Entscheiddatum: 13.02.2013Publikationsdatum: 20.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-556/2013
Urteil vom 13. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),und dessen EhefrauB._______, geboren (...),Aegypten, beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N (...).
A.Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 28. Dezember 2012 legal und im Besitze gültiger Visa für Ungarn. Gleichentags reisten sie in die Schweiz ein und suchten am 29. Dezember 2012 um Asyl nach. Am 9. Januar 2013 wurden sie zur Person (BzP) befragt, wobei ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde.
B.Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Januar 2013 - eröffnet am 28. Januar 2013 - auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ungarn weg. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.Die Beschwerdeführenden reichten am 4. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragen in materieller Hinsicht, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei an das Bundesamt zurückzuweisen; das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zudem seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
D.Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten und den Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung einstweilen aus. Die Akten des BFM gingen beim Gericht am 6. Februar 2013 ein.
1.Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ist, wenn der Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Besitzt der Asylbewerber ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so ist Absatz 2 anwendbar, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO; vgl. hierzu auch Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K1 ff. zu Art. 9).
4.4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer von Ungarn ein vom 24. Dezember 2012 bis 4. Januar 2013 und der Beschwerdeführerin ein vom 24. Juni 2012 bis 24. Juli 2012 (recte: laut Passeinträgen jeweils vom 25. Dezember 2012 bis 5. Januar 2013) gültiges Visum ausgestellt worden sei. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Sodann würden keine Hinweise vorliegen, wonach Ungarn das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.
4.2 In der Rechtsmittelgabe machen die Beschwerdeführenden geltend, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im Einzelfall verschiedene Gründe zusammenkommen würden, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen liessen, sei die Schweiz gehalten, auf die Überstellung zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Ungarn vermöge die rechtlichen Rahmenbedingungen und Mindestnormen nicht einzuhalten. Insbesondere aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und der bevorstehenden Geburt würden die dortigen Umstände eine aus humanitärer Sicht derart schlechte Situation darstellen, dass eine Rücküberstellung als unhaltbar erachtet werden müsse.
4.3 Die Beschwerdeführenden verfügen laut Passeinträgen über vom 25. Dezember 2012 bis 5. Januar 2013 für Ungarn gültige Visa. Aufgrund dieser Anknüpfung liegt die Zuständigkeit vorliegend bei Ungarn (vgl. E. 3.2), das dem Übernahmeersuchen der Schweiz am 21. Januar 2013 zugestimmt hat.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe richten sich gegen die Aufenthaltsbedingungen in Ungarn. Daraus vermögen die Beschwerdeführenden indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ungarn im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin (...) schwanger sein soll, denn die mit der Überstellung befassten Behörden haben diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
7.7.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2] den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Amt für Migration des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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