Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 18.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5507/2011
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am 30. Oktober 1984,Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (...).
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. März 2010 an die Schweizer Vertretung in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer - ein verheirateter Tamile aus B._______, Ostprovinz - um Asyl. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, dass er und sein jüngerer Bruder, C._______, im Mai 2009 von Unbekannten entführt worden seien; während ihm vor etwa acht bis neun Monaten die Flucht gelungen sei, werde sein Bruder seither vermisst. Er, der Beschwerdeführer, habe seinen Aufenthaltsort seither häufig wechseln müssen, um nicht erneut entführt zu werden; er befinde sich in Lebensgefahr. Seine Eltern seien höchst besorgt und würden sich vor einer weiteren Entführung und Inhaftierung ihres Sohnes fürchten. Sie hätten bezüglich des Verschwindens des Bruders eine Anzeige bei der Polizeistation in B._______ erstattet, jedoch seien die Behörden dieser Sache bislang nicht nachgegangen; Polizei und Armee würden bestreiten, dass der Bruder inhaftiert worden sei. Aufgrund dieser Umstände ersuche der Beschwerdeführer die Schweizer Botschaft um Rettung seines Lebens durch die Gewährung von Asyl. Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer Dokumente der sri-lankischen Justizbehörden in sri-lankischer Sprache ohne entsprechende Übersetzungen sowie ein auf Englisch verfasstes Bestätigungsschreiben der [Kirchenname] Church in Sri Lanka, B._______ im Original ein.
B. Mit Schreiben vom 30. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in Colombo zur Abgabe detaillierter Informationen und zur Beantwortung verschiedener Fragen zu seinem Asylgesuch aufgefordert, und es wurde ihm hierfür Frist bis zum 11. Mai 2010 angesetzt.
C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. April 2010 (Eingang Botschaft: 7. Mai 2010) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein jüngerer Bruder weiterhin vermisst werde und die sri-lankischen Behörden und die paramilitärischen Sicherheitskräfte dessen Verhaftung bestreiten würden. Am 3. Mai 2009 seien er und sein jüngerer Bruder verhaftet worden. Seine Eltern hätten einer unbekannten Person Geld gegeben, woraufhin es ihm gelungen sei, aus der Gefangenschaft zu entfliehen. Sein Bruder sei währenddessen an einen unbekannten Ort verschleppt worden. Auf elterlichen Rat hin habe er geheiratet, in der Hoffnung keinen behördlichen Schikanen mehr ausgesetzt zu sein. Die Heirat habe indessen keine Änderungen an seiner Situation bewirken können. Er sei seit seinem erstmaligem Entkommen wiederholt erneut entführt worden, wobei es ihm immer wieder gelungen sei, zu fliehen; Grund für die Behelligungen sei, dass die Familie sich an Organisationen wie das Internationale Komitee des Roten Kreuzes oder die Menschenrechtsorganisation gewendet habe. Seinen Wohnort habe er während dem vergangenen Jahr mehrere Male wechseln müssen; zuletzt sei er in der Kirche seiner Wohngemeinde untergekommen. Dem Schreiben wurden Kopien diverser Beweisdokumente in englischer Sprache - darunter befanden sich auch englische Übersetzungen der bereits aktenkundigen sri-lankischen Behördendokumente - beigelegt (polizeiliche Berichte an den Magistrate's Court in B._______ betreffend die Ermittlungen zum Verschwinden von C._______; Unterlagen der 'Human Rights Commission of Sri Lanka' zur Vermisstmeldung von C._______; unadressiertes Informationsschreiben des 'International Committee of the Red Cross' in B._______; Auszüge aus dem Geburts- und Eheregister; Identitätspapiere des Beschwerdeführers).
D. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 5. Juli 2010 in der Schweizer Botschaft in Colombo eingehend zu seiner Verfolgungsgeschichte angehört. Auf seine entsprechenden mündlichen Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 übermittelte die Schweizer Vertretung in Colombo dem BFM (Eingang BFM: 16. Juli 2010) die Akten des Verfahrens, namentlich das Befragungsprotokoll, und hielt dabei ihre Einschätzung zu den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fest. Zur Botschaftsanhörung brachte sie namentlich die Bemerkung an, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung einen nervösen Eindruck gemacht, und seine Antworten seien meist ausweichend und unsubstantiiert gewesen.
F. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. November 2010 (Eingang Botschaft: 18. November 2010; Eingang BFM: 25. November 2010) teilte der Beschwerdeführer die Änderung seiner Aufenthalts- bzw. Zustelladresse mit. Auf Aufforderung des Pfarrers habe er die Kirche, bei welcher er zuletzt Unterschlupf gefunden habe, verlassen müssen.
G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Mai 2011 (Eingang Botschaft: 20. Mai 2011; Eingang BFM: 3. Juni 2011) wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft und ersuchte um Asyl für ihren Ehemann. Sie lebe alleine mit ihrem [Kleinkindalter] Sohn zusammen und sei sehr besorgt um die Sicherheit des Beschwerdeführers.
H. Mit Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 15. August 2011 - wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I. Mit deutschsprachiger Eingabe vom 9. September 2011 (Datum sri-lankischer Poststempel; Eingang Botschaft: 13. September 2011, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Oktober 2011) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er machte im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie im bisherigen Verfahren geltend und legte seiner Beschwerde dieselben Beweiskopien bei, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden; zudem reichte er weitere Unterlagen der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie Schreiben der Eltern an die Behörden betreffend den vermissten Sohn zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen sind am 29. September 2012 in Kraft getreten. Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
6.1 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt wurde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung von ihm und seinem Bruder durch die sri-lankische Polizei liege mehr als zwei Jahre zurück und sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als in Sri Lanka noch Bürgerkrieg geherrscht habe. Seit der Freilassung des Beschwerdeführers sechs Wochen nach dem fraglichen Ereignis im Mai 2009 befinde sich Letzterer in keiner verfolgungsgefährdeten Lage mehr; die Situation in Sri Lanka habe sich seither stark verändert. Das BFM kam zum Schluss, dass zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe. Folglich erübrige es sich aufgrund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen.
6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Er sei nach seiner Entführung am 3. Mai 2009 gegen Geldzahlung freigelassen worden. Als er sich daraufhin zur Polizeistation habe begeben wollen, sei er unerwartet durch seine Entführer aufgehalten worden und mit dem Tode bedroht worden, falls er den Vorfall der Polizei melden würde. Seither könne er sich nur noch an geheimen Orten aufhalten, da diese Personen auf der Suche nach ihm seien und dabei auch seine Eltern bedrohen würden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylG glaubhaft darlegen konnte.
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit seiner Entführung im Mai 2009 durch unbekannte Personen verfolgt und mit dem Tode bedroht zu werden. Anlässlich der Botschaftsanhörung gab der Beschwerdeführer sodann an, dass es sich bei den Entführern bzw. Verfolgern um sri-lankische Polizeibehörden handle (vgl. Befragungsprotokoll der Schweizer Botschaft 'Application for an Entry Visa', S. 5). Der Beschwerdeführer konnte auf mehrmaliges Fragen hin, aus welchen Gründen er und sein Bruder wohl entführt wurden, keine überzeugenden Antworten zu Protokoll geben. So wich er zunächst aus, indem er Antworten gab, die sich nicht auf die Frage bezogen, oder schwieg. Schliesslich gab er zu, dass er den Grund der Verfolgung nicht kenne (vgl. Befragungsprotokoll, S. 7). Aus dem Anhörungsprotokoll geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer angibt, kein Mitglied der LTTE zu sein und sich weder politisch zu engagieren noch derartige Interessen zu verfolgen. Es erstaunt demnach umso mehr, weshalb die Entführer den Beschwerdeführer über die LTTE befragt hätten (vgl. Befragungsprotokoll, S. 7). Aufgrund der Aktenlage wird demnach keineswegs ersichtlich, welche Gründe zur angeblichen Gefährdungslage des Beschwerdeführers hätten führen können.
6.3.2 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei es denkbar, dass seine Rolle als Zeuge der Entführungshandlungen betreffend seinen Bruder zur Verfolgung habe führen können (vgl. Befragungsprotokoll, S. 6 f.). Auf die Anschlussfrage hin, weshalb man ihn wohl gegen Geld freigelassen habe, konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abgeben (vgl. Befragungsprotokoll, S. 7 f., "I think there was some sort of misunderstanding over this whole issue. [...]"). Auch zur Frage, wieso man nur ihn, nicht aber seine wiederholt mit Nachforschungen nach dem verschwundenen Sohn bei den Behörden vorstellig gewordenen Eltern behellige, vermochte der Beschwerdeführer keine plausiblen Angaben zu machen (vgl. Befragungsprotokoll S. 6 f.).
6.3.3 Weiter enthalten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch wesentliche Ungereimtheiten. So gab er in seiner schriftlichen Eingabe vom 29. April 2010 an, seit seiner Freilassung bzw. seinem Entkommen aus den Händen der Entführer wiederholt erneut entführt und wieder entkommen zu sein. Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, seit Juni 2009 hätten ihn die Verfolger gesucht, jedoch nicht gefunden (vgl. Befragungsprotokoll, S. 6). Seine Familienangehörigen seien deswegen behördlichen Schikanen ausgesetzt . Diese mündlich vorgebrachten Verfolgungshandlungen dürften ohnehin nicht intensiv genug sein, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen. Festzuhalten ist sodann auch, dass der Beschwerdeführer gemäss den in Kopie vorliegenden Einträgen in seinem Reisepass im Oktober 2009 Sri Lanka auf legalem Weg verlassen hat und danach wieder auf dieselbe Weise nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, ohne dass er dabei von den Behörden behelligt worden wäre; seinen Angaben zufolge habe er damals erfolglos versucht, nach Malaysia zu emigrieren (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f., 5). Auf die Behandlung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente des geltend gemachten Sachverhalts wird aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der demnach klaren Sachlage verzichtet.
6.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch anhand der diversen Beweismittel, die der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen zu den Akten gab, nicht auf eine aktuelle Verfolgung oder Gefährdung geschlossen werden kann.
6.4 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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