Entscheiddatum: 04.01.2013Publikationsdatum: 16.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5643/2012
Urteil vom 4. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 6. Mai 2009 verliess, mit dem Flugzeug über Dubai nach Mailand gelangte und am 12. Mai 2009 mit dem Auto in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 14. Mai 2009 im EVZ B._______ die summarische Befragung stattfand,
dass ihm im Anschluss daran im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsvollzugsverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde, nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2009 nach Frankreich gelangt war und dort am (...) um Asyl nachgesucht hatte,
dass der Beschwerdeführer einräumte, seinen Heimatstaat bereits am 18. April 2009 verlassen zu haben und über Frankreich gereist zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2010 seine Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von Art. 19 f. der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufhob und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufnahm,
dass am 29. Juni 2010 die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 14. Mai 2009 sowie der Anhörung vom 29. Juni 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ im Jaffna-Distrikt, wo er zusammen mit (...) gelebt habe, bevor sie im Jahr 2005 nach Colombo umgezogen seien,
dass er dort im September 2008 seinen Freund X. wieder getroffen habe, mit welchem er seither oft zusammen gewesen sei und für welchen er auf dessen Wunsch mehrere Male in der Woche Tamilen in Colombo an bestimmte Orte gebracht sowie Briefe und Pakete zugestellt habe,
dass er später erfahren habe, dass X. für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei,
dass X. gelegentlich auch bei ihm zu Hause übernachtet habe,
dass ihm sein Vater am 3. April 2009 telefonisch mitgeteilt habe, er solle nicht nach Hause kommen, weil Soldaten der sri-lankischen Armee X. festgenommen hätten, nun zu Hause nach ihm (dem Beschwerdeführer) suchen würden und ihn aufgefordert hätten, sich im Camp zu melden,
dass die Soldaten bei ihm auch Briefe und SIM-Karten von X. beschlagnahmt hätten,
dass er und sein Vater zum Armeecamp gegangen seien, nachdem sie einen Polizisten um Rat gefragt hätten,
dass er im Armeecamp acht Tage in einem dunklen Raum eingesperrt, über die LTTE befragt und misshandelt worden sei,
dass sein Vater über eine Person der Eelam People Democratic Party (EPDP) seine Freilassung habe erwirken können,
dass er vor diesem Hintergrund am 17. April 2009 sein Heimatland verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein vom 15. Juli 2009 datiertes englischsprachiges Schreiben eines Anwalts aus Colombo mit dem Titel "To whom it may concern" im Original, seine Identitätskarte und seinen Geburtsregisterauszug in Kopie zu den Akten legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 - eröffnet am folgenden Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf Grund widersprüchlicher Angaben zu zentralen Punkten wie der Fragen, ob der Polizist, den sein Vater und er aufgesucht hätten, ein Bekannter seines Vaters gewesen sei, zur Bezeichnung des Camps und zum Grad des Soldaten, der ihn im Auftrag seines Vaters befreit habe, unglaubhaft,
dass, hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt, die LTTE aktiv zu unterstützen, erfahrungswidrig sei, dass sie ihn bereits nach acht Tagen wieder freigelassen hätten,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass sich die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach ihrem Besuch beim Beschwerdeführer zu Hause und der Beschlagnahmung von belastendem Material lediglich damit begnügt hätten, ihn über seinen Vater aufzufordern, sich nach seiner Rückkehr im Camp zu melden,
dass ferner realitätsfremd sei, dass er leichthin einem LTTE-Aktivisten geholfen habe, ohne Näheres über die angeblich verteilten Briefe und Pakete sowie deren Empfänger zu wissen,
dass in diesem Zusammenhang auch erstaune, dass seine Eltern davon nichts gewusst hätten, obschon er rund dreimal pro Woche für seinen Freund X. gearbeitet und dabei die Schule geschwänzt habe,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass das ins Recht gelegte englischsprachige Schreiben mit dem Titel "To whom it may concern" bezüglich der angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers im April 2009 nicht geeignet sei, um zu einem anderen Schluss zu gelangen, zumal Dokumente wie dieses leicht käuflich seien, weshalb ihnen nur geringen Beweiswert zugemessen werden könne,
dass sich der Verfasser dieses Schreibens bezeichnenderweise offenbar alleine auf die Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Vaters stütze, weshalb dieses gestützt auf die genannten Unglaubhaftigkeitselemente insgesamt als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei,
dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der damals im Lande allgemein herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen seien, welche sich mit dem Ende des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 jedoch grundlegend geändert habe,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstelle,
dass seit Ende des Bürgerkrieges auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen stark abgenommen habe und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass durchaus zutreffe, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden,
dass der Beschwerdeführer indes nie geltend gemacht habe, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, der Beschwerdeführer sei angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig sei,
dass weder die im Jaffna-Distrikt herrschende Sicherheitslage noch individuelle Wegweisungshindernisse gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Wegweisungsvollzug auch als technisch möglich respektive durchführbar zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2012 - Datum Poststempel: 29. Oktober 2012 - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen liess, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass er seiner Beschwerdeeingabe eine Bestätigung der Festnahme vom 4. April 2009 in Farbkopie mit Übersetzung beilegte,
dass in der Rechtsmitteleingabe Belege zum Verschwinden seines Bruders in Aussicht gestellt werden,
dass auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte, welcher fristgemäss geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass sich das in der Beschwerde gestellte Hauptbegehren, die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, weil es zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe, als unbehelflich erweist und daher abzuweisen ist, da der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt hat, das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn die beschwerdeführende Person wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen),
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Ausführungen zum Inhalt der von ihm transportierten Pakete zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass er die Paketinhalte zwar ansatzweise wiedergeben konnte ("Pulver-Sachen und auch Kabel" [vgl. Akten BFM A 40 S. 5]),
dass er hingegen diesen Sachverhalt - welchen er im Übrigen anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte - im Verlaufe der Anhörung jeweils ergänzte, ohne jedoch die Detailangaben zu machen,
dass auch erfahrungswidrig ist, dass er seinen langjährigen Freund nicht nach dem Inhalt der Pakete und der Briefe gefragt hat, zumal er sich der entsprechenden Gefahr bewusst gewesen sein müsste,
dass von einem Asylgesuchsteller erwartet werden darf, dass er gerade zu solchen zentralen Punkten substanziierte Angaben machen kann und sich nicht auf rein hypothetische Annahmen stützt (vgl. bspw. A 40 S. 5 f.),
dass das BFM ferner zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Frage, ob der Polizist, welchen er und sein Vater um Rat gefragt hätten, ein Bekannter seines Vaters gewesen sei, und auch über den Dienstgrad seines Befreiers widersprochen,
dass ferner der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass hätten die Sicherheitskräfte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer, sie ihn nicht bereits nach acht Tagen freigelassen hätten,
dass in diesem Zusammenhang auch nicht geglaubt werden kann, dass ein Mitglied der EPDP seine Haftentlassung bewirkt haben soll, zumal wenig überzeugend ist, dass sich eine solche Person selbst dem Risiko aussetzen würde, wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten,
dass daran die der Beschwerdeeingabe beigelegte Farbkopie der Festnahmebestätigung mit englischer Übersetzung nichts ändert, zumal Kopien wegen ihrer leichten Manipulierbarkeit ohnehin nur beschränkten Beweiswert aufweisen,
dass daher insgesamt mit dem BFM davon auszugehen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass zudem aufgrund des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht festgestellt - kein Anlass besteht, er sei bereits bei seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt worden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und nicht auf ein ernsthaft militantes Engagement für die LTTE geschlossen werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was diese Einschätzung umstossen würde, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde - zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, und über eine solide Schulbildung verfügt, in C._______ (Distrikt Jaffna) geboren ist und vom Jahre 2005 bis zu seiner Ausreise im Mai 2009 zusammen mit (...) in Colombo lebte (vgl. Akten BFM A 1 S. 4),
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass zumindest (...) nicht mehr dort leben, so dass er mit ihnen heute noch über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, womit er, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE a.a.O., E. 13.2.1.) erfüllt,
dass damit angenommen werden kann, er könne in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufbauen, ansonsten er auf finanzielle Hilfe seiner in der Schweiz lebenden (...) zählen kann,
dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzurteils vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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