Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 21.08.2025Publikationsdatum: 28.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5571/2025
Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kenia, c/o (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Sie wurde am 25. März 2025 eingehend zu ihren Asylgründen angehört und ihr Asylgesuch am 2. April 2025 dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, kenianische Staatsangehörige zu sein und aus C._______, South County, zu stammen. Nach Beendigung der High School im Jahre 2021 sei sie zu ihren Schwestern nach D._______ gezogen. Sie habe im Januar 2023 C. kennengelernt und sei am (...) März 2024 zu C. nach Hause gegangen und habe mit ihr Sex gehabt, als deren Eltern nach Hause gekommen seien. C.'s Vater sei sehr enttäuscht gewesen, habe sie angeschrien, geschlagen und zu ihrer Schwester gebracht, die versucht habe, sie zu verteidigen. C.'s Vater habe damit gedroht, die Polizei zu rufen. Zwei Tage später hätten sich junge Personen gewaltsam Zugang zum Haus ihrer Schwester verschafft und verlangt, dass sich Letztere stellen soll und man sie wegen ihrer Homosexualität bestrafen werde. Sie sei daraufhin geflüchtet und habe während eines Monats in E._______ bei ihrem Bruder gelebt. Während dieser Zeit habe sie anonyme Drohnachrichten und -anrufe erhalten und ihr sei mit einer Bestrafung gedroht worden. Ende April 2024 habe ihr Bruder einen anonymen Anruf erhalten und ihm sei mitgeteilt worden, man wisse, dass er eine Lesbe verstecke. Ihr Bruder habe Angst bekommen und sie aufgefordert, zu ihrer Cousine nach F._______ zu gehen. Zwei Tage nach ihrer Ankunft in F._______ habe sie einen Anruf erhalten mit der Mitteilung, man wisse wo sie sei und würde sie abholen beziehungsweise sie solle sich der Polizei stellen. Anfangs Juni 2024 sei eine Polizeibeamtin zu ihr gekommen und habe sie auf den Polizeiposten F._______ mitgenommen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe auf dem Polizeiposten alles geleugnet. Ihre Cousine beziehungsweise deren Ehemann habe die Polizisten bestochen und sie (die Beschwerdeführerin) sei am gleichen Tag freigelassen worden. Die Polizei habe keine Beweise gefunden, weil sie zuvor alles auf ihrem Telefon gelöscht habe. Sie habe ein Schengen-Visum beantragt und sei am 15. Juli 2024 mit einem Touristen-Visum über G._______ nach H._______ gereist, wo sie sich während sechs Monaten aufgehalten habe.
Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Fotos, die sie bei der Polizei sowie mit C. zeigen, zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 - eröffnet am 25. Juni 2025 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin drei Referenzschreiben, einen Austrittsbericht des Ärztezentrums I._______ vom 10. Juli 2025 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2025 zu den Akten.
D. Am 30. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder - sofern sich der Heimatstaat als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist - durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So fehle es insbesondere an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund ihrer Homosexualität zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, da die Polizei sie nach der Verhaftung Anfang Juni 2024 am selben Tag wieder freigelassen habe und ebenso wenig eine Verfolgung durch Drittpersonen bestehe. Sofern die Beschwerdeführerin befürchte, aufgrund ihrer Homosexualität in Kenia Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei dies zwar nachvollziehbar. Gleichgeschlechtlicher Sex zwischen Männern sei in Kenia gesetzlich illegal und werde mit einer Freiheitsstrafe geahndet; ein spezifisches Gesetz, welches gleichgeschlechtlichen Sex zwischen Frauen verbiete, existiere hingegen nicht. Zwar könne es zu Verhaftungen kommen; der kenianische Staat setze aber die diskriminierenden Gesetze nicht aktiv durch und Strafverfolgungen seien sehr selten. Gemäss einem Länderbericht Grossbritanniens sei es zwischen 2009 und 2023 zu 18 gezielten Verfolgungen von LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual,Transgender and Inter)-Personen gekommen. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass es auch zu Strafverfolgungen oder Verurteilungen gekommen sei. Die Personen, die inhaftiert worden seien, seien sodann nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Nebst der geringen Gefahr, von Seiten des kenianischen Staates aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, sei vorliegend nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin wisse ihre Familie von ihrer Homosexualität, wobei sie auf Anraten ihrer Mutter und mithilfe finanzieller Unterstützung ihrer Familie im Jahre 2023 nach J._______ gereist sei. Einzig ihr Vater sei enttäuscht von ihr und habe ihr mitgeteilt, sie solle nicht mehr zu ihm nach Hause kommen. Nachdem sie in den letzten Jahren bei ihren Schwestern in D._______ gelebt habe, sei mithin auch von einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat auszugehen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz sei auf die eingehende Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente zu verzichten, ihre Aussagen seien aber teilweise vage, unsubstantiiert und detailarm geblieben.
5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass das kenianische Strafgesetzbuch zwar gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen nicht ausdrücklich verbiete, das bestehende Gesetz, welches «widernatürlicher Geschlechtsverkehr» kriminalisiere, aber auch zuungunsten lesbischer und bisexueller Frauen ausgelegt werden könne. Zudem wende die Polizei häufig allgemeine Gesetze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung an, um LGTBQI+-Personen zu behelligen und zu verhaften oder um Diskriminierung am Arbeitsplatz, in Ausbildungsstätten oder im Wohnungswesen zu rechtfertigen. Des Weiteren sei der kenianische Staat in Bezug auf lesbische Frauen weder schutzfähig noch schutzwillig - ein Umstand, der im Übrigen vom SEM nicht geprüft worden sei. Vielmehr gebe es einen Gesetzesentwurf, wonach einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren zu bestrafen seien und für «schwere Homosexualität» gar die Todesstrafe einzuführen sei. Ausserdem habe die Polizei gemäss Berichten von Nicht-Regierungsorganisationen im Jahr 2023 LGBTQI+-Personen in Gewahrsam häufig belästigt, eingeschüchtert oder körperlich misshandelt sowie Belästigungen von LGBTQI+-Personen während Protesten im März 2023 nicht verhindert. Politiker und religiöse Führer würden sodann öffentlich zu Gewalt und Belästigung von LGBTQI+-Personen aufrufen. Es sei auch in jüngster Zeit zu Diskriminierungsfällen und gar zu einem Tötungsfall gekommen, ohne dass jemand zur Rechenschaft gezogen worden sei. Weiter sei es in Kenia zu einer Zunahme sogenannter Konversionstherapien sowie korrigierender Vergewaltigungspraktiken gekommen und ein starker Anstieg der Polizeigewalt sei zu verzeichnen. Der erlittene Zwischenfall mit dem Vater von C. sowie ihr Aufenthalt auf dem Polizeiposten habe sie traumatisiert; entsprechend habe sie an der Anhörung nicht alles vollständig erklären können. Nach dem Vorfall sei sie von einem gewalttätigen Mob bedroht worden und habe zahlreiche Drohanrufe und Drohnachrichten erhalten. Nur weil sie sich danach versteckt gehalten habe, habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden mehr gehabt. In drei der Beschwerde beigelegten Schreiben ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihres Bruders werde sodann darum gebeten, ihr Schutz zu gewähren, da ihr Leben in Kenia in Gefahr sei. Sie bitte um Rückweisung, weil das SEM die wahre Bedrohung, die in Kenia gegen sie bestehe, noch nicht entsprechend habe berücksichtigen können.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 5.1 vorne) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe in meist appellatorischer Weise wiederholt und auf ein sich hieraus ergebendes relevantes Verfolgungsrisiko hingewiesen wird, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.2 Vorerst ist festzuhalten, dass für die beantragte - aber nicht weiter begründete - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, das SEM alle wesentlichen Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt sowie einer Gesamtwürdigung unterzogen hat und den Akten keine Verfahrensfehler zu entnehmen sind. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
6.3 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt wäre. So sind homosexuelle Handlungen in Kenia zum Urteilszeitpunkt nur bei Männern strafbar. Ungeachtet allfälliger Reformbestrebungen, homosexuelle Handlungen zwischen Frauen ebenfalls unter Strafe zu stellen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Praxis andere Gesetze als Grundlage herangezogen werden können, um eine Diskriminierung homosexueller Frauen zu rechtfertigen, sind Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, ohnehin nicht als Massnahmen zu betrachten, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen. Anders würde es sich verhalten, wenn tatsächlich eine Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen erfolgen würde. Es ist aber von einer geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass Homosexualität in Kenia im Falle deren Entdeckung zu Sanktionen von staatlicher Seite führt. Des Weiteren ist zwar nicht auszuschliessen, dass Betroffene im Alltag Diskriminierung durch die kenianische Bevölkerung und Behörden ausgesetzt sind; ein systematisches Vorgehen gegen Homosexuelle ist jedoch nicht feststellbar.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, vom Vater ihrer ehemaligen Partnerin C. angegangen worden zu sein, macht sie eine Verfolgungshandlung durch nichtstaatliche Akteure geltend. Hierzu ist auf das Subsidiaritätsprinzip zu verweisen, laut welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur in Betracht kommt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung finden kann. Grundsätzlich ist von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des kenianischen Staates auszugehen, auch gegenüber Angehörigen der LGBTQ-Gemeinschaft. Vorliegend muss sich die Beschwerdeführerin zum einen vorhalten lassen, dass sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen gar nicht erst an die heimatlichen Behörden gewandt hat. Zum anderen hat sie eigenen Angaben zufolge weder von ihrer ehemaligen Partnerin C. noch von deren Vater seit dem Vorfall im März 2024 je wieder etwas gehört (SEM-Akten [...]-17/16 [nachfolgend: act. A17/16] F100).
6.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen sodann auch den Anforderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So haben sich die von ihr vorgebrachten Drohungen lediglich anonym und während eines kurzen Zeitraums ereignet und haben zudem zu keinen weiteren Nachteilen für sie oder ihre Familie geführt (act. A17/16 F76 ff.). Sie wurde nie inhaftiert oder über längere Zeit festgehalten, sondern nach der Mitnahme auf die Polizeistation im Juni 2024 am selben Tag wieder auf freien Fuss gesetzt, da keine Beweise gegen sie gefunden werden konnten und ihre Schwester die Beamten hat bestechen können. Sie hielt sich bis zu ihrer Ausreise im Sommer 2024 in F._______ und D._______ auf und war keinen weiteren behördlichen Behelligungen oder Massnahmen ausgesetzt (act. A16/17 F96). Bezeichnenderweise konnte sie in D._______ problemlos ein Visum beantragen, ihren Pass beim Passbüro eigenständig abholen und schliesslich ihren Heimatstaat auf legalem Weg mit ihrem eigenen Reisepass und einem gültigen Visum verlassen (act. A16/17 F50 ff., F96).
6.6 Des Weiteren vermag auch der soziale und psychische Druck, welchem homosexuelle Frauen in Kenia unter Umständen ausgesetzt sind, grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen; mithin ist ein unerträglicher psychischer Druck, welchem die Beschwerdeführerin nur durch Verlassen ihres Heimatstaates hätte entkommen können, vorliegend zu verneinen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sie in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation eines unerträglichen psychischen Drucks geraten könnte.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Kenia ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Somit erübrigt sich - mit der Vorinstanz - die eingehende Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene genannten Verweise auf diverse Berichte zur Situation von LGBTQI+-Personen in Kenia von Nicht-Regierungsorganisationen, welche aber in keinem direkten Zusammenhang zur Beschwerdeführerin stehen, noch die drei Schreiben ihrer Familienangehörigen, denen als reine Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zukommt, etwas zu ändern. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die allgemeine Lage in Kenia ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Kenia einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Sie hat die Schule abgeschlossen (vgl. act. A17/16 F26 ff.) und verfügt in Kenia mit ihren Eltern, ihren zehn Geschwistern und verschiedenen Onkeln und Tanten über ein breites familiäres Netzwerk, welches sie bereits in der Vergangenheit finanziell und anderweitig - im Wissen um ihre Homosexualität - unterstützte (vgl. act. A17/16 F32 f., F40 ff.). Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Kenia sind sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen.
8.3.3 Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem ablehnenden Asylentscheid verschlechtert habe und sie unter Angstzuständen, Übelkeit und Schlaflosigkeit leide. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids sei sie zusammengebrochen und habe sich in der Psychiatrie K._______ stationär behandeln lassen müssen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin direkt im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid steht, zumal sie im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend machte. Es wird ausserdem von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Kenia ausgegangen, sollte sie eine Behandlung erneut beziehungsweise weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständigung abzuweisen.
10.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili
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