Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2024.
Entscheiddatum: 23.09.2024Publikationsdatum: 18.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5660/2024
Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 19. August 2024 die im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätige Rechtsvertretungsorganisation bevollmächtigte,
dass am 19. August 2024 ein Dublin-Gespräch und am 2. September 2024 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierbei geltend machte, er sei als Einzelkind bei seinen Verwandten (Grosseltern, Tanten und Onkel) aufgewachsen, bei denen er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, seine Grossmutter habe ihn zwar unterstützt (Schutz, Unterkunft, Essen und Kleidung), seine Onkel hätten ihn jedoch bereits in jungen Jahren arbeiten geschickt, er habe unter anderem auf dem Markt gearbeitet, wo er Probleme mit Leuten bekommen habe, die ihn wiederholt zum Verkaufen von Drogen aufgefordert hätten, da er dies stets abgelehnt habe, sei er schliesslich beschimpft, geschlagen, mit einem Messer verletzt und dreimal zuhause aufgesucht worden; im Übrigen sei er armutshalber aus Marokko ausgereist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das SEM am 5. September 2024 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern,
dass die Stellungnahme mit Schreiben vom 6. September 2024 erfolgte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. September 2024 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung anführte, aus den geltend gemachten Vorbringen könne flüchtlingsrechtlich keine Relevanz abgeleitet werden, da die marokkanischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer - der bei der Polizei nicht um Schutz ersucht habe - sowohl schutzfähig als auch schutzwillig und die übrigen Vorbringen rein wirtschaftlicher Natur seien,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. September 2024 erklärte, sie habe das Mandat niedergelegt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er habe keine Familie in Marokko, es sei sehr gefährlich für ihn dorthin zurückzukehren,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beizupflichten ist,
dass nach den Erkenntnissen des Gerichts zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die marokkanischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach der Schutz des Beschwerdeführers vor den Personen auf dem Markt durch die marokkanischen Behörden nicht gewährleistet sein könnte und seine Erklärungsversuche in der Anhörung - weshalb er bis anhin nicht um behördlichen Schutz ersucht haben will - auf reinen Vermutungen basieren (vgl. insb. SEM-eAkten 16/10 F66 f.), die überdies den gesicherten Erkenntnissen des Gerichts widersprechen,
dass im Übrigen Probleme wirtschaftlicher Natur keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen,
dass schliesslich seine Beschwerdebegründung - er sei alleine und es sei sehr gefährlich, wenn er nach Marokko zurückkehre - an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern vermag und es ihm offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,
dass die Vorinstanz insbesondere ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, weshalb es dem jungen Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich in Marokko wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen und, dass er auch seine medizinischen Probleme (in C._______ [...] ohne anschliessende Einnahme von Medikamenten) dort werde behandeln lassen können, sollte dies notwendig sein,
dass dem zuzustimmen ist und die Beschwerdeeinwände - sinngemäss, er werde in Marokko alleine leben müssen - offenkundig nicht zu einer anderen Gewichtung führen, zumal es sich bei ihm um eine volljährige Person handelt,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
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