Entscheiddatum: 07.02.2013Publikationsdatum: 18.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5662/2011
Urteil vom 7. Februar 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),dessen Ehefrau B._______, geboren am (...),sowie deren Kinder C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),F._______, geboren am (...),Iran, alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2011 / N (...).
A.
A.a Am 15. September 2003 suchten die Beschwerdeführenden - gemeinsam mit der damals minderjährigen G._______ und ohne den damals ungeborenen F._______ - in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.b Mit Urteil vom 29. März 2005 (II/N 456 224/AG) hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. März 2004 gut, hob die vor-instanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das zwischenzeitlich konstituierte BFM zurück.
A.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - und jenes von G._______ - vom 11. September 2003 ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.d Mit Beschluss vom 8. März 2006 schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren hinsichtlich G._______ infolge unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos geworden ab und wies die Beschwerde vom 23. Juni 2005 hinsichtlich der Restfamilie mit Urteil vom 6. Dezember 2006 ab.
A.e Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 an das BFM liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz seit längerer Zeit exilpolitisch. Er sei Mitglied der verbotenen Partei Komala und habe als solcher seit dem Jahr 2005 an Kundgebungen politischen Inhalts teilgenommen. Ausserdem habe er im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit einen Aufruf zur Unterstützung seiner Familie verfasst und im Internet publiziert.
Als Beweismittel wurden eine Vielzahl von Fotos und eine DVD der genannten Kundgebungen, Ausdrucke persischsprachiger Internetartikel, darunter der vorgenannte Aufruf des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung und ein Schreiben der Organisation Hriran (Human Rights News from Iran) ins Recht gelegt.
A.f Mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2007 - gemäss entsprechendem Hinweis nicht selbstständig, sondern nur durch eine Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar - wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 17b Abs. 2 bis 4 AsylG abgelehnt und sie wurden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 6. August 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
A.g Mit Verweis auf die vorgenannte Zwischenverfügung trat das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mangels Leistung des erhobenen Gebührenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet.
A.h Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. September 2007 beim (seit dem 1. Januar 2007 zuständigen) Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Zur Untermauerung der fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurden mit Eingaben vom 11. August 2009 und vom 31. Mai 2010 weitere Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (zwei Bestätigungsschreiben sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Komala, Fotografien und Filmaufzeichnungen von Teilnahmen an Kundgebungen und Konferenzen sowie Internetausdrucke) zu den Akten gereicht.
A.i Mit Urteil vom 9. August 2010 (E-6149/2007) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, hob die Verfügungen des BFM vom 15. August 2007 und vom 20. Juli 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 - am folgenden Tag eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Juli 2007 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden seien seit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil der ARK vom 12. Dezember 2006 (recte: 6. Dezember 2006) unbestrittenermassen nicht in ihre Heimat zurückgekehrt. Da sie die Tatsachen und Umstände, die ihrer Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden, in ihrem Zweitasylgesuch vom 16. Juli 2007 und den darauffolgenden Eingaben klar verständlich und in hinreichendem Umfang dargestellt und mit etlichen Beweismitteln gestützt hätten, könne in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1468/2008 vom 8. September 2010) auf eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden verzichtet werden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellte das BFM fest, die Anforderungen für die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes seien grundsätzlich hoch anzusetzen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich kein herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn oder seine Familie als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Somit könnten den Asylgesuchen keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten.
C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 - Datum Poststempel - liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben, wobei sie die Aufhebung der angefochtene Verfügung im Umfang der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung "im Fluchtpunkt" beantragten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 173.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ihrer Beschwerde liessen sie Internetausdrucke von Teilnahmen an den Kundgebungen vom 12. und vom 14. Februar 2011 in Bern und Genf sowie ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Komala Schweiz vom 26. Dezember 2010 in persischer Sprache mit deutscher Übersetzung beilegen.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass G._______, geboren am 30. November 1988, nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein.
E. Mit Datum vom 28. Oktober 2011 wurde die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gereicht.
F. In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2011, welche den Beschwerdeführenden am folgenden Tag zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3; BVGE 2011/9 E. 5).
2.2. Der vorliegend zur Diskussion stehende Nichteintretensentscheid des BFM vom 4. Oktober 2011 wurde auf Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
2.3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.1. Vorliegend steht fest und wird auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, welches mit Urteil der ARK vom 6. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Demzufolge ist das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
3.2. Der Prüfung, ob in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist. Daher ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht von vornherein haltlos ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
3.3.
3.3.1. Es ist nun zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden vereinbar ist.
3.3.2. Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.
3.3.3. Mit Urteil BVGE 2009/53 hat das Bundesverwaltungsgericht die in EMARK 2006 Nr. 20 festgelegte Praxis bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf den genannten Grundsatzentscheid festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. BVGE a.a.O., E. 6).
3.4. Zur Begründung ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/53 E. 4.2 und das Urteil E-6149/2007 vom 9. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.h) sei im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten sei, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben würden, die nicht von vornherein haltlos seien. Die im zweiten Asylgesuch vom Beschwerdeführer vorgebrachen exilpolitischen Tätigkeiten, die er in exponierter Stellung und über Jahre hinweg ausgeübt habe, würden - entgegen der vorinstanzlichen Meinung - den tiefer anzusetzenden Beweismassstab der Nicht-Aussichtslosigkeit klarerweise übertreffen, weshalb auf das zweite Asylgesuch eingetreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt werden müsse. So spiele er in exilpolitischen Kreisen iranischer Kurden eine führende Rolle und sei oft im Mittelpunkt einer Konferenz oder an der Spitze eines Demonstrationszuges anzutreffen. Zudem sei er Wortführer und trete gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit in erkennbarer Weise auf. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden sich deutlich von den üblichen Aktivitäten anderer Exil-Iraner abheben. Diese würden sich oft zeitlich befristet und in engem Zusammenhang mit einem hängigen Asylverfahren exilpolitisch engagieren. Im Gegensatz dazu sei er über Jahre hinweg und in qualifizierter Art und Weise exilpolitisch tätig. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4565/2008 vom 26. September 2011), sei für die Frage, ob eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit vorliege, nebst der Quantität die Qualität der belegten Exiltätigkeiten massgebend, weshalb die belegten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung des BFM als qualifiziert zu beurteilen seien. Damit erfülle er den im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegenüber der Glaubhaftmachung geforderten reduzierten Beweismassstab und es würden ausreichende Hinweise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
3.5. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts am 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt (vgl. Art. 298 - 500 des Strafgesetzbuches der Islamischen Republik Iran). Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, vom 16. November 2010, S. 10 ff.). Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, vom 4. April 2006, S. 7). mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3 S.364 ff.).
4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Iran rechtskräftig nicht glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. Urteil der damaligen ARK vom 6. Dezember 2006 [II/N 456 224/AG]), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen seines Heimatlandes wegen seines politischen Engagements als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten. Bereits im ersten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend, welchen der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad nicht beigemessen werden konnte (vgl. a.a.O. E. 6.4.2.). Die vorgebrachten Aktivitäten (so die Mitgliedschaft bei der Partei Komala, die Teilnahmen an Massenveranstaltungen, Konferenzen und angeblich auch an kleineren, für Spitzel überschaubaren Kundgebungen sowie die vom Beschwerdeführer verfassten und auf dem Internet publizierten Meinungsäusserungen) unterscheiden sich von ihrem Gehalt her nicht in einem solchen Masse von denjenigen anderer Exil-Iraner, dass von einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung auszugehen wäre. Die Tatsache, dass die Meinungsäusserungen und Teilnahmen des Beschwerdeführers an den von ihm angeführten Kundgebungen und Veranstaltungen in Bern und Genf fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurden, genügen dem erwähnten Exponierungsgrad in keiner Weise und haben ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden auch nicht namentlich bekannt gemacht. Das Internet ist ein Massenmedium, welches heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Dies verdeutlichen beispielsweise die Webseiten www.khamaran.ch, www.hambastegi.org und www.brwska.org, von welchen ein Grossteil der eingereichten Aufnahmen und Berichte stammen und auf der tausende Bilddateien abgespeichert sind. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend überwachen könnte. Die Dokumentation dieser Aktivitäten via elektronischer Medien vermag auch insoweit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen, als dass der Beschwerdeführer in den eingereichten Artikeln auch nicht namentlich genannt wird und seine Aktivitäten weder in den nationalen noch internationalen Medien ein Echo finden. Hinsichtlich der anlässlich des zweiten Asylgesuchs eingereichten Publikation (vgl. Dokument Nr. 12 des Beweismittelverzeichnisses) ist festzustellen, dass es sich dabei um einen Aufruf, andressiert an Menschenrechtsorganisationen, Menschenrechtsanhänger und an alle liberalen und freiheitsliebenden Parteien und Menschen handelt, mit welchem die Beschwerdeführenden auf ihre persönliche und familiäre Situation als Asylsuchende in der Schweiz und ihre mit einer Rückschaffung verbundenen Probleme aufmerksam machen und auf Solidarität hoffen. Dieser Aufruf ist aufgrund seines Inhalts und der gesamten Umstände jedoch nicht geeignet, beim Beschwerdeführer - auch wenn der Artikel unter seinem Namen und mit seinem Bild, sowie Adress- und Mailangaben versehen auf dem Internet publiziert worden ist - das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber und das Mullah-Regimes als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Hinsichtlich der mittels DVD aufgezeichneten und eingereichten Sendungen von Konferenzen und Demonstrationen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Ausstrahlungen anlässlich der Kundgebungen in Bern und Genf lediglich auf Standbildern erkennbar ist, wie er nebst zahlreichen Anderen daran teilnimmt und nebst anderen Teilnehmern interviewt wird. In Bezug auf die Demonstration in Bern ist festzustellen, dass sich insbesondere Eliasi Adel im Rahmen einer längeren Befragung in grossem Masse exponiert hat. Die Ausstrahlung von Standbildern via Fernsehsignal unterscheidet sich in keiner Weise von einer Publikation via Internet, weshalb auf obige Ausführungen verwiesen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die im jetzigen Asylverfahren zu beurteilenden exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers lediglich bis am 14. Februar 2011 dokumentiert sind. Es ist damit davon auszugehen, dass es keine neueren Aktivitäten gibt, die nach Auffassung der Beschwerdeführenden für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, zumal sie durch einen in einschlägigen Verfahren versierten Rechtsanwalt vertreten sind, welcher sich der allfälligen Notwendigkeit einer Aktualisierung (im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG) bewusst ist.
4.2. Schliesslich ist auch der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4565/2008 vom 26. September 2011 unbehelflich, zumal sich das Profil der betreffenden Person - insbesondere durch ihre Führungspersönlichkeit in der iranischen Exilszene, der Beziehungen zu Führungsfiguren in ganz Europa und dem sich daraus ergebenden erhöhten Exponierungsgrad - erheblich von jenem des Beschwerdeführers unterscheidet. Zudem handelt es sich beim zitierten Entscheid um ein nicht publiziertes Urteil, welchem kein präjudizieller Charakter zukommt.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Juli 2007 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit, d.h. seit dem Urteil II/N 456 224/AG vom 6. Dezember 2006 eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die in der Eingabe vom 16. September 2007 dargelegten, mit Beweismitteln belegten, weiteren exilpolitischen Tätigkeiten können zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, da alleine das blosse Erhöhen der Quantität der Teilnahmen an Kundgebungen und Veranstaltungen nicht dazu führt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr signifikant von zahlreichen anderen Landsleuten abhebt, die ähnlich niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten nachgehen, und er deshalb befürchten müsste, in den Fokus der iranischen Behörden zu geraten zu sein. Das BFM ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
Das BFM hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das mit der Eingabe vom 24. Juni 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da sich der Datenbank des "Zentralen Migrationssystems" des BFM (ZEMIS) entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführenden nicht erwerbstätig sind, damit als bedürftig gelten und die Begehren nicht aussichtslos sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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