Entscheiddatum: 08.03.2013Publikationsdatum: 20.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5595/2012
Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Irak am 30. Juni 2009, reiste am 1. September 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 17. September 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten befragt. Das BFM hörte ihn am 8. Dezember 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Aufgrund der Sicherheitslage habe er nach vier Jahren seine Schulausbildung aufgeben müssen. Sein Vater sei Hauptmann beim C._______ gewesen und habe (...). Mitte April 2009 sei der Vater zusammen mit seinem Leibwächter von Terroristen erschossen worden. Der Schuss auf den Leibwächter hätte eigentlich ihm gegolten, da er seinen Vater ab und zu bei der Arbeit begleitet habe, weshalb die Terroristen ihn hätten umbringen wollen. Ungefähr zwei Wochen nach dem Tod des Vaters habe er einen Drohbrief erhalten. Ende Mai 2009 sei er zu Hause von den Terroristen gesucht worden, die ihn hätten umbringen wollen. Dies habe er von seiner Mutter erfahren, als er zwei Tage später nach Hause gekommen sei. Seine Familie habe sowohl die Tötung des Vater als auch den Erhalt des Drohbriefes beim Asaish gemeldet. Diese hätten indes nichts unternommen. Aus Angst und auf Anraten der Mutter habe er das Heimatland verlassen.
B. Am 2. Oktober 2009 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch, welches aufgezeichnet wurde.
C. Am 24. Dezember 2009 unterzog das BFM die Identitätskarte des Beschwerdeführers einer amtsinternen Überprüfung und gelangte zum Schluss, der Ausweis weise objektive Fälschungsmerkmale auf.
D. Am 23. Juni 2010 führte das Rodiag Diagnostic Center D._______ im Auftrag des BFM eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 17 Jahren.
E. Im seinem Gutachten vom 26. Juli 2010 gelangte der Experten der Fachstelle LINGUA aufgrund einer linguistischen und landeskundlich-kulturellen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, dessen Hauptsozialisation habe eindeutig nicht in B._______, sondern sehr wahrscheinlich in Sulaymaniay stattgefunden.
F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.
G. Mit Schreiben vom 13. August 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons D._______ dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Juli 2010 unbekannten Aufenthalts.
H. Mit Beschluss vom 17. August 2010 schrieb das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab.
I. Am 27. Dezember 2010 suchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Asyl nach. Am 30. Dezember 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt. Im Wesentlichen machte er geltend, seine Asylgründe seien dieselben, welche er anlässlich des ersten Gesuches vorgetragen habe. Seinerzeit sei er von der Schweiz aus in die Türkei ausgereist. Dort habe er sich drei bis vier Monate aufgehalten und von seiner Mutter erfahren, dass er nach wie vor von der Terroristen gesucht werde.
J. Am 1. Februar 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie zum Untersuchungsergebnis betreffend die Identitätskarte. Dabei hielt er an der geltend gemachten Herkunft sowie der Echtheit der Identitätskarte fest.
K. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 35 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2011 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
L. Am 10. April 2012 unterzog das BFM den irakischen Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers einer amtsinternen Kontrolle. Es gelangte zum Schluss, das Dokument weise objektive Fälschungsmerkmale auf.
M. Mit Schreiben vom 12. April 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie zum Ergebnis der Ausweisüberprüfungen vom 24. Dezember 2009 und 10. April 2012. In der fristgerecht eingereichten Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der Dokumente fest sowie an seiner Herkunft aus B._______.
N. Mit Verfügung vom 25. September 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Sodann zog es die irakische Identitätskarte sowie den irakischen Nationalitätenausweis als Fälschungen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein.
O. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die eingereichte irakische Identitätskarte sowie der Nationalitätenausweis, beide ausgestellt in B._______, würden zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Zudem habe das LINGUA-Gutachten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus B._______, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Sulaymaniya stamme. Aufgrund dieser Erkenntnisse würden erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich wesentlicher Punkte seiner Asylvorbringen unvereinbar und damit nicht glaubhaft geäussert habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er nicht angeben können, woher seine Mutter gewusst habe, dass er umgebracht werden sollte. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung diesbezüglich von einem Drohbrief gesprochen. Sodann habe er lediglich an der Erstbefragung eine Hausdurchsuchung erwähnt.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der Echtheit der Identitätsausweise und der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen, namentlich seiner Herkunft aus B._______ fest.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer offengelegt, die beiden Dokumente würden qualitativ in Bezug auf das Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitselemente eindeutig vom echten Vergleichsmaterial abweichen. Mit dem blossen Festhalten an der Echtheit der beiden Ausweise legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz diese beiden Dokumente zu Unrecht als Fälschungen qualifiziert hat. Sodann bestand in Anbetracht der Offenkundigkeit der Fälschungsmerkmale für die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt Veranlassung, die Dokumente durch die irakische Botschaft auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.
Ebenfalls im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass seine Aussprache, sein Satzbau und sein Wortschatz eindeutig gegen eine Herkunft aus B._______ spreche. Seine gesprochene Mundart enthalte überwiegend Elemente, wie sie in Suleymania gesprochen werde. Sodann könne der Beschwerdeführer weder die Lage seines Wohnquartiers innerhalb der Stadt B._______ situieren, noch kenne er Strassen oder Hotels der Stadt. Auch diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf das Festhalten an seiner behaupteten Herkunft, womit er der eindeutigen Feststellungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegenzuhalten vermag. Schliesslich äussert er sich auch nicht zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen. Insgesamt bringt er somit nichts vor, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte der Mutter sowie die Bestätigung des Todes des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt und die Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis als Fälschungen eingezogen.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des klaren Ergebnisses des LINGUA-Gutachtens davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Sulyamaniya stammt.
In BVGE 2008/5 hat sich das Gericht ausführlich zur Lage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya geäussert und festgehalten, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Namentlich hat es auch festgestellt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Seit der Publikation dieses Urteils hat sich die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen nicht wesentlich verändert.
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grund nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er hat offensichtlich versucht, die Asylbehörden über seine wahre Identität beziehungsweise Herkunft zu täuschen. Indes hat er sich während des Asylverfahrens Beweismittel aus dem Irak zustellen lassen, namentlich auch die angebliche Identitätskarte seiner Mutter. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein soziales, insbesondere auch familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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