Entscheiddatum: 09.07.2008Publikationsdatum: 21.07.2008
Abteilung V
E-5535/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. Juli 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A_______, geboren _______,
Türkei,
p. A. Schweizerische Botschaft in _______ (Türkei),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 / N _______.
A.
Anlässlich der durch die schweizerische Vertretung in (...) durch-geführten Anhörung vom 3. Februar 2005 suchte der Beschwerdefüh-rer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und islamisch-er Religionszugehörigkeit, um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 1993 in Polizeihaft genommen und in der Folge wegen Mit-gliedschaft bei der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Von dieser Strafe habe er drei Viertel absitzen müssen. Nach seiner Entlassung am (...) 2002 sei kein anderes Verfahren mehr gegen ihn eröffnet worden. Er habe sich der PKK im Jahre 1990 angeschlossen, wobei er für diese Partei ausschliesslich propagandistisch tätig gewesen sei. Mittlerweile sei er nicht mehr aktiv, akzeptiere aber die aktuelle PKK- (Demokratisie-rungs- und Friedens-) Politik. Nach seiner Haftentlassung habe er der DEHAP (Nachfolgeorganisation der demokratischen Volkspartei HADEP) beitreten wollen, was aber aufgrund seiner Verurteilung nicht möglich gewesen sei. Er sei von der Polizei mehrmals bedroht worden. Sie wolle ihn zwingen, mit ihr zu kollaborieren. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie würden ihn nicht mehr ins Gefängnis schicken, was bedeute, dass sie ihn mit dem Tode bedrohten. Meistens würden sie zum Beschwerdeführer nach Hause kommen und ihn im Auto mitneh-men. Sie seien an Informationen über Aktivitäten der PKK in (...) interessiert. Ausserdem wollte die Polizei wissen, was innerhalb der DEHAP passiere. Seit seiner Entlassung aus der Haft im(...) 2002 habe er in (...) gearbeitet. Es sei ihm jedoch jeweils gekündigt worden, weil er von der türkischen Gesellschaft als Terrorist betrachtet werde. Mit seinem Dossier sei es ihm unmöglich, irgendwo in der Türkei ein normales Leben zu führen. Er lebe in ständiger Angst vor der Polizei.
B.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2006 - eröffnet am 15. März 2006 - die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Mit an die schweizerische Vertretung in (...) gerichteter Eingabe vom 29. März 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an die vormalige Schweizerische Asyl-rekurskommission (ARK) weitergeleitet wurde (Posteingang bei der ARK: 5. Mai 2006).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sach-lichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebe-willigung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 In formeller Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutz-bedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-den kann.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch seit der Haftentlas-sung im (...) 2002 kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wor-den sei. Hinsichtlich der angeblichen polizeilichen Drohungen müssten Zweifel angemeldet werden. So habe er einerseits angegeben, dass die Polizei ihn mehrmals bedroht habe, weil er sich in Kreisen der DEHAP bewegt hätte. An anderer Stelle behaupte er, die Polizei habe ihn unter Drohungen zur Zusammenarbeit zwingen wollen, um Infor-mationen über PKK-Aktivitäten in (...) zu erhalten; sie habe wissen wollen, was innerhalb der Partei passiere. Diese beiden Aussagen würden sich nur schwerlich miteinander vereinbaren lassen. Des Wei-teren sei es wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer, wäre er von der Polizei tatsächlich immer wieder ernsthaft bedroht worden, erst knapp zwei Jahre nach der Freilassung aus der Haft bei der schweizerischen Vertretung gemeldet hätte. Schliesslich wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er zumindest den Versuch unternommen hätte, sich allfälligen polizeilichen Nachstellungen zunächst durch den Wegzug in eine andere Grossstadt zu entziehen. Eine gesamtheitli-che Würdigung dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als schutzbedürftig zu taxieren sei. Die Men-schenrechtssituation in der Türkei habe sich im Übrigen in den letzen Jahren merklich verbessert. Die gesetzlich vorgesehenen Polizeihaft-fristen würden generell eingehalten. Da gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren mehr hängig sei, müsste er im Falle einer Festnah-me nach spätestens 24 Stunden wieder entlassen werden. Zudem hät-te er in einem solchen Fall das Recht, sofort einen Anwalt beizuziehen und Familienangehörige zu benachrichtigen. Weiter finde vor und nach einer Haftentlassung eine ärztliche Untersuchung statt. Insbesondere in den Grossstädten würden diese Vorschriften in aller Regel beachtet. Auch die Situation hinsichtlich Folter und Misshandlungen hätte sich seit 2001 stark verbessert. Systematische Folter finde in der Türkei gemäss dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 6. Oktober 2004 nicht mehr statt.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Die Tatsache, dass man Kurde sei und deshalb im Heimatland nicht leben könne, sei die grösste Beweisführung. Nur weil sich der Beschwerdeführer als Kurde der PKK angeschlossen ha-be, habe er über neun Jahre und sechs Monate in Gefängnissen bru-talste Behandlungen erleiden müssen. In der Türkei könne man jeder-zeit mit allem rechnen. Er sei ausserdem von einer in (...) gegrün-deten Verbrecherorganisation ständig bedroht worden. Diese bestehe aus ehemaligen PKK-Sympathisanten, welche durch Druck seitens des Staates zu solchen Tätigkeiten gezwungen worden seien. Der Be-schwerdeführer macht weiter geltend, dass er sich aufgrund seiner Gefängnisstrafe nicht mehr politisch betätigen könne. Hunderte von Anhängern der mit den Kurden sympathisierenden Parteien seien ge-tötet worden. Das Leben in einer anderen Stadt sei keine Lösung. Wenn man einmal von der Polizei vorgemerkt worden sei, so verspüre man überall diesen Druck. Er lebe ohnehin schon in einer anderen Stadt als derjenigen, aus welcher er stamme. Die türkische Politik wer-de nach wie vor vom Militär beherrscht; es handle sich um eine militä-rische Diktatur. In systematischer Weise würden junge kurdische Män-ner in den Bergen des kurdischen Gebietes bombardiert, während gleichzeitig die Türkei mit der Europäischen Union verhandle, um auf-genommen zu werden. Die Schweiz hingegen sei ein humanistischer Staat, bestehend aus einer pluralistischen Gesellschaft. Den Antrag stelle der Beschwerdeführer erst jetzt, weil er vorher keine Ahnung von dieser Möglichkeit gehabt habe. Wenn ihm die notwendigen finanziel-len Mittel zur Verfügung gestanden hätten, wäre er schon längst aus der Türkei ausgereist.
4.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - und vom Be-schwerdeführer auch nicht bestritten - wurde gegen ihn nach seiner Haftentlassung im (...)2002 kein Strafverfahren mehr eingeleitet. Gemäss eigenen Angaben ist er für die PKK auch nicht mehr aktiv tä-tig. Dass er aufgrund seiner politischen Vergangenheit von der Polizei nach wie vor aufgesucht und befragt wird, ist durchaus möglich. Je-doch ist nicht davon auszugehen, dass dies für den Beschwerdeführer zu einer Situation geführt hat, welche asylrelevant wäre. Seine diesbe-züglichen Ausführungen sind vage und detailarm ausgefallen. So kann er beispielsweise nicht nachvollziehbar darlegen, wieso er sich nicht in einer anderen Stadt der Türkei niederlassen könnte. Die Behauptung, er werde überall als Terrorist angesehen, erscheint übertrieben. Auch konnte er keine substanziierten Angaben machen, wovor er bei einem Verbleib in der Türkei Angst hätte. Es wird nicht bestritten, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei nach wie vor Behelligungen und Schikanen der Behörden ausgesetzt ist. Aufgrund der mangelnden In-tensität ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese im Falle des Beschwerdeführers seit dessen Haftentlassung zu einer flüchtlings-rechtlich relevanten Gefährdung geführt hätten oder zukünftig führen werden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Krei-sen der DEHAP bewegt hat, mag nichts zu seinen Gunsten zu ändern. Jedenfalls werden in der Regel nur Kaderangehörige der Partei oder offizielle Wahlkandidaten angehalten oder festgenommen; die Mitwir-kung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Zur Vermeidung von Wiederho-lungen kann hinsichtlich der generellen Situation in der Türkei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in An-kara (per EDA-Kurier)
die schweizerische Vertretung in _______, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgerich(per EDA-Kurier; in Kopie)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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