gesamthaft ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich - nach seiner Entlassung aus der zweimonatigen Gefangenschaft - in einer Bedrohungslage befand. Es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob die geschilderte zweimonatige Gefangenschaft als glaubhaft zu erachten ist. Das Gericht hegt diesbezüglich angesichts der lediglich rudimentären Ausführungen Zweifel (SEM-act. A37 F41 ff.).
6.3
6.3.1 In Bezug auf das Vorbringen, verschiedene Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten vor dem Einmarsch der Taliban im August 2021 Ämter in einer polizeilichen oder militärischen Funktion bekleidet, hat das SEM eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung verneint. Diese Einschätzung teilt das Gericht.
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung vom 9. November 2021 geltend, sein Vater sei in der Kommandantur (...) in K._______ Leiter eines Bereichs auf der Kommandantur gewesen. Sein Bruder sei auf der gleichen Kommandantur Offizier gewesen, ein anderer Bruder sei Feldweibel gewesen. Ein Onkel väterlicherseits sei Kommandant für die Sicherheit der Kommission von L._______ gewesen, ein anderer Onkel Kommandant im Distrikt M._______ in K._______. Einer seiner Cousins sei Leiter für die Sicherheit und Kriminalitätsbekämpfung in der Provinz D._______ gewesen, ein anderer Cousin sei Pilot und ein weiterer sei bei einer Spezialeinheit gewesen (SEM-act. A37 F15 f.). Zum Schicksal der Familienmitglieder konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Angaben machen, sondern führte aus, er habe seit etwa einem halben Jahr keinen Kontakt mehr mit der Familie herstellen können und gehe davon aus, die Familienmitglieder seien tot. Seine Cousins väterlicherseits, mit denen er im telefonischen Kontakt stehe, würden ihm bezüglich der Familie keine Auskunft geben. Er vermute, dass sie ihn nicht würden beunruhigen wollen (SEM-act. A37 F10). Die lediglich rudimentären Angaben zum Schicksal seiner Familie erscheinen zweifelhaft, zumal die Machtübernahme der Taliban erst im August 2021 erfolgte und sich aus seinen Angaben ergibt, dass er etwa seit März 2021 nicht mehr mit seiner Familie im Kontakt gestanden haben will. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 wurden sodann Fotos eingereicht, auf welchen Familienangehörige (Vater, Bruder und andere Angehörige) in Uniformen abgebildet sein sollen (SEM-act. A38). Weder wurde erklärt, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zeitpunkt diese Fotos entstanden sind, noch können die auf den Fotos abgebildeten Personen in irgendeiner Form als Familienmitglieder des Beschwerdeführers zugeordnet werden.
6.3.3 In der Beschwerde vom 17. Dezember 2021 wurden unter dem Aspekt der Reflexverfolgung nochmals Ausführungen zum getöteten Cousin gemacht, mit welchem sich der Beschwerdeführer in Gefangenschaft befunden haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2 [S. 9]). In Bezug auf die anderen Familienmitglieder wurden keine weiterführenden Ausführungen getroffen; gleich verhält es sich in der Replik vom 31. Januar 2022 (vgl. Replik S. 2). Bis zum Entscheidzeitpunkt sind keine weiteren Eingaben seitens des Beschwerdeführers zur Situation seiner Familie eingegangen. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer mithin nicht, das Profil einer regierungsnahen Familie zu substanziieren, welche nach der Machtübernahme der Taliban relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder Entsprechendes zu befürchten hat.
6.3.4 Mit den Ausführungen in Bezug auf seinen Cousin, der von den Taliban in der Gefangenschaft getötet worden sei, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Reflexverfolgung glaubhaft machen. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die vorangegangenen Erwägungen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern eine entsprechende Inhaftnahme überhaupt als glaubhaft zu erachten ist, zufällig Opfer der Entführung durch die Taliban wurde, weil er seinen Cousin auf einer Reise begleitete; anders als sein Cousin wurde er aus der Haft wieder entlassen. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe