Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Afghanistan; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 22.08.2025Publikationsdatum: 09.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5509/2025
Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Afghanistan; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2023 den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2024 ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B._______ stellte, bei welcher es sich um seine Ehefrau handle, wobei dem Gesuch Kopien von B._______'s afghanischem Reisepass vom 15. Juni 2024 und ihrer afghanischen Identitätskarte vom 5. Februar 2024, die Kopie einer übersetzten Heiratsurkunde vom 3. Juli 2021 sowie Screenshots von verschiedenen Videoanrufen zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ beigelegt waren,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2024 zur Beantwortung diverser Fragen in Bezug auf die Identität der Ehefrau aufforderte,
dass er mit Eingabe vom 27. November 2024 die Fragen entsprechend beantwortete und weitere Screenshots von Chatverläufen und Videoanrufen einreichte,
dass das SEM ihm am 13. März 2025 schriftlich weitere Fragen zur Beantwortung unterbreitete und den Beschwerdeführer zur Einreichung von gemeinsamen Fotografien sowie des Originals der Heiratsurkunde vom 3. Juli 2021 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer in der darauffolgenden Stellungnahme vom 27. März 2025 eine Kopie der Original-Heiratsurkunde vom 3. Juli 2021 einreichte und mitteilte, dass die weiteren angeforderten Unterlagen nicht (mehr) beschafft werden könnten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2025 feststellte, die Einreise von B._______ in die Schweiz werde nicht bewilligt und das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG werde abgelehnt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2025 - handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen und seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemanns einzubeziehen,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde,
dass das Gericht am 25. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2025 eine originale Heiratsurkunde (vgl. Beilage 5 der Beschwerde) zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl),
dass, sofern die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der Schweiz voraussetzt (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2 sowie 2012/32 E. 5),
dass als Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden haben muss, das Familienasyl insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme zuvor abgebrochener Beziehungen dient (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich seines Asylverfahren angegeben, seit dem 16. Juni 2021 verheiratet zu sein, seine Frau heisse C._______ und sei am (...) geboren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. November 2024 auf diesen festgestellten Widerspruch hin ausgeführt habe, bei dem im Asylverfahren angegebene Namen seiner Ehefrau handle es sich um einen von ihm und der übrigen Familie verwendeten Kosenamen, zudem habe seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt (Anhörung) noch über keine Ausweispapiere verfügt, aus welchen sich ihr eigentlicher Name ergeben hätte, erst bei der späteren Beantragung von Identitätspapieren habe sie ihren «offiziellen» Namen verwendet,
dass er in Bezug auf das widersprüchliche Geburtsdatum angegeben habe, aufgrund von Überforderung, Angst und seiner schwierigen Verfassung zum Zeitpunkt der Anhörung vom 24. Mai 2023 das Geburtsdatum seiner Ehefrau angegeben zu haben, bei welchem er davon ausgegangen sei, dass es das richtige sei, zumal die Ehefrau zum Zeitpunkt der Heirat nur ein traditionelles Identitätsdokumente besessen habe, in welchem kein präzises Geburtsdatum aufgeführt gewesen sei, sondern das ungefähre, geschätzte Alter im Zeitpunkt der Ausstellung,
dass diesen Ausführungen entgegenzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung vom 24. Mai 2023 als auch bereits im Personalienblatt vom 2. Mai 2023 bei der Frage nach seiner Ehefrau einen anderen Namen als denjenigen von B._______ angegeben habe und es sich somit nicht um einen Flüchtigkeitsfehler aufgrund einer Überforderungssituation handeln könne,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung als auch im Personalienblatt bei den konkreten Fragen nach den Vor- und Familiennamen der Ehefrau unmissverständlich «(...)» als Vor- bzw. «(...)» als Familienname angegeben habe, darauf schliessen lasse, dass es sich bei «C._______» nicht bloss um einen Kosenamen von B._______ handle, dies umso mehr, als davon ausgegangen werden könne, dass beide Namen tatsächlich als echte Vor- bzw. Familiennamen existieren,
dass er sich hinsichtlich seines Bildungsgrades und als ehemaliger Staatsanwalt der Bedeutung von offiziellen Namen zwecks Identifikation von Personen bewusst sein müsse und es ihm deshalb zugemutet werden könne, an behördlichen Befragungen allfällige Kosenamen unter Hinweis auf den offiziellen Namen als solche auszuweisen,
dass er sich während seines Asylverfahrens zumindest des offiziellen Vornamens seiner Ehefrau bewusst gewesen sein müsse, da dieser seinen Angaben zufolge bereits bei der Heirat im traditionellen Identitätsdokument «Orfi» vermerkt gewesen sei (Verweis auf die Stellungnahme vom 27. März 2025, Ziff. 10), und zudem diesbezüglich anzumerken sei, dass aus der Heiratsurkunde vom 3. Juli 2021 hervorgehe, dass B._______ im Zeitpunkt der Heirat über eine Tazkira und somit entgegen den Angaben des Beschwerdeführers über ein offizielles Identifikationsdokument verfügt habe und davon auszugehen sei, dass auf diesem Dokument der offizielle Name erfasst gewesen sei,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der schwierigen Verfassung und Überforderung anlässlich der Anhörung vom 24. Mai 2023 einen Fehler bei der Umrechnung der Geburtsdaten gemacht, nicht überzeuge, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Geburtsdatum seiner Ehefrau umgerechnet bzw. angegeben habe, wenn im scheinbar einzigen Identitätsdokument, welches B._______ zu diesem Zeitpunkt seinen Angaben zufolge besessen haben solle, kein Geburtsdatum, sondern lediglich das geschätzte Alter vermerkt gewesen sei,
dass nach dem Gesagten davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei C._______ und B._______ nicht um dieselbe Person handle und er vor seiner Flucht aus Afghanistan nicht mit B._______ verheiratet gewesen sei, sondern wohl mit C._______,
dass angesichts der widersprüchlichen Aussagen im wesentlichsten Punkt - der Identität der Ehegattin - auch die vermeintlich korrekte Angabe des Heiratsdatums anlässlich der Anhörung vom 24. Mai 2023 daran nichts zu ändern vermöge,
dass dies umso mehr zu gelten habe, als der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, gemeinsame Fotografien mit B._______ aus der Zeit vor seiner Flucht aus Afghanistan vorzulegen,
dass seine Ausführungen gemäss Stellungnahme vom 27. März 2025 (Ziff. 11), wonach weitere Fotografien sowie Vieles, was seine Identität und die Beziehung zu B._______ belegen würde, infolge der Kriegswirren und der wiederholten Hausbesuche der Taliban verloren gegangen oder zerstört worden sei, nicht überzeugen würden, zumal seine Hochzeit in einem «Hochzeitshotel» in Anwesenheit der gesamten Familie gefeiert worden sei (Verweis auf Stellungnahme vom 27. November 2024, Ziff. 2),
dass in Anbetracht der heutigen technologischen Möglichkeiten davon ausgegangen werden könne, dass einer der Hochzeitsgäste über eine Fotografie von diesem Ereignis verfüge, welche dem Beschwerdeführer zugestellt werden könnte,
dass die eingereichten Screenshots von Videoanrufen und Chatverläufen auf sozialen Medien zwar auf das Bestehen einer aktuellen Beziehung hinweisen würden, jedoch eine vorbestandene Familiengemeinschaft mit B._______ nicht belegen würden,
dass somit als einzige Beweismittel für das Bestehen einer Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ vor der Flucht aus Afghanistan lediglich je eine Kopie des Originals und der Übersetzung der Heiratsurkunde vom 3. Juli 2021 vorliegen würden,
dass aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit respektive mangels Fälschungssicherheit diese beiden Dokumente jedoch kaum Beweiswert aufweisen würden und nicht geeignet seien, die dargelegten Zweifel am Bestehen einer gelebten und schützenswerten Beziehung zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu beseitigen,
dass aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht von einer gelebten Familiengemeinschaft und somit auch nicht von einer schützenswerten Beziehung zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan ausgegangen werden könne, welche durch seine Flucht getrennt worden sei und durch einen Familiennachzug wieder hergestellt werden müsse,
dass vor diesem Hintergrund die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben seien, somit das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und B._______ die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat,
dass die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, weshalb im Falle des Beschwerdeführers und B._______ nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne, und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst,
dass dem in der Rechtsmitteleingabe zudem nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird und diese sich grösstenteils darauf beschränkt, die Argumente in den Stellungnahmen vom 27. November 2024 sowie vom 27. März 2025 nochmals zu wiederholen,
dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein einziges gemeinsames Foto des Beschwerdeführers und seiner angeblich im Heimatstaat geehelichten Frau eingereicht wurde und sich diese Nichtexistenz von gemeinsamen Fotos auch weder mit interkulturellen Unterschieden noch der Machtübernahme der Taliban erklären lässt,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten kurzen Videosequenzen, die die Hochzeitsfeierlichkeiten belegen sollen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass eine dieser kurzen Video-Sequenzen den Beschwerdeführer mit anderen Männern in einem Festsaal in traditionellem Gewand zeigt, wobei er sich nicht von den anderen Männern abhebt, insbesondere nicht als Bräutigam, und aus dem eingereichten Bildmaterial auch nicht auf den Anlass, den Ort und das Datum der Aufnahme geschlossen werden kann,
dass die andere kurze Video-Sequenz eine Braut unter Frauen zeigt, wobei nicht klar ist, um wen es sich bei dieser Person handelt und wann und wo die Aufnahme entstanden ist, offensichtlich jedenfalls wurde diese nicht in einem Festsaal aufgenommen,
dass weiteres relevantes Bildmaterial nicht eingereicht wurde, obwohl ausweislich der eingereichten Reservierung der Location 500 Gäste zur Hochzeit geladen worden sein sollen,
dass auch die im Beschwerdeverfahren im Original eingereichte Heiratsurkunde vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal diese keine Sicherheitsmerkmale enthält und ferner nicht nachvollziehbar dargetan wurde, wie der Beschwerdeführer dieses Dokument nunmehr aus Afghanistan zu den Beschwerdeakten reichen konnte, wenn nach seinen vorherigen Ausführungen diese nicht mehr auffindbar gewesen sei und auch seine Familie nicht habe rekonstruieren können, wie diese verloren gegangen sei (vgl. SEM-act. A7 Ziff. 11),
dass demnach auch eine Auseinandersetzung dazu unterbleiben kann, warum die Heiratsurkunde und die Kopie der ins Englische übersetzten Heiratsurkunde (vgl. SEM-act. 1 Beilage 4, A7 Beilage 1) im Erscheinungsbild deutlich voneinander abweichen,
dass mithin nicht von einer schützenswerten vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen ist und es mithin an einer wesentlichen Voraussetzung für die Familienzusammenführung und die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG fehlt, es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen ist, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, womit der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdebegehren in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten sind, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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