Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 23.09.2025Publikationsdatum: 10.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5572/2025
Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MA Int. Law Dorothee Raas, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. Juli 2023 zu seinen Asylgründen angehört wurde und im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und in einer patriotischen Familie aufgewachsen, der Vater habe die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) logistisch unterstützt und deshalb Anfang der 90er Jahre eine Haftstrafe verbüsst,
dass die unrechtmässige Behandlung seines Vaters einen seiner Brüder dazu motiviert habe, im Jahr 1994 der PKK beizutreten und besagter Bruder im Jahr 2015 als «Märtyrer» gefallen sei,
dass während der Beerdigung des besagten Bruders das Dorf isoliert worden sei, der Vater in der darauffolgenden Woche bei einer Operation im Dorf von Mitarbeitern einer türkischen Behörde geschlagen und vorübergehend festgehalten worden sei,
dass er (Beschwerdeführer) sich im Jahr 2015 als Minderjähriger nach Kobane/Syrien begeben, sich dort der kurdischen Miliz in Syrien (YPG) angeschlossen und logistische Hilfe (Wasserverteilung) geleistet habe, er aber auf Geheiss seiner Eltern nach drei Wochen wieder nach Hause zurückgekehrt sei,
dass er sich mit dem Vater auf dem Polizeiposten habe melden müssen, da eine Vermisstenmeldung vorgelegen habe, die seine Eltern aufgegeben hätten,
dass er anlässlich dieser Vorsprache auf dem Posten dazu befragt worden sei, ob er sich der PKK angeschlossen habe, was er verneint, sondern angegeben habe, sich bei einem seiner Brüder in B._______ aufgehalten zu haben,
dass die Familie in diesem Zeitraum im Dorf gemieden worden und das Haus überwacht worden sei,
dass er sich seit dem Abbruch der Schule bis im Jahr 2019/20 für die Demokratische Partei der Völker (HDP) politisch engagiert habe, aber kein Mitglied der HDP gewesen sei,
dass es im Jahr 2015 einmal im Anschluss an eine Presseerklärung der Gewerkschaften zu Ausschreitungen und einem Polizeieinsatz gekommen sei, er in diesem Zusammenhang das «Peace-Zeichen» gezeigt habe und infolgedessen wegen Teilnahme an unbewilligten Aktionen, Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, Widerstand gegen Amtshandlungen und Beleidigung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 10 Tagen verurteilt worden sei, welche später in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei, weil er minderjährig gewesen sei,
dass er sich im Jahr 2016 nach B._______ zu seinem Bruder begeben und dort mit besagtem Bruder einen Supermarkt geführt habe,
dass er in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Ethnie von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden sei, so sei insbesondere in der Schule nicht über die kurdische Identität gesprochen worden,
dass er zwischen 2018 und 2019 zum Militärdienst einberufen worden sei, er den Militärdienst aber abgelehnt habe, da einer seiner Brüder getötet worden sei,
dass er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung bei Polizeikontrollen wiederholt auf das Revier gebracht und misshandelt worden sei,
dass er aus der Türkei letztlich ausgereist sei, weil Mitglieder ultranationalistischer Gruppen (Graue Wölfe, «Gassenbekcis») nach ihm gesucht hätten, diese sich sieben oder acht Mal im Supermarkt seines Bruders nach ihm erkundigt und einmal sogar auf den Supermarkt geschossen hätten,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel auf das Beweismittelverzeichnis verwiesen wird (vgl. SEM act. [...]-17/16),
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 28. Mai 2023 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 25. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und rechtsgenüglichen Begründung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin ersucht,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. Juli 2025 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschie-denen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die unrechtmässige Behandlung des Vaters des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden und der Umstand, dass sich einer seiner Brüder im Jahr 1994 der PKK angeschlossen habe, betreffe Ereignisse vor der Geburt des Beschwerdeführers, weshalb der Beschwerdeführer nicht betroffen gewesen sein dürfte,
dass er nach eigenen Aussagen zwar zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt Zeuge geworden sei, wie der Vater anlässlich von durchgeführten Operationen körperlich angegangen worden sei, sich aber insgesamt keine Anhaltspunkte aus den Akten ergeben würden, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des politischen Engagements des Vaters und des Bruders in der Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren habe oder solche befürchten müsse,
dass es ihm möglich gewesen sei, die Schule bis zur 8. Klasse zu besuchen, der Entscheid zum Schulabbruch beim Beschwerdeführer gelegen habe und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, nach dem Schulabbruch nach B._______ zu gehen und zusammen mit einem in B._______ lebenden dem Bruder mehrere Jahre lang ein Geschäft zu führen,
dass die Schikanen und Diskriminierungen, die er als Angehöriger der kurdischen Ethnie erlebt habe, nicht als derart ernsthafte Nachteile zu qualifizieren seien, aufgrund welcher ihm ein Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht oder unzumutbar erschwert sei,
dass sein dreiwöchiger Aufenthalt im Jahr 2015 in Kobane und der Anschluss an die YPG keine Probleme mit den türkischen Behörden oder rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen habe, weshalb offenbleiben könne, ob die Behörden über diesen Aufenthalt Bescheid wüssten, es bleibe aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich während dieser Zeit in B._______ bei seinem Bruder aufgehalten zu haben,
dass er mit seinem Engagement für die HDP als einfacher Sympathisant im jugendlichen Alter keine offizielle Funktion oder exponierte Stellung innerhalb der Partei innegehabt habe, der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Engagement keine Schwierigkeiten mit den Behörden geltend gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer eine Anklageschrift vom 11. Februar 2016 eingereicht habe, aus welcher sich ergebe, dass er (Tatzeitpunkt: 29. Dezember 2015) wegen Begehung einer Straftat im Namen einer Organisation, ohne Mitglied der Organisation zu sein, Teilnahme an ungesetzlichen Versammlungen und Aufmärschen und Nichtauflösung trotz Warnung, Behinderung des Dienstes, Teilnahme an ungesetzlichen Versammlungen und Aufmärschen mit den in Paragraph 23 genannten Waffen oder Instrumenten und Beleidigung angeklagt worden sei,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Strafakten eingereicht, aber ausgeführt habe, er sei am 29. Dezember 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und 10 Tagen verurteilt worden, diese Strafe sei in eine Geldstrafe in der Höhe von 2000 türkischen Lira umgewandelt worden,
dass das Strafverfahren damit als abgeschlossen gelte, und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, diese Strafe noch zu verbüssen oder dass allfällige Bewährungsauflagen noch flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten,
dass die Verweigerung der Wehrdienstpflicht keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, auch dann nicht, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden,
dass ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers in der Osttürkei und ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen das Dienstversäumnis keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen darstelle,
dass die Verfehlungen von Polizisten anlässlich von Kontrollen bei der nächsthöheren Instanz zur Anzeige gebracht werden könnten,
dass in der Gesamtheit unter Berücksichtigung des Profils nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch Nationalisten (Graue Wölfe, «Gassenbekcis») an die heimatlichen Polizei- und Justizorgane zu verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, aufgrund welchem auf einen mangelnden Schutzwillen der türkischen Behörden geschlossen werden könne,
dass damit die Voraussetzungen von Art. 3 nicht erfüllt seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, es würde dem Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers bei der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht genügend Beachtung geschenkt, seine Nähe zur PKK, YPG und HDP würden auf ein geschärftes Profil schliessen lassen, ebenso wie seine Militärdienstverweigerung aus politischer Überzeugung,
dass die nationalistischen Gruppierungen, die es insbesondere auf Minderheiten, darunter Kurden mit einem Bezug zur PKK abgesehen hätten, in einer direkten Nähe zum Staat stünden und es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich sei, Schutz bei staatlichen Organen zu suchen,
dass das SEM es somit unterlassen habe, sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Druck auseinanderzusetzen, indem es alle Sachverhaltselemente separat gewürdigt gehabe, was nicht angemessen erscheine,
dass sich das Gericht nach einer Prüfung der Akten den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. 45/16 Ziff. II) vollumfänglich anschliesst,
dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und hinreichend begründet hat, warum dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, entsprechend war dem Beschwerdeführer auch eine sachgerechte Anfechtung möglich,
dass der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, und die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzustellen ist, dass der Vater und ein verstorbener Bruder offensichtlich ein massgebliches Profil aufweisen, die damit im Zusammenhang stehenden Probleme aber lange Zeit zurückliegen und weder der noch im Heimatstaat lebende Vater noch der Beschwerdeführer oder die anderen im Heimatstaat lebenden Geschwister zum heutigen Zeitpunkt im Visier der türkischen Sicherheitsbehörden sind,
dass der Beschwerdeführer als Hauptausreisegrund seine Schwierigkeiten mit ultranationalistischen Gruppen in B._______ vorbringt, es ihm jedoch nicht gelungen ist, konkret darzulegen, warum es diese Gruppierungen auf ihn abgesehen haben sollten, auf seine weiteren Familienmitglieder, die unbehelligt im Heimatstaat leben, jedoch nicht (vgl. SEM-act. 18/19 F9, F98, F102 S. 13),
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung mit dem SEM einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer sich an die zuständigen Justizbehörden wenden müsste oder aber eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Betracht zu ziehen hätte, was ihm ebenfalls zuzumuten wäre,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwer-deführers (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.) nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit Arbeitserfahrung handelt, bei dem keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, und der zahlreiche Verwandte im Heimatstaat hat, namentlich die Eltern und drei Geschwister in C._______, sowie fünf Geschwister in B._______, und damit über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. 18/19 F28),
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, und es ihm zuzumuten ist, sich entweder in seiner Herkunftsregion aufzuhalten, oder aber sich in anderen Landesteilen in der Türkei - namentlich in B._______, wo er bereits mehrere Jahre gelebt hat - niederzulassen (vgl. SEM-act. 18/19 F 58 ff., F71), zumal weder seine Herkunftsregion noch B._______ unmittelbar vom Erdbeben anfangs Februar 2023 betroffen waren,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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