Entscheiddatum: 25.03.2013Publikationsdatum: 03.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5535/2011
Urteil vom 25. März 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile, gelangte am 16. Februar 2009 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 20. Februar 2009 zur Person sowie summarisch zu den Ausreisegründen und am 2. März 2009 ausführlich zu den Asylgründen befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich im Heimatstaat nicht politisch betätigt. Sein älterer Bruder habe aber seit dem Jahr 2005 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Seit dem Jahr 2006 hätte die sri-lankischen Soldaten wiederholt im Rahmen von Razzien auch sein Elternhaus durchsucht. Sodann seien Angehörige ihm unbekannter Gruppierungen etwa dreimal zum Elternhaus gekommen und hätten nach dem Bruder gefragt. Sie hätten ihn dabei auch geschlagen; einmal sei er mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden. Aus Angst um sein Leben habe er sich daher Ende Januar 2009 nach Colombo und von dort am (...) 2009 ausser Landes begeben. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass ein Bruder am (...) 2009 zu Hause von der Armee mitgenommen und verhört, danach aber wieder freigelassen worden sei.
B. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. April 2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Ausführungen seien asylrechtlich nicht relevant und vermöchten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung aus der Schweiz, wobei deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
Diese Verfügung erwuchs am 15. Mai 2009 unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit Schreiben des BFM 12. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert Frist zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum Vollzug der Wegweisung zu äussern.
D. In der Stellungnahme vom 25. August 2011 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe ihn dahingehend informiert, dass er von den Sicherheitskräften in Sri Lanka weiterhin gesucht werde. Zudem sei der Ausnahmezustand immer noch in Kraft und offiziell freigelassene Männer und Frauen würden teilweise inoffiziell wieder festgenommen. Zufolge der Besetzung durch Militärs seien viele Dörfer sogenannte Sicherheitszonen und damit nicht bewohnbar. Da er vor dem Verlassen der Heimat dort politisch sehr aktiv gewesen sei, befürchte er, bei einer Rückkehr sofort festgenommen zu werden. Sein Kollege, mit dem er politische Aktivitäten ausgeführt habe, sei vom Militär entführt worden und seither verschwunden. Ein anderer Freund sei nach seiner (Beschwerdeführer) Flucht vom Militär am (...) 2009 festgenommen und ermordet worden. Seine Mutter habe inzwischen beim Roten Kreuz um Hilfe und Schutz für ihr Leben ersucht. Insgesamt sei die politische Lage in Sri Lanka zu unsicher, als dass ihm eine Rückkehr zugemutet werden könne.
E. Am 2. September 2011 - eröffnet am 6. September 2011 - verfügte das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und die weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt.
Mit der Beschwerde wurden jeweils Kopien von vier Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission Sri Lanka vom 8. August 2011 vom 19., 20. und 22. September 2011 und eine Bestätigung des Red Cross vom 10. August 2011 (ebenfalls in Kopie) zu den Akten gereicht sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben in Aussicht gestellt.
G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er stellte in Aussicht, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und wies das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.
H. Am 30. November 2011 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der Beschwerdeschrift der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
I. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) angesetzt.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 hiess der Instruktionsrichter ein erstes Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer erneut um Erstreckung der Frist zum Einreichen einer Replik ersuchen. Dieses zweite Gesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2012 abgewiesen.
J. Mit Eingabe vom 27. März 2012 liess der Beschwerdeführer ein seine Mutter betreffendes Arztzeugnis, Fotografien der Wohnsituation der Mutter sowie eine Bestätigung des zuständigen Dorfvorstehers einreichen, welche die Aussagen der Mutter bestätigen würden. Insgesamt sei damit erstellt, dass er in Sri Lanka aktuell über keine gefestigten Wohnverhältnisse verfüge und keine Existenzgrundlage gegeben sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufigen Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
3.3 Das BFM verweist zur Begründung seiner Aufhebungsverfügung vom 2. September 2011 darauf hin, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Soweit in der Stellungnahme vom 25. August 2011 die Asylgründe erneut angesprochen würden, sei hierzu auf das im Asylentscheid vom 7. April 2009 Gesagte zu verweisen.
Es sei jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nun nachträglich geltend mache, er sei in Sri Lanka politisch aktiv gewesen; diese Aussagen stünden in Widerspruch zu seinen Angaben zum Asylgesuch; hier habe er keine eigenen politischen Aktivitäten erwähnt, sondern nur davon gesprochen, sein Bruder habe die LTTE unterstützt. Dieses neue Vorbringen könne daher nicht geglaubt werden. Weiter könne er aus den von ihm geschilderten Massnahmen der Militärorgane gegen Freunde in Würdigung der vorliegenden Aktenlage für sich keine individuelle Gefährdung ableiten. Die hierzu eingereichten Bestätigungen des sri-lankischen Roten Kreuzes und der Human Rights Commission (HRC) vermöchten daher keine Beweiskraft zu entfalten.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Region Jaffna, bezüglich welcher der Vollzug von Wegweisungen angesichts der Beendigung der Kriegshandlungen in Sri Lanka nun wieder als zumutbar zu qualifizieren sei. Es handle sich zudem um einen jungen, gesunden Mann, der in der Heimat - seine Mutter und die (...) Brüder lebten im Herkunftsgebiet - aktuell über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge; zudem habe er weitere Verwandte in B._______ in der Nordprovinz. Seine berufliche Tätigkeit als (...) und die in der Schweiz gewonnenen beruflichen Erfahrungen würden es ihm dabei ermöglichen, bei einer Rückkehr in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen. Insgesamt werde der Vollzug der Wegweisung daher im aktuellen Zeitpunkt als zumutbar beurteilt.
3.4
3.4.1 In seinem Rechtsmittel vom 5. Oktober 2011 weist der Beschwerdeführer auf die Befragungsprotokolle hin, welchen entnommen werden könne, dass seine Familie zwischen (...) und (...) im Vanni-Gebiet gelebt habe; aktuell lebe die Mutter mit den (...) weiteren Söhnen in Jaffna. Des weiteren wird erneut darauf hingewiesen, dass er im Jahr 1999 von den Sicherheitsbehörden für eine Woche wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den LTTE verhaftet worden sei; selbstredend sei er seither bei den zuständigen Behörden zumindest als Sympathisant der LTTE registriert. Seine Brüder hätten zudem nicht nach Jaffna zurückkehren können, sondern sich in Indien und im Vanni-Gebiet verstecken müssen. Er selber sei in den Jahren 2006 und 2007 wiederholt von unbekannten Personen in einem weissen Van aufgesucht, zusammengeschlagen und an Leib und Leben bedroht worden. Ausserdem sei er in den Jahren 2006 bis 2008 öfters von den offiziellen Polizei- und Militärbehörden aufgesucht, kontrolliert und zunehmend eindringlich nach den (...) flüchtigen Brüdern befragt worden. Er habe ausserdem dargelegt, dass schon drei Freunde von ihm ums Leben gekommen seien; diese würden seit 2008 vermisst, vermutlich seien sie getötet worden; dies sei den beigebrachten Bestätigungen der Human Rights Commission Sri Lanka vom 19. September und 22. September 2009, der Bestätigung des Red Cross vom 10. August 2011 und der HRC vom 8. August 2011 zu entnehmen.
Ein Bruder sei im Jahr 2010 verhaftet worden. Dieser sei am (...) 2010 ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt und werde seither vermisst. Vermutlich sei er von den Sicherheitsbehörden verhaftet worden; es müsse davon ausgegangen werden, dass er, sollte er noch leben, konkret an Leib und Leben gefährdet sei. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der HCR vom 20. September 2011 zu den Akten.
Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin wegen angeblicher LTTE-Aktivitäten gesucht werde respektive als verdächtiges LTTE-Mitglied registriert sei. Ein Bruder gelte als seit 2010 und der andere Bruder ebenfalls als seit mehreren Jahren vermisst.
3.4.2 Hinsichtlich der Situation in Sri Lanka werde auf das fundierte Update der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 22. September 2011 hingewiesen. Gemäss diesem müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit strengen Einreiseüberprüfungen rechnen, bei denen er als ehemaliger Asylbewerber sowie als enger Familienangehöriger seiner (...) Brüder identifiziert werden würde, zumal er selber weiterhin gesucht werde. Er müsse dabei mit willkürlicher Verhaftung und zeitlich unbeschränkter Inhaftierung sowie Folter rechnen. Die vorläufige Aufnahme sei daher weiter zu gewähren, da er in Sri Lanka weiterhin konkret an Leib und Leben gefährdet wäre.
3.4.3 Insgesamt verletze nach dem Gesagten die vorinstanzliche Verfügung auch die Bestimmung von Art. 5 AsylG, gemäss der niemand zur Ausreise in ein Land gezwungen werden könne, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund gefährdet sei.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass ihm im Falle einer Rückkehr in Sri Lanka willkürliche Verhaftung, Inhaftierung und Folter drohen würde. Diese Vorbringen seien im Rahmen einer Rückweisung gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG sorgfältig und rechtsgenüglich abzuklären.
4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Aufhebungsverfahren seine ursprünglich geltend gemachten Asylgründe erneut darlegt, ist Folgendes festzuhalten: Das Vorbringen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wurde vom BFM im Asylverfahren geprüft. In der Verfügung vom 7. April 2009 wurde dargelegt, dass und weshalb die Asylgründe den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, diese (asylrechtliche) Verfügung anzufechten. Soweit er im vorliegenden Verfahren nun wieder diese Asylgründe vorbringt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka und des sri-lankischen Roten Kreuzes, welche sich inhaltlich auf Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens beziehen, erweisen sich damit für das vorliegende Verfahren als grundsätzlich nicht relevant.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. August 2011 und in der Beschwerdeeingabe neu geltend macht, er werde in der Heimat wegen politischer Aktivitäten für die LTTE - er sei mindestens als Sympathisant der LTTE behördlich registriert - weiterhin gesucht, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Aussagen als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu beurteilen sind.Vielmehr hatte er ausdrücklich jegliche Aktivitäten für die LTTE bestritten (vgl. Protokoll EVZ S. 8: "F: Unterstützten Sie auch die LTTE? A: Nein") und auch sonst keine politischen Tätigkeiten geltend gemacht; zudem erklärte er beispielsweise, mit den staatlichen Organen keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Protokoll vom 2. März 2009 S. 10).
4.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die angefochtene Verfügung Art. 5 AsylG verletze und daher eine Rückweisung zur rechtsgenüglichen Überprüfung der glaubhaft gemachten Vorbringen angezeigt sei, erweisen sich nach den obigen Ausführungen, namentlich der Feststellung der rechtskräftig festgestellten fehlenden Flüchtlingseigenschaft, im vorliegenden Verfahren als nicht zutreffend.
4.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder der FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht, ist zunächst auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist (vgl. insbesondere BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
4.5.1 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Verbindungen zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Dabei ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
4.5.2 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer in Würdigung des vorliegend massgeblichen Sachverhalts nach Auffassung des Gerichts keine konkrete Gefährdung zu befürchten: Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte - oder ein konkretes Gefährdungsprofil - sind den Akten nicht zu entnehmen.
4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.1 In der Nordprovinz Sri Lankas - mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets - herrscht heute gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht mehr generell unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus Jaffna, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und seine Angehörigen leben. Der Einwand, er habe mit der Familie zwischen (...) und (...) im Vanni-Gebiet gelebt, erweist sich dabei als unbehelflich, weil diese Wohnsituation seit längerer Zeit nicht mehr aktuell ist.
5.3 Mit Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu den auf Beschwerdeebene angesprochenen Berichten ist festzuhalten, dass diese allgemein die Situation der Tamilen und Tamilinnen beschreiben. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist dabei festzustellen, dass er in seiner Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es darf angenommen werden, dass er bei seiner Rückkehr mit dem Beistand dieser Angehörigen rechnen kann, auch wenn die Mutter offenbar in einfachen Verhältnissen lebt und gesundheitlich beeinträchtigt ist (vgl. Eingabe vom 27. März 2013). Sodann hat das BFM zu Recht festgestellt, dass er über die Kernfamilie hinausgehende, familiäre Beziehungen besitzt, die er nötigenfalls anfänglich ebenfalls in Anspruch nehmen könnte.
Der Beschwerdeführer ist frei von familiären Verpflichtungen, hat die Schule besucht und konnte später als (...) ein Einkommen erzielen. In der Schweiz konnte er (...) Berufserfahrungen sammeln. Hinzu kommt die - in Relation zu seinem Alter - relativ kurze Dauer der Landesabwesenheit von rund vier Jahren, die den erfolgreichen Wiederaufbau einer Existenzgrundlage kaum negativ zu beeinflussen vermag. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass medizinische Umstände einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegen stünden.
5.4 Nach Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers heute als zumutbar zu qualifizieren.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die (weitere) Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen: Der Beschwerdeführer war bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 aufgefordert worden, seine Mittellosigkeit zu belegen, was er nicht tat. Gemäss Akten ist er in der Schweiz seit einiger Zeit erwerbstätig, weshalb nicht von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Versand: