Entscheiddatum: 11.07.2008Publikationsdatum: 22.07.2008
Abteilung V
E-5516/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juli 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2006
N _______.
A.
Der singhalesische Beschwerdeführer aus B._______ (Colombo) stellte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch. Hierbei machte er unter Einreichung mehrerer Beweismittel im Wesentlichen geltend, sein Vater, der enge Beziehungen zum Präsidenten und Premierminister gehabt habe, sei (...) getötet worden. Sein Vater habe - wie der Beschwerdeführer selber - die (Nennung der Partei) unterstützt, letzterer vor allem finanziell, ausserdem habe er (Art der Unterstützung). (Angabe des Datums) seien solche (...) gewesen. Er habe sie zwei Tage später zu einem Ministerium gefahren und sei Zeuge eines (Beschreibung des Vorfalles) durch einen (Nennung der Person) geworden. Es sei ihm verboten worden, darüber zu sprechen. Ein Tag später habe er erfahren, dass es sich beim Opfer um (Nennung der Person) gehandelt habe. Er sei danach auf Geschäftsreisen gewesen und habe von seinem Anwalt erfahren, dass (Nennung der Personen) festgenommen und später aus Mangel an Beweisen freigelassen worden seien. Mitte Juni 2004 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. (Nennung der Person) habe ihn danach telefonisch bedroht. (Datum) hätten ihn Angehörige des CID (Central Investigation Department) mitgenommen und im Zusammenhang mit dem (Art des Vorfalles) von (Datum) verhört und in schwerwiegender Weise misshandelt. Da ihm ein Gerichtsverfahren mit langer Haftstrafe in Aussicht gestellt worden sei, sei er aus Angst vor weiteren Verwicklungen ausgereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau (Datum) von einem der (Nennung der Person) bedroht sowie geschlagen worden sei und sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.
Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 19. Januar 2006 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das Bundesamt erachtete die Vorbringen als unglaubhaft. Die dagegen bei der (vorma-ligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Be-schwerde vom 20. Februar 2006 wurde am 24. Juli 2006 abgewiesen, wobei die Erwägungen des BFM bestätigt wurden.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. September 2006 bei der ARK eine als "Revision" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er an, er könne mittels neuer erheblicher Beweismittel belegen, dass am (Datum) auf seine Ehefrau im Heimatland ein Überfall erfolgt sei, wobei die unbekannten Täter von seiner Frau den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten wissen wollen. Sie sei hierbei so stark misshandelt worden, dass sie sich am nächsten Tag in ärztliche Be-handlung habe begeben müssen. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: ein Schreiben des srilankischen Rechtsvertreters K. K. vom 8. September 2006 und ein Faxschreiben des srilankischen Rechtsvertreters T. K. vom 20. September 2006 (beide in englischer Sprache), eine Patientenkarte des (Nennung des Krankenhauses) in Colombo vom (Datum) und ein Polizeirapport der Polizeistation B._______ in singhalesischer Sprache vom 30. August (Datum) (mit englischer Übersetzung).
C.
Mit Faxmitteilung vom 27. September 2006 wurde der (Kanton) angewiesen, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2006 reichte der Beschwerdeführer die Fax-Kopie eines Schreibens des (Nennung der Funktion und Partei) vom (Datum) in englischer Sprache ein.
E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 wurde die Faxkopie einer eides-staatlichen Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers über den Übergriff (Datum) eingereicht, bestätigt vom srilankischen Rechtsvertreter K. K. am 5. Oktober 2006, und ein den Beschwerde-führer betreffendes kirchliches Referenzschreiben aus dem Heimat-land vom 10. Oktober 2006 (jeweils in englischer Sprache).
F.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale der am 16. Oktober 2006 per Fax eingereichten Dokumente samt dem dazugehörigen Zustellumschlag ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 wurde der Vollzug der Wegweisung bis zum Ende des Revisionsverfahrens ausgesetzt. Zu-gleich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die einge-reichten Beweismittel nur sehr beschränkt auf neue Tatsachen be-ziehen würden und es sich bei dem geltend gemachten Überfall auf die Ehefrau, der nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stattge-funden haben soll, um ein Vorbringen handle, welches im Rahmen ein-es Wiedererwägunsgesuches oder eines neuen Asylgesuches zu be-handeln sei, nicht aber im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er an seinem Revisionsgesuch festhalten oder dieses zurückziehen wolle. Zugleich wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- innert Frist aufgefordert.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2006 fristgerecht einbe-zahlt.
I.
Mit Urteil vom 15. November 2006 wurde das Revisionsgesuch abge-wiesen. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Prüfung als Wie-dererwägungsgesuch oder zweites Asylgesuch im Sinne der Urteils-erwägungen überwiesen, und die ARK ordnete an, den Wegweisungs-vollzug im Sinne einer vorsorglichen Wegweisung bis zum Erlass einer diesbezüglichen Verfügung des Bundesamtes weiterhin auszusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200 .-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
J.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 - eröffnet am 27. November 2006 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an.
K. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2006 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der an-gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zur Prüfung des Asylgesuches. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Auf die Begrün-dung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-wägungen eingegangen.
L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 hielt die Instrukti-onsrichterin der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde nicht eingetreten, da es keinen entsprechenden Entzug durch die Vorinstanz gegeben habe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der un-entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen und aufgrund des Betrages auf dem Sicherheitskonto auf die Erhebung eines Kos-tenvorschusses verzichtet.
M. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2006 zur Kenntnis gebracht.
N. Am 21. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-weismittel zu den Akten. Es handelt sich hierbei gemäss seinen Anga-ben um einen (Original-)Zeitungsartikel der (...) vom 4. Dezember 2006 mit englischer Übersetzung sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben (Angabe der Funktion und Partei) vom (Datum).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., EMARK 1996 Nr. 5 S. 39, EMARK 1995 Nr. 14 S. 127 f., EMARK 1994 Nr. 23 S. 168, EMARK 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, das am 30. De-zember 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 24. Juli 2006 ab-geschlossen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis-se nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vor-übergehenden Schutzes relevant. Der vorgebrachte Übergriff von (Nennung der Personen) (Datum) auf die Ehefrau mit dabei verübten Misshandlungen und der Folge eines Krankenhausaufenthaltes stelle lediglich ein weiteres Element in der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuches vorgebrachten Ereigniskette dar. Der Vorfall habe aus formellen Gründen, da er sich nach dem ARK-Urteil vom 24. Juli 2006 zugetragen haben soll, im Rahmen des Revisionsgesuches nicht geprüft werden können. Inhaltlich stelle er kein neues Element dar. Auch die nachgereichten Beweismittel führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Schreiben des Rechtsanwaltes sowie das beglaubigte Aussageprotokoll stellten reine Gefälligkeitsschreiben dar, der Polizeirapport sei nicht amtlich und da-her ohne Beweiswert, die eingereichte Patientenkarte besage nichts über die Ursachen allfälliger Verletzungen. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer aus dem Raum Colombo komme, der von den neu aufgeflammten kriegerischen Ereignissen im Norden und Osten des Landes kaum betroffen sei, zumutbar.
3.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe dazu geltend, er habe die von ihm - als Zeuge und Mitwisser eines (Art des Vorfalles) - im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemachte Verfolgung einzig mangels entsprechender Dokumente nicht belegen können, so dass seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet worden seien. Mit dem Überfall auf seine Frau im (Datum) liege jedoch ein wichtiges, neues Ereignis vor, welches seine Verfolgungsgefahr als begründet erscheinen lasse. Das BFM bewerte den Vorfall fälschlicherweise als lediglich weiteres Element einer Er-eigniskette und bagatellisiere damit das Geschehen. Es stelle sich auch die Frage, ob die Verfolgungsfurcht im ordentlichen Verfahren nicht unterschätzt worden sei. Das Bundesamt sei zu Unrecht (in Miss-achtung von EMARK 2003 Nr. 19 und EMARK 2003 Nr. 20) nicht auf das Asylgesuch eingetreten, da mit dem Polizei- und Spitalbericht aus-sagekräftige Beweismittel vorlägen, welchen das BFM unverständlich-erweise jeglichen Beweiswert abspreche. Vor der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka mit täglichen politischen Mordanschlägen auf zivile Personen seien die eingereichten Beweismittel als erheblich ein-zustufen und sie machten daher eine materielle Prüfung absolut not-wendig. Für das BFM sei es über die Schweizerische Botschaft in Co-lombo einfach, die eingereichten Dokumente auf ihre Authentizität hin zu überprüfen.
4.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat.
Demnach ist zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer ge-schilderten, in der Zwischenzeit eingetretenen Vorkommnissen Hin-weise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-levant sind. Die Beweisanforderungen sind dabei gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der ARK tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, EMARK 2005 Nr. 2 S. 16 f., EMARK 2006 Nr. 20, S. 214 f.). Es muss somit auf Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine bezüglich der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung ergeben.
4.2 Vorliegend hat das BFM den vorgebrachten Überfall auf die Ehe-frau des Beschwerdeführers nicht als zwischenzeitliches Ereignis qua-lifiziert, sondern lediglich als Element einer im ersten Asylverfahren geltend gemachten Ereigniskette. Die Bewertung des BFM von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen beruht demnach auf der Einschätzung, dass es sich inhaltlich um kein neues Element handle, den eingereichten Beweismittel wird jeglicher Beweiswert ab-gesprochen.
4.3 Die Auffassung des BFM, es handle sich vorliegend um kein neu-es Ereignis, kann nicht geteilt werden. Zwar steht der Überfall auf die Ehefrau im Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen des Be-schwerdeführers im ersten Asylverfahren, da die Täter den Verbleib des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen wollen. Dieser Übergriff soll gleichzeitig auch die bereits geltend gemachte, nach wie vor dro-hende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers als Zeuge eines (Art des Vorfalls) belegen. Gleichzeitig handelt es sich dabei aber um ein neues Ereignis, da mit dem Überfall von 2006 eine (plötzliche) Veränderung stattgefunden hat. Da es sich um ein neues Ereignis handelt, ist das BFM nicht davon entbunden, Hinweise auf Verfolgung zu prüfen. Angesichts dessen, dass mehrere Beweismittel zur Dokumentation des Vorfalles eingereicht wurden, ist festzuhalten, dass die Argumentation des Bundesamtes nicht überzeugt. Immerhin bezeugt der srilankische Rechtsvertreter K. K. den Vorfall und die Ehe-frau gibt eine eidesstaatliche Versicherung über die Geschehnisse ab. Wenn diesen Bestätigungen angesichts der Verbundenheit mit dem Beschwerdeführer auch ein gewisser Gefälligkeitscharakter unterstellt werden könnte, so stützen sie in Verbindung mit der eingereichten Pa-tientenkarte und dem, wenn auch nur handschriftlich abgefassten, zu den Akten gereichten Polizeibericht, dessen Authentizität nicht von vornherein verneint werden kann, den geschilderten Vorfall. Hinzu kommt der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichte Zei-tungsartikel vom 4. Dezember 2006, in welchem über die Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Frau berichtet wird; seine Echtheit ist nicht von vornherein auszuschliessen. Letztlich spricht auch die Tatsache, dass die Ehefrau am (Datum) ihr Heimatland verlassen, am (Datum) in die Schweiz eingereist und am (Datum) wegen der gegen sie erfolgten Übergriffe ein Asylgesuch gestellt hat, über welches nach Anhörungen und Befragungen vom (Daten) bis dato noch nicht entschieden wurde, für Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in sein Heimatland.
4.4 Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend einen zu hohen Beweismassstab angewendet hat. So hat der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit etlichen Beweismitteln untermauert. Angesichts der mit mehreren Be-weismitteln dokumentierten Vorbringen fällt die Möglichkeit, in Anwen-dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, vorliegend ausser Betracht (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Bei Anwendung des tiefen Beweismassstabs ergibt sich, dass vorliegend Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestehen, die in einem materiellen Verfahren zu prüfen sind.
Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das zweite Asyl-gesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten und hat damit Bundes-recht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptantrages gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 22. November 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskos-ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE). Nachdem der Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann, ist die Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - von Amtes wegen auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. Novem-ber 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zu-rückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und E-5516/2006 (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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