e-5666-2020Bundesverwaltungsgericht / Abteilung V (Asylrecht)04.09.2025Partially Granted
The Federal Administrative Court partly upheld the asylum appeal. It held that the challenge to the removal-enforcement part was inadmissible because the appellant lacked a legal interest once temporary admission had already been granted. However, the court found that the SEM inadequately examined the appellant’s alleged subjective post-flight grounds, especially the likely consequences of his political activity in Yemen and the current country situation. The SEM had not sufficiently explained why no future persecution was to be expected and had incompletely established the facts. The refusal of refugee status was therefore annulled and the case remanded to the SEM for a new decision. No court costs were charged, and the appellant received party compensation of CHF 1,634.
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 04.09.2025Publikationsdatum: 16.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5666/2020
Urteil vom 4. September 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch MLaw Anja Roth, HEKS Rechtsberatungsstelle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2020 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt (SEM-Akten [A]9) und am 9. September 2020 (A26) sowie 28. September 2020 (A31) hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Araber und stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz Taez). Im Jahr 1998 habe er in C._______ ein (...) angefangen und in der Folge das Bachelor- und Masterstudium abgeschlossen. Er sei jeweils in den Ferien für eine kurze Zeit in den Jemen zurückgekehrt. Am (...) Februar 2011 habe er seine Ehefrau geheiratet und er sei am (...) März 2011 wieder nach Ägypten gegangen. Seither sei er nie mehr im Jemen gewesen und habe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern in Ägypten gelebt. Zuletzt habe er in unterschiedlichen (...) in C._______ gearbeitet und seine Doktorarbeit vorbereitet. In Ägypten besitze er eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung.
Seit 2009 sei er offizielles Mitglied der Partei «Allgemeiner Volkskongress» (Al-Mu tamar asch-Scha b l- mm) und habe seit 2013 diverse inoffizielle Aufgaben für diese Partei übernommen. Am (...) September 2017 habe er als (...) der offiziellen Delegation des jemenitischen Parlaments neben drei offiziellen Vertretern an einer Konferenz mit der (...) in D._______ teilgenommen. Für diese Aufgabe sei er von seinem Freund E._______, der ein Parlamentarier sei und für den er seit 2013 inoffiziell als (...) gearbeitet habe, vorgeschlagen worden. Mit ihm habe er andere Politiker und Delegierte empfangen und die Gespräche protokolliert. Das Ziel der Konferenz sei die Verbesserung der humanitären Lage im Jemen gewesen. Die Konferenz sei im Fernsehen ausgestrahlt und in den sozialen Medien publiziert worden. Die Teilnehmenden seien zwar nicht namentlich genannt, aber sein Bild sei ausgestrahlt worden. E._______ sei bereits am (...) September 2017 nach Ägypten zurückgekehrt. Er selbst habe eigentlich bis am (...) September 2017 bleiben wollen, um seinen Schwiegervater und dessen Familie, die in der Schweiz leben würden, zu besuchen. Jedoch habe er festgestellt, dass sein Visum nur bis am (...) September 2017 gültig gewesen sei, weshalb er sich für die Rückreise an diesem Datum entschieden habe. In C._______ hätten am Abend des (...) September 2017 drei Personen an die Tür seiner Ehefrau geklopft und ihr mitgeteilt, dass sie ein Paket hätten abholen wollen, welches der Beschwerdeführer ihnen von D._______ aus geschickt habe. Seine Ehefrau habe Angst bekommen und gedacht, dass es sich um Diebe oder Einbrecher handle, weshalb sie die Tür nicht geöffnet und geantwortet habe, er sei auf einer Reise und kehre in der darauffolgenden Woche zurück. Daraufhin seien die drei Personen weggegangen und hätten seiner Ehefrau gesagt, sie kämen in der darauffolgenden Woche wieder. Seine Ehefrau habe ihn umgehend über diesen Vorfall informiert und sei gleichentags zu ihrer Mutter und ihrem Bruder gegangen. Am nächsten Tag habe der Hauswart seiner Ehefrau mitgeteilt, dass die drei Personen bewaffnet gewesen seien. Auch E._______ habe - auf seine Bitte hin - mit dem Hauswart gesprochen und erfahren, dass es sich um drei Männer, die in Zivil gekleidet gewesen seien, gehandelt habe. Der Hauswart habe gemeint, es handle sich um Angehörige des Staatssicherheitsdienstes. Seine Ehefrau sei danach zu einem seiner Freunde gegangen, da sie sich auch bei ihrer Mutter nicht sicher gefühlt habe. Etwa zwei oder drei Tage nach dem Vorfall hätten sich Personen im Wohnhaus seiner Schwiegermutter nach ihm erkundigt. In der Folge habe seine Ehefrau zweimal - einmal aufgrund sexueller Belästigungen eines Wohnungseigentümers - die Wohnung gewechselt. Zurzeit lebe sie zusammen mit den Töchtern in C._______.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, am (...) September 2017 seien seine Brüder im Jemen zwei bis drei Tage lang - bis zum Wechsel ihrer Telefonnummern - wegen ihm telefonisch bedroht worden. Dabei sei mit seiner Enthauptung und Vernichtung sowie seiner Brüder gedroht worden. Zudem seien sie als Affashin, Houthis, Agenten und Spione beschimpft worden. Aufgrund dieser Beschimpfungen gehe er (der Beschwerdeführer) davon aus, dass die Ansar Al-Shariaa/Quaidat Al-Jihad, eine Unterorganisation der Al-Qaida, hinter diesen Drohungen stecken würde. Sein Bruder F._______ sei am (...) September 2017 aufgrund der Drohanrufe von der Stadt G._______ zurück ins Dorf B._______ gezogen. Am (...) September 2017 hätten sich Angehörige der Ansar Al-Shariaa/Quaidat Al-Jihad im Stadtviertel von G._______ - wo sein Bruder gewohnt habe - beim Quartiervorsteher nach ihm (dem Beschwerdeführer) sowie seinen Brüdern erkundigt und sie hätten diesem eine Vorladung der Ansar Al-Shariaa/Quaidat Al-Jihad abgegeben. Diese Vorladung habe sein Bruder F._______ am (...) September 2017 vom Quartiervorsteher erhalten, woraufhin sein Bruder am (...) September 2017 eine Anzeige bei der Polizei eingereicht habe. In der Folge habe die Polizei nichts unternehmen können, weil diese Gruppierungen zu mächtig seien. Im März 2018 sei sein Bruder F._______ wieder in die Stadt G._______ gezogen. Am (...) Mai 2018 hätten etwa zwölf bewaffnete Männer der Muslimbrüder seinen Bruder und dessen Familie zu Hause aufgesucht. Nachdem sein Bruder die Tür des Wohnhauses nicht habe öffnen wollen, hätten sie in die Richtung seines Bruders geschossen. Aus Angst habe der Bruder deshalb die Tür geöffnet, worauf er ins Gefängnis H._______, das von den Muslimbrüdern verwaltet werde, gebracht und dort misshandelt worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe daraufhin mit Parlamentariern, die die Muslimbrüder vertreten würden, Kontakt aufgenommen, woraufhin sein Bruder nach vier Tagen freigelassen worden sei.
Gegen zwei Parlamentarier, die ebenfalls als Teil der jemenitischen Delegation bei der Konferenz in D._______ gewesen seien, seien Anschläge verübt worden. E._______ lebe noch in C._______. Als dieser im März 2018 bei einem weiteren Treffen in der Schweiz gewesen sei, habe er ihn in einem Hotel getroffen. Sein Freund habe dabei eine völlig andere politische Position vertreten und halte neu zu den Feinden.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
Eine Einladung der (...) vom (...) 2017 an I.\_\_\_\_\_\_\_ zu einem Meeting mit dem Präsidenten der (...) in der schweizerischen Botschaft in Kairo (BM1; in Kopie, auf Englisch),
die Mitgliedschaftskarte der Partei «Allgemeiner Volkskongress» (BM2; im Original, mit Übersetzung BM 21),
eine Vorladung der Quaidal AI-Jihad vom (...) 2017 (BM3; in Kopie, mit Übersetzung BM22),
eine Bestätigung und Erklärung des Dorfvorstehers vom (...) 2018 betreffend Suche nach seinem Bruder durch Quaidal AI-Jihad (BM4; im Original, mit Übersetzung BM23),
die Anzeige des Bruders bei der Polizei gegen die Organisation Qaidat AI-Jihad (BM5; im Original, mit Übersetzung),
5 Fotos von sich mit Mitgliedern der (...) und Mitgliedern des jemenitischen Parlaments anlässlich der Konferenz vom (...) 2017 in D.\_\_\_\_\_\_\_, ein Foto von einer Person im Spital sowie 2 (identische) Fotos von mehreren Personen mit Lasteseln (BM6),
sein Masterzertifikat (BM7; im Original),
zwei Zeitungsartikel zur Lage im Jemen (BM8, auf Deutsch),
die Mietverträge seiner Ehefrau betreffend Wohnung in Ägypten, welche mehrmalige Wohnungswechsel beweisen würden (BM9; in Kopie, inkl. Übersetzung),
den Mietvertrag seines Bruders in Jemen, der den Umzug nach der Drohung beweise (BM10; in Kopie, inkl. Übersetzung),
eine Bestätigung des Dorfvorstehers vom (...) 2018 bezüglich der Schüsse auf die Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers (BM11; in Kopie mit Übersetzung),
zwei Fotos der Einschusslöcher in der Wohnung seines Bruders (BM12),
einen Arztbericht sowie eine Geburtsurkunde betreffend seine Nichte, die anlässlich des Angriffs auf das Haus seines Bruders die Treppe hinuntergestürzt sei (BM13; in Kopie, inkl. Übersetzung),
eine Verpflichtungserklärung des Schwagers seines Bruders zur Räumung der Wohnung seines Bruders (BM14; in Kopie, inkl. Übersetzung),
drei Internetartikel bezüglich Drohungen gegen Parlamentarier (BM15; inkl. Übersetzung),
einen Bericht von Amnesty International zur Menschenrechtslage in Ägypten vom 12. November 2019 (BM16; auf Englisch),
einen Bericht der syrischen Menschenrechtsorganisation DARAJ über die Menschenrechtslage in Ägypten (BM17; auf Englisch),
einen Artikel von der Konferenz in D.\_\_\_\_\_\_\_ publiziert auf der (...)-Website (BM18; mit Übersetzung in BM24) sowie Fotos von ihm mit der Delegation und der (...) publiziert auf (...) (BM19),
seinen jemenitischen Reisepass sowie ein Foto des Reisepasses seiner Ehefrau (BM20).
C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Sie setzte die damals mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F. Die Vorinstanz liess sich am 26. November 2020 zur Beschwerde vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 unter Beilage von zwei Fotos der Regierungsdelegation vom März 2018 in D._______ replizierte.
G. Mit Eingabe vom 25. März 2022 reichte der Beschwerdeführer zur Aktualisierung des Sachverhalts die Todesurkunde des Onkels in Ägypten zu den Akten. Ausserdem führte er in einer beigelegten E-Mail aus, seine Familie sei auf das Einkommen des verstorbenen Onkels angewiesen gewesen, weshalb sein Tod die Familie in grosse finanzielle Nöte gestürzt habe.
H. Am 7. Juli 2022 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat, da sie ihre Tätigkeit für das HEKS beenden werde. Sie ersuchte gleichzeitig um Einsetzung ihrer Nachfolgerin als amtliche Rechtsbeiständin.
I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 entliess die Instruktionsrichterin die damalige Rechtsvertreterin aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und hielt fest, dass in diesem Verfahren vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werde, nahm aber Kenntnis von der neuen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.
J. Am 23. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Abschluss des Verfahrens, da er seine Familie vermisse und möglichst bald nach Ägypten reisen möchte. Er habe sich bei seiner Rechtsvertreterin bereits mehrmals für den Rückzug seiner Beschwerde ausgesprochen.
K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, eine Erklärung einzureichen, aus welcher sein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unzweideutig hervorgehe. Gleichzeitig setzte sie die Nachfolgerin der ehemaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
L. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, die geltend gemachte Verfolgung bestehe weiterhin, weshalb er an seiner Beschwerde festhalte.
M. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) könne ihn betreffend entnommen werden, dass er zunächst ab Oktober 2021 als privater (...) tätig gewesen und seit dem 1. Juli 2022 als (...) in J._______ tätig sei. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hätten und er nicht mehr bedürftig sei. Für den Fall, dass sich dies anders verhalte, forderte sie ihn dazu auf, zur Abklärung der Bedürftigkeit ein Formular auszufüllen und einzureichen oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen.
N. Am 16. März 2023 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zu den Akten.
O. Der Beschwerdeführer stellte beim SEM am 23. Dezember 2022 ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG. Die Einreise wurde am 14. Juli 2023 bewilligt und ist am 3. September 2023 erfolgt. Am 24. Oktober 2023 verfügte das SEM den Einbezug der Familie in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
P. Am 15. April 2025 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat, da sie ihre Tätigkeit für das HEKS beenden werde. Sie ersuchte gleichzeitig um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 entliess die Instruktionsrichterin die damalige Rechtsvertreterin aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und hielt fest, dass in diesem Verfahren vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werde, nahm aber Kenntnis von der neuen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 aAbs. 1 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich des unter Erwägung 1.4 Gesagten - einzutreten.
1.4 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM unter anderem festgestellt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich als unzumutbar, weshalb es seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Soweit sich die Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug richtet (Dispositivziffer 4), ist daher auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat (Dispositivziffer 1). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2020 mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden deshalb als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheid mit der fehlenden Aktualität der geltend gemachten Verfolgung. Die Ereignisse im Jemen und die Teilnahme an der Konferenz in D._______ lägen bereits über zwei beziehungsweise drei Jahre zurück, weshalb sie nicht mehr aktuell und somit gemäss Art. 3 AsylG nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, das SEM verkenne, dass es sich vorliegend um subjektive Nachfluchtgründe handle. Sein politisches Engagement in der Schweiz führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat. Seine Familienmitglieder - welche selbst nie politisch tätig gewesen seien - seien entsprechend wegen ihm bereits verfolgt und behelligt worden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung betont die Vorinstanz erneut, dass die Bedrohungen gegen seine Familie zwar sehr bedauerlich seien, diese jedoch bereits über drei Jahre zurücklägen, weshalb keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers bestünden. Entsprechend könne auch sein Freund, E._______, unbehelligt in C._______ leben.
4.4 Der Beschwerdeführer repliziert darauf, die Verfolgung, welche seine Brüder und seine Ehefrau, nach seinem politischen Engagement erlitten hätten, belege, dass die verschiedenen im Jemen tätigen Gruppierungen/Milizen (Ansar AI-Shariaa/Quaidat AI-Jihad und Muslimbruderschaft) Kenntnis von diesem Engagement hätten. Sie würden ihn deswegen als Volksverräter bezeichnen. Der Kontakt zu seinen Brüdern komme aus Angst vor diesen Verfolgern nur durch Drittpersonen zustande. Seine Ehefrau sei noch immer nicht in ihre Wohnung zurückgekehrt. Er sei ausserdem weiterhin Parteimitglied und stehe für seine Werte ein, weshalb ihm bei einer Rückkehr auch heute noch flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. E._______ vertrete heute die Haltung der Regierung, was Fotos der Delegation an einer Konferenz im März 2018 in D._______ beweisen würden, zumal auf diesen zwei Regierungsvertreter zu sehen seien.
5.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsantrag gestellt. Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Begründung, dass es sich vorliegend um subjektive Nachfluchtgründe handle. Sie habe es entsprechend gänzlich unterlassen, eine Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe vorzunehmen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Sutter, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 32). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).
5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 25.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043).
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid darauf, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Fluchtvorbringen durchzuführen und stellte bei der Beurteilung von deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz auf die Schilderungen des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen darauf, seit seiner Ausreise beziehungsweise den letzten Behelligungen seiner Familie - sowohl in Ägypten als auch im Jemen - seien bereits mehrere Jahre verstrichen, und er sei seit der Teilnahme an der Konferenz nicht mehr politisch tätig gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er noch im Fokus der Milizen stehe. Das Problem habe ausserdem vorwiegend in der Stadt Taez bestanden, wo die drohende Gruppierung vorherrsche. Zudem würden seine Brüder weiterhin im Jemen leben, und es sei ihnen durch den Wechsel ihrer Wohnadressen sowie durch die Intervention des Beschwerdeführers gelungen, sich in Sicherheit zu bringen. Demzufolge bestehe für ihn bei einer Rückkehr in den Jemen keine flüchtlingsrechtlich relevante begründete Furcht vor Verfolgung.
5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass diese Prüfung der vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 in Verbindung mit Art. 3 AsylG ungenügend erfolgt ist. Das Argument der Vorinstanz, wonach alleine aufgrund der verstrichenen Zeit keine Gefahr für den Beschwerdeführer (mehr) bestehe, greift deutlich zu kurz, die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Insbesondere äussert sich das SEM nicht ansatzweise dazu, was dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in den Jemen - namentlich aufgrund seiner Teilnahme an der Konferenz in D._______ im Jahr 2017 und der von den islamistischen Gruppierungen ausgehenden Bedrohungen - widerfahren könnte, respektive inwiefern er davor staatlichen Schutz erhalten könnte. Es legt lediglich dar, die Brüder des Beschwerdeführers würden in Jemen nicht mehr reflexverfolgt, weshalb auch er selbst keine Verfolgung mehr zu befürchten habe. Die Feststellung, wonach die Brüder nicht mehr behelligt worden seien, bedeutet aber offenkundig nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer selbst auch nicht mehr verfolgt würde bei seiner Rückkehr, zumal in erster Linie dieser im Fokus (gewesen) zu sein scheint und das Ende der Verfolgung seiner Verwandten nicht bedeuten muss, die islamistischen Gruppierungen hätten die Suche nach ihm eingestellt. Vielmehr ist ebenso naheliegend, dass sie von seiner Abwesenheit Kenntnis genommen und eine (weitere) Suche als vorderhand sinnlos erachtet haben. Um das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung beurteilen zu können, muss die Vorinstanz nebst der Prüfung eines allfälligen flüchtlingsrechtlichen Motivs - vorliegend insbesondere eine mögliche Verfolgung aufgrund der politischen Anschauungen des Beschwerdeführers - zudem - zwecks Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts - die aktuelle Lage im Jemen und die entsprechenden Machtverhältnisse zumindest in grundlegenden Zügen dartun und den rechtserheblichen Sachverhalt vor dem entsprechenden Ergebnis würdigen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, vorab die Vorbringen des Beschwerdeführers - anhand weiterer Abklärungen, gegebenenfalls durch eine weitere Anhörung - auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (vgl. oben E. 3.2) hin zu prüfen und damit den rechtserheblichen Sacherhalt vollständig festzustellen. Sodann hat sie zwecks Erfüllung ihrer Begründungspflicht - soweit sie die geltend gemachten Vorbringen nicht in Frage stellt - insbesondere rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltend gemachten Ereignisse in Jemen und vor dem aktuellen länderpolitischen Hintergrund keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG und damit keine subjektive Nachfluchtgründe im massgebenden Sinne (vgl. oben E. 3.3 i.V.m. E. 3.1) zu haben scheint.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache ist zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese wird jedoch integraler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend wird sie von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der mit der Replikeingabe vom 17. Dezember 2020 eingereichten Kostennote werden ein Arbeitsaufwand von 6.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 34.- ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundensatz beträgt Fr. 200.- und bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der seit der Kostennote eingereichten Eingaben ist daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'634.- (8 Arbeitsstunden à Fr. 200.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 34.-) zu entrichten. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'634.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser
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