Entscheiddatum: 18.02.2013Publikationsdatum: 26.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5646/2012
Urteil vom 18. Februar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus (...), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) über den Flughafen Colombo und gelangte über Dubai und Brasilien am 20. Mai 2009 in die Schweiz, wo er tags darauf im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Er wurde daselbst am 25. Mai 2009 zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt (BzP) und am 29. Mai 2009 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer an, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn im (...) festgenommen und 22 Tage in einem Camp festgehalten. Es sei ihm sei vorgeworfen worden, dass er zu den "Tigern" (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) gehöre. Er sei jedoch kein "Tiger"; er sei Sympathisant und kenne einige "Tiger". Von Dezember 2002 bis Dezember 2005 (abweichend dazu in der Anhörung: bis August 2006) habe er beim Studentenflügel der LTTE mitgemacht. Sie hätten Versammlungen und Propagandaveranstaltungen organisiert und sich für die Tsunami-Opfer eingesetzt. Dank der Intervention des Dorfvorstehers sei er nach seiner Festnahme mit einer zunächst wöchentlichen, ab (...) monatlichen Meldepflicht freigelassen worden. Während dieser Zeit habe die sri-lankische Armee mehrere Leute umgebracht.
Am 25. März 2009 habe er auf dem Weg nach Hause erfahren, dass die Soldaten ihn zu Hause gesucht hätten. Er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt und sei deshalb untergetaucht. Bis am 9. Mai 2009 habe er sich bei einem Klassenkameraden versteckt gehalten, und er sei anschliessend nach Colombo gefahren; von dort habe er sein Heimatland verlassen.
B. Mit Verfügung vom 27. September 2012 - eröffnet am 28. September 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2012 (Poststempel vom 29. Oktober 2012) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Beilage mehrerer Beweismittel in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an das Bundesamt zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 6. November 2012 klar, die Beschwerde sei rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden und die angefochtene Verfügung des BFM entgegen der Rechtskraftmitteilung nicht in Rechtskraft erwachsen. Er hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E. Mit Verfügung vom 28. November 2012 räumte der Instruktionsrichter dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche beim Gericht am 6. Dezember 2012 einging.
F. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 zur Replik ein, welche dem Gericht am 3. Januar 2013 unter Beilage mehrerer Beweismittel zugestellt wurde.
G. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels räumte der Instruktionsrichter dem BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2013 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, welche beim Gericht am 17. Januar 2013 einging und dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde.
H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer zwei Todesurkunden und eine Bestätigung, allesamt vorgängig bereits in Kopie eingereicht, im Original nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
1.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Vorweg ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Begründung des Hauptantrages (Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz) einzugehen, wonach die Vorinstanz von einem unvollständigen und zum Teil überholten Sachverhalt ausgegangen sei und entscheidrelevante Aspekte nicht berücksichtigt habe. Zudem habe das BFM in unangemessener Weise eine verkürzte Prüfung nach Art. 7 AsylG vorgenommen, ohne die Vorbringen vertieft auf Asylrelevanz zu prüfen.
Der Beschwerdeführer bringt erstmals auf Beschwerdeebene vor, im (...) sei sein Freund B._______, mit welchem er bei den LTTE zusammengearbeitet habe und dem ebenfalls eine Meldepflicht auferlegt worden sei, von der sri-lankischen Armee entführt worden. C._______, ein anderer Freund, welcher zur selben Gruppe gezählt habe, sei im (...) entführt und ermordet worden. Sein Cousin D._______ sei bereits im Jahre 1997 den LTTE beigetreten und habe zuvor in der Einheit "Vanampaady" unter der Führung von Archchuna gedient und dort ein Regiment geführt. Nach einer Kriegsverletzung im Jahre 2003 sei dieser in der Administration der LTTE tätig gewesen. Seinem Cousin sei im März 2009 die Flucht nach Indien gelungen. In seiner näheren Verwandtschaft gebe es weitere hochrangige Mitglieder der LTTE, so seine Cousine E._______, die seit 1989 bei den LTTE tätig und zuletzt Gruppenführerin gewesen sei. Seit (...) gebe es keine Nachrichten mehr von ihr, höchstwahrscheinlich sei sie im Kampf umgekommen. Im (...) sei seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben. Er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, mehrmals am sogenannten "Heldentag" teilgenommen und auch den "Pongu Tamil" am (...) in Genf besucht.
2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zu dessen Untersuchung verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zwar trifft es zu, dass sie den Beschwerdeführer seit seiner Anhörung im Mai 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im September 2012 nicht kontaktiert hat. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, die Vorinstanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus auf neue, ihn konkret betreffende Geschehnisse in seinem Heimatland und seine exilpolitische Tätigkeit aufmerksam zu machen und diese - soweit möglich -zu belegen. Dies durfte umso mehr von ihm erwartet werden, als es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachen bezüglich seiner persönlichen Situation handelt und er sich der Relevanz dieser Vorbringen für das Verfahren bewusst sein musste. Demnach kann der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtsuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
2.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ungenügend beziehungsweise "verkürzt" geprüft worden sein sollten. Die angefochtene Verfügung setzt sich in angemessener Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Zudem hat der Beschwerdeführer seine diesbezüglich allgemein gehaltenen Einwände auch nicht konkretisiert. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM führte zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und erfahrungswidrig. So habe er anlässlich der BzP und der einlässlichen Anhörung angegeben, er sei nie in Colombo gewesen und habe einzig in (...) und (...) im Norden des Landes gewohnt. Gemäss seinem sri-lankischen Führerausweis, der am (...) ausgestellt worden sei, habe er aber in Colombo gewohnt. Im Weiteren habe er bei der BzP vorgebracht, er habe die LTTE in (...) von Ende 2002 bis Ende 2005 unterstützt, während er bei der einlässlichen Anhörung erklärt habe, er sei für die LTTE bis zur Sperrung der Verbindungsstrasse in den Süden im August 2006 aktiv gewesen. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er als angeblich von den Sicherheitskräften gesuchte Person das Risiko eingegangen sei, mit einer behördlich beantragten Clearance unter seiner wahren Identität vom Norden nach Colombo zu reisen. Es wäre den sri-lankischen Sicherheitskräften ein Leichtes gewesen, in dabei zu identifizieren und festzunehmen, wenn sie ihn tatsächlich gesucht hätten. Bezeichnenderweise seien auch seine Reiseschilderungen unglaubhaft ausgefallen, indem er beispielsweise behauptet habe, der Schlepper habe am Flughafen die Formalitäten erledigt. Erfahrungsgemäss sei dies nicht möglich, insbesondere nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt am Flughafen von Colombo, da dort zahlreiche und strenge Kontrollen durchgeführt worden seien. Erstaunlich sei ferner, dass er auch den Namen der Airline, die er benutzt habe, nicht habe nennen können.
Somit werde der Verdacht erhärtet, er wolle die Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände und den wahren Grund seiner Ausreise täuschen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Sie müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokalen Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen.
Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr. Sie stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr dar.
Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet.
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und sie deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe indessen nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglieder der LTTE gewesen zu sein.
Er habe angegeben, nach seiner angelblichen Festnahme im Jahre (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach 22 Tagen freigelassen worden zu sein. Dies und die Reise vom Norden nach Colombo unter Verwendung einer Clearance würden deutlich machen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, konsequent vorgegangen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
In dessen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bedroht sei.
Die Vorbringen seien daher auch asylrechtlich unbeachtlich und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Eventualantrages (Asylgewährung) vor, aus dem Umstand, dass er sich am (...) einen Führerausweis in Colombo mit Adressangabe in (...) habe ausstellen lassen, schliesse das BFM, dass seine Wohnsitzangaben widersprüchlich und erfahrungswidrig seien. Diese Einschätzung sei nicht zutreffend, da zum damaligen Zeitpunkt (...) in (...) keine Verwaltung mehr funktioniert habe und Führerausweise in Colombo hätten beantragt werden müssen. Auch er habe sich dorthin begeben, sich in einer Lodge aufgehalten und diese Adresse für den Führerausweis angegeben. Sobald er diesen erhalten habe, sei er in den Norden zurückgekehrt, wo er in (...) in einem Restaurant gearbeitet habe. Er halte fest, dass er sich nur zu diesem Zweck in Colombo aufgehalten und dort keinen Wohnsitz begründet habe. Auf seine glaubhaften Angaben sei abzustellen, andernfalls würden sich ergänzende Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung aufdrängen, beispielsweise bezüglich Ausstellung von Führerausweisen im Jahre (...). Sein Wohnsitz im Norden werde durch die beigelegten Dokumente bestätigt.
Er habe seine LTTE-Aktivitäten bis zum August 2006 ausgeübt, danach habe er die LTTE nur noch inoffiziell unterstützt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Befreiungstiger auch offizielle Büroräumlichkeiten gehabt. Es treffe zwar zu, dass er bei der Erstbefragung am Flughafen angegeben habe, für die LTTE nur bis Dezember 2005 gearbeitet zu haben; bei der Befragung sei er aber mehr als nervös gewesen, so dass er selbst seinen Geburtstag erst auf Nachfrage erfasst oder den Schulweg mit 200 Metern völlig falsch und für das Benutzen des Velos eine abwegige Begründung angegeben habe. Es habe keinen Grund für ihn gegeben, seine Tätigkeit für die LTTE vor der Schliessung der Büros einzustellen. Aufgrund dieser Umstände sei es nicht sachgerecht und angemessen, auf unglaubhafte Ausführungen zu schliessen.
Für die Reise vom Norden in den Süden habe es zum damaligen Zeitpunkt zwingend eine Identitätskarte und eine sogenannte Clearance gebraucht. Der Beschwerdeführer habe hierfür die Dienste eines EPDP-Mitglieds (Eelam People's Democratic Party in Anspruch genommen. Er habe nur mittels Bestechung reisen können. Damit sei auch die Kontrolle ausgeschaltet gewesen. Dem BFM sei zwar zuzustimmen, dass die sri-lankischen Behörden bei der Ausstellung der Clearance hätten feststellen können oder gar müssen, dass er gesucht werde, wegen der Vorsprache des EPDP-Mitglieds sei diese Prüfung aber unterlassen worden.
Nämliches gelte für die Ausreise aus dem Heimatland auf dem Flughafen in (...). Der Agent habe gleich eine ganze Gruppe betreut und das Administrative geregelt. Als Mitglied dieser Gruppe habe der Beschwerdeführer ohne eigentliche Kontrolle ausreisen können.
Dass er den Namen der Airline nicht habe angeben können, sei aufgrund der Transitreise und seiner Nervosität und Angst nicht entscheidend.
Es lägen entgegen der Einschätzung des BFM mehrere Hinweise vor, die ihn auch heute noch für die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes als Verdächtigen erscheinen lassen würden, was eine neue Verfolgung auslösen könnte. Mehrere Personen, mit denen er für die LTTE zusammengearbeitet habe und die sich ebenfalls regelmässig hätten melden müssen, seien im Jahre (...) getötet oder verhaftet worden, womit eine Verfolgungsgefahr nach wie vor bestehe. Aufgrund seiner Haft im Jahre (...) bestehe mit Sicherheit ein Dossier mit LTTE-Verdacht über ihn, welcher durch die Verletzung der Meldepflicht und die Flucht ins Ausland bestätigt worden sei. Weitere Verdachtsmomente kämen hinzu, so die Flucht seines Bruders nach Indien, nachdem dieser selbst bei den LTTE gewesen sei, aber auch die Verbindung zu den LTTE in der Person seines Cousins und seiner Cousine. Neu hinzugekommen seien sodann seine exilpolitischen Aktivitäten.
Seinen Subeventualantrag (vorläufige Aufnahme in der Schweiz) begründet der Beschwerdeführer damit, gemäss Grundsatzurteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 sei für Personen, welche aus der Nordprovinz stammen würden und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges verlassen hätten, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar. Er stamme aus der Nordprovinz und habe vor seiner Flucht in die Schweiz stets in diesem Landesteil gelebt. Bei ihm würden be-günstigende Umstände fehlen.
4.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Standpunkt und an seinen Erwägungen fest. Ergänzend bemerkt es, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten.
Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer damit begnüge, angebliche exilpolitische Tätigkeiten mit der nicht belegten Angabe zu behaupten, er habe an Demonstrationen teilgenommen, könnte diese Tätigkeit aber nicht belegen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die sri-lankischen Behörden von dieser Tätigkeit auch nur Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Bezeichnenderweise habe er es unterlassen, Einzelheiten zu seinen angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten anzugeben und zu belegen. Erheblich und relevant für die Beurteilung der konkreten Bedrohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine politische Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dies vorliegend der Fall sei. Zudem sei im angefochtenen Entscheid festgestellt worden, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das zum jetzigen Zeitpunkt zu asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden führen würde.
4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, der Umstand, dass er in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen habe, könne sehr wohl zu einer Verfolgung im Heimatland führen, zumal die sri-lankischen Sicherheitskräfte ohnehin die in die Schweiz geflüchteten Tamilen verdächtigten, den LTTE anzugehören oder diese zumindest unterstützt zu haben.
Die eingereichte Bestätigung des (sri-lankischen) Friedensrichters vom 23. Dezember 2012 belege, dass einige seiner Freunde von den Sicherheitskräften umgebracht worden seien und seine Freunde F._______, G._______ und H._______ den Sicherheitskräften über ihn erzählt hätten, was zur Folge gehabt habe, dass nach ihm gesucht worden sei.
Zur Frage des Verfolgungsprofils und der generellen Lage in Sri Lanka verweise er ergänzend auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2012.
4.5 Das BFM hält in seiner zweiten Vernehmlassung fest, die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Weg zu räumen oder eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Dokumente dieser Art seien leicht beschaffbar, so dass ihnen nur geringer Beweiswert zukomme.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hinsicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er war nie Mitglied der LTTE und bezeichnet sich selber als Sympathisant. Eigenen Angaben zufolge hat er als solcher in der Phase des Waffenstillstandes in den Jahren 2002 bis Ende 2005 (vgl. Akten BFM 9/31 S. 12; abweichend davon A 13/14 S. 3: bis August 2006) beim Studentenflügel der LTTE mitgemacht, welcher Versammlungen und Propagandaveranstaltungen organisiert hat und nach dem Tsunami im Dezember 2004 Geld gesammelt und sich um die Versorgung der Opfer mit Nahrungsmitteln gekümmert hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, welches Interesse die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, an ihm haben sollten. Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, dass nicht damit zu rechnen ist, dass er bei einer Rückkehr für die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes nach wie vor als verdächtig gelten würde und mit einer Verfolgung rechnen müsste, zumal er auch keiner Risikogruppe im Sinne des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 angehört. Der Beschwerdeführer war weder Kader noch ein bekannter Kämpfer, sondern ein junger Mann, welcher wie Tausende anderer auch in die Wirren des Krieges hin-eingezogen wurde. Dass er dabei im Jahre (...) vorübergehend festgenommen worden ist, wird vom Gericht nicht bezweifelt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, er könnte auch in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein; er ist eigenen Angaben zufolge nach 22 Tagen freigelassen worden und seine Meldepflicht ist sogar gelockert worden. Auf eine konkrete Gefährdung kann auch nicht aus den verwandtschaftlichen Beziehungen zu verschiedenen früheren LTTE-Kämpfern geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Behauptungen nicht substanziiert dargelegt hat und den Akten keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu entnehmen sind. Die Argumentation, er sei infolge seiner damaligen Festnahme sicher registriert worden und auch die Verletzung der Meldepflicht spreche für eine Gefährdung, vermag nicht zu überzeugen. Das Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer dürfte aufgrund der vorgenannten Faktoren gering sein. Als abgewiesener, nach Sri Lanka zurückkehrender Asylsuchender wäre er in seiner Heimat nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, wenn er in der Schweiz Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt hätte, oder wenn er über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5691/2011 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Aus der blossen Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz kann nicht geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden. Weder wird die behauptete exilpolitische Tätigkeit substanziiert dargelegt, noch können den Akten Hinweise darauf entnommen werden, dass die sri-lankischen Behörden von dieser Tätigkeit auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten.
5.3 Der Beschwerdeführer reicht zur Untermauerung seiner Asylvorbringen im Rechtsmittelverfahren verschiedene Unterlagen ein. Mit dem BFM ist davon auszugehen, dass Dokumente dieser Art leicht beschaffbar sind und ihnen nur geringer Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass die Schreiben von I._______ vom 18. Oktober und 23. Dezember 2012 auch inhaltlich in wesentlichen Punkten von den Schilderungen des Beschwerdeführers abweichen und sich damit die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers verstärken.
5.3.1 So gab der Beschwerdeführer in der Befragung (vgl. A 9/31 S. 12) an, er habe die ihm nach der Freilassung im (...) auferlegte Meldepflicht bis im (...) wöchentlich erfüllt; nachher habe er nur noch einmal im Monat unterschreiben müssen. Dieser Meldepflicht sei er bis zum (...) nachgekommen. Mit dieser Angabe wie auch mit der Schilderung der angeblich fluchtauslösenden behördlichen Suche nach ihm am besagten Datum nicht vereinbar ist das Schreiben von J._______, vom 16. Dezember 2012, wonach der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nur bis (...) erfüllt und danach versteckt gelebt haben soll, weshalb die Armee begonnen habe, ihn zu suchen. Der Beschwerdeführer habe an vielen verschiedenen Orten in anderen Teilen Sri Lankas versteckt gelebt und schliesslich das Land heimlich verlassen. Gleiches gilt für das Schreiben von I._______ vom 18. Oktober 2012, in welchem angeführt wird, der Beschwerdeführer habe nach seiner Verhaftung im Jahre (...) Angst bekommen, sei nach (...) gegangen und habe dort gelebt. Weil dies von den Sicherheitskräften bemerkt worden sei, hätten diese seinen Bruder vorübergehend festgenommen und über ihn ausgefragt. Der Bruder habe Angst bekommen und das Land verlassen, in der Folge sei auch er weggegangen. Auch diese Angaben widersprechen der Darstellung des Beschwerdeführers grundlegend.
5.3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein angebliches Risikoprofil damit, dass mehrere Personen, mit denen er für die LTTE zusammengearbeitet habe, getötet oder verhaftet worden seien, so auch seine Freunde F._______ und H._______ (vgl. Replik, S. 1). Zur Untermauerung reicht er deren Todesscheine vom (...) (F._______) beziehungsweise (...) (H._______) ein. Damit im Widerspruch steht allerdings seine Aussage in der Anhörung (vgl. A 13/14 S. 10), wonach F._______ im (...) umgebracht worden sein soll.
5.3.3 Erstmals im Beschwerdeverfahren bringt er vor (vgl. Replik, S. 1), seine Freunde F._______, G._______ und H._______ hätten den Sicherheitskräften über ihn erzählt, weshalb nach ihm gesucht worden sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und schon deshalb unglaubhaft ist, ist vor dem behaupteten Hintergrund nicht plausibel, dass er erst rund ein Jahr nach dem Tod von H._______ verhaftet, wieder freigelassen und seine Meldepflicht schliesslich sogar gelockert worden sein soll.
5.4 Das weitere Vorbringen, er sei in Sri Lanka mit einer behördlich beantragten Clearance unter seiner wahren Identität vom Norden nach Süden gereist, erscheint vor dem behaupteten Hintergrund, er sei eine von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesuchte Person, als widersprüchlich und erfahrungswidrig. Die diesbezüglichen, wenig detaillierten Beschwerdevorbringen vermögen den Widerspruch nicht zu entkräften. Die entsprechenden Ausführungen des BFM sind nicht zu beanstanden.
5.5 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Vorwurf der widersprüchlichen Wohnsitzangaben ein, er habe sich im Jahre (...) nur vorübergehend in Colombo aufgehalten, um sich einen Führerausweis ausstellen zu lassen. Dieses Vorbringen könnte zwar eine Erklärung für den Adresseintrag im Führerausweis sein (Anschrift in (...)), steht aber im Widerspruch zu seiner Angabe in der Anhörung, wonach er auf die explizite Frage, wie viele Tage er in Colombo verbracht habe, antwortete, er sei nie in Colombo gewesen (vgl. A 13/14 S. 12).
5.6 Ebenso wenig überzeugend ist die Erklärung, er habe wegen seiner Nervosität bei der Erstbefragung widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Aktivitäten für die LTTE gemacht. Dem Verlauf des Protokolls ist nicht zu entnehmen, dass er die Fragen nicht verstanden beziehungsweise unsinnige Antworten gegeben hätte, was insbesondere auch für die Antworten zu seinem Geburtstag und zum Schulweg gilt.
5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weitere Abklärungen, insbesondere zur Möglichkeit der Ausstellung von Führerausweisen im Jahre (...), erübrigen sich damit. Auf weitere Ausführungen auf Beschwerdeebene wie auch auf die eingereichten Beweismittel ist nicht einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE E-2011/24 vom 27. Oktober 2011) festgestellt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Allerdings präsentiert sie sich nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz) zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 13 des erwähnten Urteils).
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen Heimatort (...) auf der Halbinsel Jaffna zumutbar ist. Jaffna liegt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer dort - abgesehen von einem achtmonatigen Unterbruch in den Jahren 1995/96 - seit seiner Kindheit bis Ende 2009. Er verfügt über eine sehr gute Schulbildung (sieben Jahre Primarschule, sieben Jahre College) und absolvierte Computer- und Englischkurse. Er arbeitete als (...) in einem (...) und verkaufte (...). Damit kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn sich sein familiäres Netz - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht - seit seiner Ausreise im Jahre 2009 verändert haben mag, ist doch festzustellen, dass sein Vater und eine (verheiratete) Schwester immer noch dort wohnen. Damit sollte es ihm nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka möglich sein, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu betrachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und K._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger